Language of document : ECLI:EU:C:2021:330

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 27. April 2021(1)

Verbundene Rechtssachen C584/20 P und C621/20 P

Europäische Kommission

gegen

Landesbank Baden-Württemberg,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (C‑584/20 P)

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

gegen

Landesbank Baden-Württemberg (C‑621/20 P)

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Faires Verfahren – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt – Feststellung des streitigen Beschlusses – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 – Begründungspflicht – Geschäftsgeheimnis – Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63“






I.      Einleitung

1.        Das Hauptziel des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)(2), der den zweiten Pfeiler der Bankenunion bildet, besteht darin, dafür zu sorgen, dass Bankenausfälle innerhalb dieser Union wirksam aufgefangen werden und möglichst geringe Kosten für die Steuerpflichtigen und die Realwirtschaft verursachen. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB), die Agentur der Europäischen Union, die dafür verantwortlich ist, dass der SRM wirkungsvoll und einheitlich funktioniert, entscheidet über die Einleitung eines Abwicklungsverfahrens, während dieser Beschluss auf operativer Ebene in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden umgesetzt wird.

2.        Der SRB verfügt über einen Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF), dessen Aufgabe es ist, die Abwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Dieser Fonds wird durch die Beiträge der Kreditinstitute und bestimmter Wertpapierfirmen des Euro-Währungsgebiets(3) finanziert. Ein zwischenstaatliches Übereinkommen regelt die Übertragung der Beiträge auf Unionsebene(4).

3.        Die Vergemeinschaftung der Finanzierung wird Ende des Jahres 2023 vollständig erreicht sein, weil die Beiträge dann ausschließlich für den SRF und nicht mehr zu einem jedes Jahr geringeren Teil für die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmt sein werden. Die Modalitäten der Berechnung dieser Beiträge waren Gegenstand zahlreicher Debatten und langwieriger Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten(5).

4.        Diese Beiträge werden jährlich so berechnet, dass der SRF nach Ablauf der Aufbauphase von acht Jahren über Mittel verfügen kann, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute ausmachen. Die jährliche Summe dieser Beiträge darf jedoch 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

5.        Die Beiträge der Institute werden nach der Größe des Instituts pauschal berechnet und/oder an das Risikoprofil dieses Instituts angepasst(6).

6.        Somit ermöglicht die Bankenabwicklung es nicht nur, die wirtschaftlichen und budgetären Kosten etwaiger künftiger Bankenausfälle zu verringern, sondern zielt auch darauf ab, bestimmte risikobehaftete Verhaltensweisen innerhalb der Institute – von denen die bedeutendsten sicher sein konnten, von der öffentlichen Hand und letztlich von den Steuerzahlern gerettet zu werden – einzudämmen und folglich die Wahrscheinlichkeit von Ausfällen durch die Begrenzung solchen Fehlverhaltens zu verringern.

7.        Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (SRB/ES/SRF/2017/05)(7) legte der SRB die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes Institut, darunter die Landesbank Baden-Württemberg (im Folgenden: LBBW), für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

8.        Auf Antrag der LBBW erklärte das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB(8), den streitigen Beschluss für nichtig, soweit er diese Bank betraf.

9.        Die Europäische Kommission, Streithelferin im ersten Rechtszug, und der SRB haben jeweils Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

10.      Bei der Entscheidung über diese Rechtsmittel erhält der Gerichtshof die Gelegenheit, zum einen über die Modalitäten der Feststellung des Anhangs zu einem Beschluss des SRB und zum anderen über die vom SRB im Rahmen des SRM anzuwendenden Modalitäten der Berechnung der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu befinden.

11.      Insbesondere ersuchen die Rechtsmittelführer den Gerichtshof, sich in jedem Fall zur Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu äußern. Das Gericht war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmungen wegen der inhärenten Intransparenz dieser Berechnungsmodalitäten, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses aufgrund der Berücksichtigung von Zahlen ergebe, die andere Institute beträfen, rechtswidrig seien, weil diese Intransparenz gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoße.

12.      Ich werde dem Gerichtshof erstens vorschlagen, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht zum einen bei der Beurteilung der Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen und zum anderen in Bezug auf den Umfang der Begründungspflicht und auf die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 einen Rechtsfehler begangen hat. Zweitens werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, über diese beiden Fragen in der Sache zu entscheiden und den streitigen Beschluss, soweit er die LBBW betrifft, wegen unzureichender Feststellung des Anhangs dieses Beschlusses und mangels hinreichender Begründung dieses Beschlusses erneut für nichtig zu erklären. Ferner werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Einrede der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 unter dem Vorbehalt zurückzuweisen, dass der SRB für größere Transparenz bei bestimmten Summen vertraulicher Daten Dritter sorgt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Richtlinie 2014/59

13.      Art. 102 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/59 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.

(2)      In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich … gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.“

14.      Art. 103 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.

(2)      Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

(7)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:

a)      Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

b)      Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;

c)      Finanzlage des Instituts;

d)      Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;

e)      Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

f)      Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;

g)      Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;

h)      die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

…“

B.      Verordnung (EU) Nr. 806/2014

15.      Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(9) bestimmt:

„(1)      Hiermit wird der [SRF] errichtet. Der [SRF] wird gemäß den im Übereinkommen [über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge] verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den [SRF] gefüllt.

(2)      Der [SRB] bedient sich des [SRF] ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil II Titel I genannt sind, sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und ‑grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des [SRF] haftbar gemacht.

(3)      Eigentümer des [SRF] ist der [SRB].

(4)      Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen [über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge] auf den [SRF] übertragen.“

16.      Art. 69 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 … erreichen die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

2.      Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum [SRF] zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.“

17.      Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie [2014/59] festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

…“

C.      Delegierte Verordnung 2015/63

18.      Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 lautet:

„(1)      Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik.

(2)      Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie [2014/59] bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.“

19.      Art. 5 dieser Delegierten Verordnung legt die Grundsätze für die Risikoanpassung der jährlichen Grundbeiträge fest.

20.      Art. 6 dieser Delegierten Verordnung definiert die Risikofelder und Risikoindikatoren, deren relatives Gewicht in Art. 7 dieser Delegierten Verordnung festgelegt ist.

21.      Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt:

„(1)      Die Abwicklungsbehörde bestimmt für jedes Institut den Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken, wobei die in Artikel 6 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert werden.

(2)      Unbeschadet des Artikels 10 wird der jährliche Beitrag der einzelnen Institute von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit dem Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken ermittelt.

(3)      Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt zwischen 0,8 und 1,5.“

D.      Delegierte Verordnung (EU) 2017/747

22.      Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/747 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann(10), sieht in Art. 3 Abs. 1 und 4 vor:

„(1)      Bei der Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Indikatoren:

a)      die im Anhang aufgeführten makroökonomischen Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase;

b)      die im Anhang aufgeführten Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute.

(4)      In einem bestimmten Beitragszeitraum können die jährlichen Beiträge nur dann vergleichsweise niedriger sein als der Durchschnitt der nach Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 806/2014 berechneten jährlichen Beiträge, wenn der Ausschuss bestätigt, dass die Zielausstattung auf der Grundlage konservativer Projektionen am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

23.      Die LBBW ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut, das dem institutionellen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen ist.

24.      Am 26. Januar 2017 übermittelte die LBBW der deutschen Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden: FMSA), ihre Meldung für die Zwecke des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2017.

25.      Mit dem streitigen Beschluss legte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes Institut – darunter die LBBW – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

26.      Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2017, eingegangen am 24. April 2017, unterrichtete die FMSA die LBBW darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt hatte, und teilte ihr den an den Restrukturierungsfonds (Deutschland) zu entrichtenden Betrag mit. Die FMSA fügte dem Beitragsbescheid zwei Dokumente bei, und zwar eine deutsche Fassung des Textes des streitigen Beschlusses ohne den im Beschlusstext erwähnten Anhang und ein Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails (risikogewichtet) – Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] für 2017“.

IV.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

27.      Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die LBBW Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

28.      Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden; diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 13. November 2017 stattgegeben.

29.      Das Gericht ordnete folgende Maßnahmen an:

–        eine prozessleitende Maßnahme vom 12. Februar 2019, mit der der SRB aufgefordert wurde, erstens eine vollständige Kopie des streitigen Beschlusses und seines Anhangs sowie aller Zwischenbescheide vorzulegen, die der Berechnung des Beitrags zugrunde lagen, zweitens das Verfahren für den Erlass des streitigen Beschlusses unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beschreiben, drittens den Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Tabelle zu den Intervallen des Risikoanpassungsfaktors im Internet anzugeben und viertens die auf andere Institute angewandten Werte des Multiplikators für den Indikator des institutionellen Sicherungssystems sowie des Risikoanpassungsmultiplikators anzugeben;

–        Beweiserhebungsmaßnahmen vom 10. April bzw. 9. September 2019, mit denen der SRB aufgefordert wurde, die in der vorausgegangenen prozessleitenden Maßnahme genannten Dokumente und Angaben in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung vorzulegen und die Antwort auf den ersten Beweiserhebungsbeschluss zu ergänzen, und

–        eine Beweiserhebungsmaßnahme vom 10. Oktober 2019, mit der das Gericht alle vom SRB in vertraulicher Fassung vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernte und die Vorlage neuer nicht vertraulicher Fassungen anderer Dokumente anordnete, weil die ursprünglich vorgelegten Fassungen geschwärzte Passagen enthielten, die in Wirklichkeit für den Rechtsstreit erheblich und nicht vertraulich waren.

30.      Das Gericht bejahte zum einen die Klagebefugnis der LBBW mit der Begründung, dass sich die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zwar an die nationalen Abwicklungsbehörden richteten, die beitragspflichtigen Institute aber unmittelbar und individuell von diesen Beschlüssen betroffen seien. Zum anderen erachtete das Gericht die gegen einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig.

31.      Im Anschluss an den Hinweis, dass der Unionsrichter verpflichtet ist, einen auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützten Gesichtspunkt zwingenden Rechts – der sowohl die fehlende Feststellung des Rechtsakts als auch die fehlende oder unzureichende Begründung umfasst – von Amts wegen zu prüfen, befand das Gericht, dass dieses Erfordernis der Feststellung des streitigen Beschlusses im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Das Gericht entschied nämlich, dass der Anhang des streitigen Beschlusses, der die Beträge der von der LBBW im Voraus erhobenen Beiträge enthielt, einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstelle und mit diesem Beschluss, der allein unterzeichnet war, nicht untrennbar verbunden gewesen sei.

32.      Im Interesse einer geordneten Rechtspflege hat das Gericht außerdem drei weitere Klagegründe der LBBW zusammen geprüft, nämlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und die Einrede der Rechtswidrigkeit einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63.

33.      Hinsichtlich der Verletzung der dem SRB obliegenden Begründungspflicht stellte das Gericht zwar nicht in Abrede, dass die bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigten Daten, die andere Institute betrafen, vertraulich waren, stellte aber fest, dass der streitige Beschluss über die in seinem Text enthaltenen allgemeinen Erläuterungen hinaus quasi kein Element zur Berechnung des Beitrags der LBBW enthalte. Es befand daher, dass die Berechnung des Beitrags eine inhärente Intransparenz aufweise, weil sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf diesen nicht übermittelbaren Daten beruhe. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass es der LBBW durch die angewandte Berechnungsmethode erschwert werde, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden.

34.      Das Gericht gab der von der LBBW gegen einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit statt. Es befand, dass sich die Intransparenz der Berechnung, wegen der die LBBW nicht in der Lage sei, die Richtigkeit dieser Berechnung zu überprüfen, zumindest teilweise aus der von der Kommission in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Berechnungsmethode ergebe, ohne dass ihr dies im Hinblick auf die im Voraus erhobenen Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch die Verordnung Nr. 806/2014 oder die Richtlinie 2014/59 vorgegeben worden wäre.

35.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen entschied das Gericht, dass der streitige Beschluss, soweit er die LBBW betreffe, auch wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht und wegen der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz für nichtig zu erklären sei.

V.      Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

36.      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑584/20 P beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        der LBBW die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37.      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑621/20 P beantragt der SRB,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Klage der LBBW abzuweisen und

–        der LBBW die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38.      Die LBBW beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39.      Mit Beschlüssen vom 4. und 8. Dezember 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs den Anträgen der Kommission und des SRB stattgegeben, die vorliegenden Rechtssachen gemäß den Art. 133 bis 136 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

40.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Februar 2021 sind die Rechtssachen C‑584/20 P und C‑621/20 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

41.      Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 ist die Fédération bancaire française als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der LBBW zugelassen worden.

42.      Mit Beschluss vom 12. März 2021 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des SRB und der Kommission zugelassen worden.

VI.    Würdigung

43.      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑584/20 P auf fünf Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das Gericht den Sachverhalt verfälscht und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie die Verteidigungsrechte des SRB verletzt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ohne Begründung für zulässig erachtet habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hinsichtlich der Zielausstattung und des jährlichen Grundbetrags fehlerhaft ausgelegt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt sie eine fehlerhafte Auslegung der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, weil das Gericht die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil als „wechselseitig abhängig“ eingestuft habe. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt sie eine rechtsfehlerhafte Überdehnung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV.

44.      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑621/20 P macht der SRB zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, eine Verfälschung von Beweismitteln und eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Mit dem zweiten rügt er einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

45.      Der erste Rechtsmittelgrund beider Rechtsmittel kann zusammen geprüft werden. Dasselbe gilt für den zweiten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels des SRB und den fünften Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels der Kommission.

A.      Erster Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C584/20 P und C621/20 P: Verfälschung des Sachverhalts, indem das Gericht den Anhang des streitigen Beschlusses fehlerhaft als mit diesem „nicht untrennbar verbunden“ eingestuft und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie die Verteidigungsrechte des SRB verletzt habe

1.      Vorbringen der Parteien

46.      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, indem es entschieden habe, dass ein wesentlicher Bestandteil des streitigen Beschlusses, nämlich der Anhang mit den Beträgen der einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge, mangels einer untrennbaren Verbindung mit diesem Beschluss, der allein von der Vorsitzenden des SRB unterzeichnet worden sei, nicht festgestellt worden sei.

47.      Sie ist der Ansicht, dass das Gericht mit dieser Entscheidung den ihm vorliegenden Sachverhalt verfälscht habe, weil erstens der unterzeichnete streitige Beschluss ausdrücklich auf dessen Anhang verweise und zweitens dieser unterzeichnete Beschluss und sein Anhang mit einer einzigen E‑Mail an die Mitglieder der Präsidiumssitzung des SRB versandt worden seien, was drittens zu einer gemeinsamen Genehmigung per E‑Mail geführt habe, viertens der Laufzettel auf zwei elektronische Dokumente mit derselben Codenummer verweise und fünftens die eigenhändige Unterschrift unter diesem Laufzettel zusammen mit der eigenhändigen Unterschrift unter diesem Beschluss die Feststellung seines Anhangs bewirke. Die Kommission trägt vor, diese Umstände begründeten eine „allgemeine Erfahrung, [die] eine[r] Vermutung für den Zusammenhang entspr[eche]“, was das Gericht verkannt habe. Außerdem habe das Gericht das dahin gehende Argument, das der SRB in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgebracht habe, als verspätet zurückgewiesen.

48.      Darüber hinaus rügt die Kommission, dass das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen und die Verteidigungsrechte des SRB verletzt habe, indem es einen von Amts wegen berücksichtigten und auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen dem unterzeichneten streitigen Beschluss und seinem Anhang gestützten Nichtigkeitsgrund nicht zur Erörterung gestellt habe, was umso mehr zu beanstanden sei, als der Entscheidungsprozess zu einem einzigen Gesamtdokument mit einer einzigen Codenummer geführt habe.

49.      Der SRB macht seinerseits geltend, dass die Frage der Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses weder in der erstinstanzlichen Klageschrift der LBBW noch anlässlich der prozessleitenden Maßnahmen und Beweisanordnungen, die sich nur auf das Verfahren zum Erlass und auf die Vorlage der vollständigen Kopie dieses Beschlusses bezogen hätten, noch im Sitzungsbericht angesprochen worden sei, obwohl die LBBW im Lauf des Verfahrens Zweifel hinsichtlich der Feststellung der Daten dieses Anhangs geäußert und der SRB in der mündlichen Verhandlung das Verfahren zur Feststellung mit Hilfe des Dokumentationssystems ARES (Advanced Records System) erläutert habe, in dem der Hauptteil dieses Beschlusses und sein Anhang im Anschluss an das schriftliche Verfahren gespeichert würden und aus dem der Laufzettel generiert worden sei, den die Vorsitzende des SRB – ebenso wie den mit dem Datum und der Referenznummer versehenen Hauptteil des streitigen Beschlusses – eigenhändig unterzeichnet habe.

50.      Der SRB ist zum einen der Ansicht, dass das Gericht gegen Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, weil es sich geweigert habe, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erklärungen zuzulassen, obwohl diese erstens die Antworten auf die vom Gericht angeordneten Maßnahmen untermauert hätten, zweitens eine Erwiderung auf die Behauptungen der LBBW vom 6. November 2019 zur fehlenden Feststellung gewesen seien, drittens auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geantwortet hätten und viertens nicht früher hätten vorgebracht werden können, weil das Gericht die Frage der Feststellung erst in der mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufgeworfen habe.

51.      Zum anderen rügt der SRB, dass das Gericht die Beweise verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass der Laufzettel keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, dass der Anhang des streitigen Beschlusses in ARES verfügbar gewesen sei, und dass es auch keinen Anhaltspunkt gebe, der es erlaube, eine untrennbare Verbindung zwischen diesem Anhang und dem von der Vorsitzenden des SRB eigenhändig unterzeichneten Beschluss nachzuweisen.

52.      Schließlich ist der SRB der Ansicht, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es einen Gesichtspunkt von Amts wegen aufgegriffen habe, ohne dem SRB vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, davon Kenntnis zu nehmen, ohne auf das in dieser Verhandlung unterbreitete Angebot zusätzlicher Beweise einzugehen und ohne spätestens zu diesem Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass es den Nachweis der Feststellung für nicht ausreichend halte.

53.      Die LBBW macht geltend, die Frage der Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses sei schon seit der Anordnung der ersten prozessleitenden Maßnahme, mit der die Vorlage der vollständigen Kopie dieses Beschlusses angefordert worden sei, Gegenstand der Erörterung gewesen, was durch die zweite Beweisanordnung bestätigt werde, mit der die Vorlage des Beschlusses in seinem ursprünglichen Format erbeten worden sei. Sie ist der Ansicht, in Anbetracht der schon seit langem bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Feststellung von Beschlüssen(11) hätten der SRB und die Kommission die Verbindung zwischen diesem Anhang und dem Beschluss, dem Referenzcode und dem Dokumentationssystem ARES darlegen müssen. Daraus leitet sie ab, dass der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts unbegründet sei und der SRB in der mündlichen Verhandlung jedenfalls neue Tatsachen und Argumente vorgebracht habe, ohne sie vorher anzukündigen, wodurch es ihr unter Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unmöglich gemacht worden sei, ihren Standpunkt geltend zu machen.

54.      Die LBBW fügt hinzu, dass der Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweisen unbegründet sei, weil der SRB nicht nachweise, dass der unterzeichnete streitige Beschluss und sein Anhang untrennbar miteinander verbunden gewesen seien, sondern lediglich eine andere Lesart der vorgelegten Dokumente vorschlage, während er zugleich eine vage Kritik der Beweiswürdigung des Gerichts vorbringe. Sie trägt vor, dass das Gericht ohne Verfälschung der Beweise festgestellt habe, dass es sich erstens bei der Nummer auf dem Laufzettel um einen internen Referenzcode ohne Beweiswert hinsichtlich der Feststellung handele, zweitens die auf diesem Laufzettel erwähnten Anhänge nicht identifiziert worden seien und drittens der Zusammenhang zwischen dem Wort „ARES“ und dem auf dem Laufzettel vermerkten Kennzeichen nicht nachgewiesen sei.

2.      Würdigung

a)      Zur Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte des SRB aufgrund des von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts

55.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer die vom Gericht angeführte Rechtsprechung nicht beanstanden, wonach das Gericht den Gesichtspunkt zwingenden Rechts im Fall der Verletzung wesentlicher Formvorschriften(12), zu denen u. a. die fehlende Feststellung eines Rechtsakts gehört(13), von Amts wegen zu prüfen hat.

56.      So soll diese Feststellung die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den angenommenen Wortlaut feststellt, der insbesondere in Bezug auf seinen Urheber und seinen Inhalt bestimmt sein muss. Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften kann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, ohne dass ein weiterer Schaden nachgewiesen zu werden braucht(14). Diese Rechtsprechung wurde bei der Anfechtung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 angewandt(15), ohne dass die auf dieser Grundlage ausgesprochenen Nichtigerklärungen vor dem Gerichtshof angefochten worden wären.

57.      Wie jeder Klagegrund muss ein vom Richter von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt jedoch zum Gegenstand einer kontradiktorischen Verhandlung der Parteien gemacht werden. Diese Erörterung kann zwar anlässlich prozessleitender Maßnahmen(16), Beweiserhebungen oder auch im Anschluss an mündliche Fragen des Gerichts(17) stattfinden, muss aber nachweisbar sein.

58.      Im vorliegenden Fall hatte die LBBW die Frage der Feststellung nicht als Klagegrund vorgebracht, obwohl sie in ihrer Antwort auf die letzte Beweisanordnung Zweifel an der „Sicherheit des Entscheidungsprozesses und der Authentizität der in den Anlagen enthaltenen Daten“ geäußert hatte, und zwar wegen der digitalen Übermittlung an die Mitglieder des SRB sowie im Hinblick auf die Art der Datei des Anhangs (im Excel-Format), die jederzeit geändert werden könne, so dass „die Richtigkeit des Endergebnisses der Berechnung … sogar beim [SRB]“ nicht gewährleistet werden könne.

59.      Auch aus den eigenen Unterlagen des Gerichts (prozessleitende Maßnahmen, Beweisanordnungen, Sitzungsbericht, Sitzungsprotokoll, angefochtenes Urteil) ergibt sich nicht, dass das Gericht diesen Gesichtspunkt als solchen ausdrücklich zum Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung durch die Parteien gemacht hätte.

60.      In seiner Rechtsmittelschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der SRB jedoch ausgeführt, dass die Frage der Feststellung des Anhangs in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht angesprochen worden sei, weil er dies als Grund angeführt habe, um die verspätete Vorlage der das Dokumentationssystem ARES betreffenden Beweise zu rechtfertigen.

61.      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstößt, wenn es eine Entscheidung auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften Gesichtspunkts für nichtig erklärt, ohne die Parteien zuvor im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren aufgefordert zu haben, sich zu diesem Gesichtspunkt zu äußern(18).

62.      Außerdem ist unstreitig, dass sich die Aufforderungen zur Vorlage von Schriftstücken auf die vollständige Kopie des streitigen Beschlusses einschließlich seines Anhangs und auf das Originalformat der Dateien bezogen. Wie in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, betrifft die Feststellung jedoch insbesondere den Inhalt dieses Beschlusses. Daher kann der Argumentation des SRB nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass die Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nur dazu gedient hätten, das Verfahren für den Erlass des streitigen Beschlusses zu überprüfen und nicht dessen Inhalt. Im schriftlichen Verfahren hat der SRB außerdem selbst den Laufzettel vorgelegt, der nur für den Nachweis einer Verbindung zwischen diesem Beschluss und seinem Anhang von Interesse war.

63.      Somit scheinen die im schriftlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke zur kontradiktorischen Erörterung gestellt worden zu sein. Daher stellt sich die Frage, ob die Erklärungen der Parteien zum Ablauf der mündlichen Verhandlung hinreichend belegen können, dass das Gericht in dieser Verhandlung zur Erörterung des von ihm von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts aufgefordert hat.

64.      Meines Erachtens gelangen wir hier an die äußerste Grenze der Beweisbarkeit einer Aufforderung zur kontradiktorischen Erörterung eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts. Da die Akten des Gerichts keinerlei Angaben zu einer Unterrichtung der Parteien über diesen von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkt enthalten und der Gerichtshof keinen Zugang zu den Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat(19), kann daher meines Erachtens trotz der Erklärungen der Parteien vor dem Gerichtshof nicht festgestellt werden, dass das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Verteidigungsrechte des SRB und dessen Recht auf ein faires Verfahren beachtet hat(20).

65.      Daher ist zu prüfen, ob der vom Gericht begangene Fehler Folgen hatte, indem untersucht wird, ob das Verfahren auch ohne die in Rede stehende Unregelmäßigkeit zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, so dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens keinen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Urteils haben und die Interessen des SRB nicht beeinträchtigen konnte(21).

66.      Die Frage der Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses beruht auf einer Analyse der vorgelegten Schriftstücke und impliziert eine wirkliche Beurteilung durch das Gericht, die von den Parteien angefochten werden konnte.

67.      Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung des Gerichts anders hätte ausfallen können, wenn dem SRB Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Feststellung dieses Anhangs zu äußern, so dass die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens den Inhalt des angefochtenen Urteils hätte beeinflussen können.

68.      Das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben.

b)      Zur Verfälschung des im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Laufzettels

69.      Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich u. a. darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie diese rechtlich einzuordnen sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden(22).

70.      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine solche Verfälschung insbesondere dann vor, wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung der Beweise offensichtlich überschritten hat(23), wobei sich die Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf(24). Es genügt nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen(25).

71.      Im vorliegenden Fall bestreiten die Parteien nach Prüfung der im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Anhang des streitigen Beschlusses, in dem die von den einzelnen Instituten geschuldeten Beträge aufgeführt sind, weder physisch noch elektronisch unterzeichnet wurde und keine Bezugnahme, sondern nur das Datum 10. April 2017 enthält. Außerdem enthält der Laufzettel keine Angaben dazu, welche Schriftstücke ihm beigefügt sind, so dass sie nicht identifiziert werden können.

72.      Das Gericht konnte daher ohne Verfälschung der Beweise feststellen, dass der Anhang des streitigen Beschlusses mit diesem nicht untrennbar verbunden war, nachdem es festgestellt hatte, dass er diesem unterzeichneten Beschluss oder dem unterzeichneten Laufzettel nicht mit Sicherheit zugeordnet werden konnte (im Gegensatz zu dem unterzeichneten Beschluss, dessen Nummer auf dem Laufzettel angegeben ist), und dass es auch weder möglich war, festzustellen, dass diese Anlage der angefochtenen Entscheidung tatsächlich beigefügt war, noch welche Fassung den Mitgliedern des SRB vorgelegt und bei der elektronischen Abstimmung angenommen wurde.

73.      Folglich wird die Rüge der Verfälschung von Beweisen zurückzuweisen sein.

c)      Zum Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts

74.      Der SRB ist der Ansicht, dass das Gericht in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung auf sein Beweisangebot hätte eingehen müssen, weil er bis zur mündlichen Verhandlung nicht gewusst habe, dass die Frage der Feststellung der Anlage des streitigen Beschlusses zur Debatte stehe.

75.      Die auf diese Bestimmung gestützte Rechtsprechung des Gerichts nennt zwei Fälle, in denen ein Beweisangebot zugelassen werden kann: wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder die Verspätung, mit der sein Gegner Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen(26).

76.      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hatte der SRB jedoch lediglich ein Argument und kein neues Beweisangebot vorgebracht. Daher war Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht anwendbar. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird daher zurückzuweisen sein.

B.      Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C584/20 P: rechtsfehlerhaft und ohne Begründung für zulässig erachtete Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Delegierte Verordnung 2015/63

1.      Vorbringen der Parteien

77.      Die Kommission rügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt habe. Sie ist der Ansicht, da etwaige in dieser Delegierten Verordnung enthaltene Rechtsfehler auf höherrangige Rechtsakte zurückzuführen seien, nämlich auf die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59, hätte die LBBW die Rechtmäßigkeit dieser Texte, die durch die Delegierte Verordnung 2015/63 lediglich im Sinne von Art. 290 Abs. 1 AEUV „ergänzt“ würden, ebenfalls in Abrede stellen müssen.

78.      Darüber hinaus macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise, weil aufgrund der Verwendung der Wörter „zum Teil“ oder „insbesondere“ unklar bleibe, welche Änderungen an der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgenommen werden müssten.

79.      Die Kommission regt jedenfalls an, die Einrede der Rechtswidrigkeit in der Sache zu prüfen.

80.      Der SRB unterstützt das Vorbringen der Kommission.

81.      Die LBBW ist der Ansicht, das Gericht habe die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung zu Recht für zulässig erklärt, weil diese Bestimmungen nicht auf zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 beruhten.

82.      Nach ihrer Auffassung erforderten nämlich weder Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, der die Grundsätze für die Beitragsberechnung betreffe, noch Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, die die Zielausstattung und die jährliche Obergrenze beträfen, eine Anpassung des Beitrags entsprechend dem Risikoprofil im Vergleich der Risikosituation aller beitragspflichtigen Institute. Diese Bestimmungen ließen der Kommission vielmehr einen Handlungsspielraum, der es ihr erlaube, beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 von einer Anpassungsmethode auszugehen, die nur die Daten des in Rede stehenden Instituts berücksichtige, wie dies auch im Bereich der mikroprudentiellen Aufsicht und bei der Berechnung der Beiträge zur Finanzierung von Einlagensicherungssystemen der Fall sei.

83.      Nach Ansicht der LBBW gebieten auch die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit keinen vergleichenden Ansatz, weil sie sich ebenso gut durch eine Berechnungsmethode wahren ließen, die allein auf die Daten des betreffenden Instituts abstelle. Zudem ermögliche es diese Methode, das Recht dieses Instituts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren.

84.      Die LBBW hält das angefochtene Urteil für ausreichend begründet, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner richterlichen Kontrolle zu ermöglichen, weil zum einen die Verwendung der Begriffe „insbesondere“ und „teilweise“ deutlich mache, dass sich die Prüfung durch das Gericht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 beschränkt habe, und zum anderen die Bewertung der Folgen der Rechtswidrigkeit in die Zuständigkeit der Kommission falle.

85.      Hilfsweise macht die LBBW geltend, dass schwerwiegende Begründungsmängel des streitigen Beschlusses unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 ausschließlich auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln des SRB zurückzuführen seien, weil der SRB den Gebrauch, den er von den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielräumen gemacht habe, nicht gerechtfertigt habe.

2.      Würdigung

86.      Entgegen der Auffassung der Kommission betreffen die Fragen der Beachtung höherrangiger, im Rahmen der erstinstanzlichen Klage nicht beanstandeter Rechtsnormen durch die Delegierte Verordnung 2015/63 nicht die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit, sondern ihre Begründetheit. Dem Gericht, das diese Frage im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieser Einrede behandelt hat, ist daher kein Vorwurf zu machen und die Rüge wird zurückzuweisen sein.

87.      Außerdem hat das Gericht jedenfalls zu Recht entschieden, dass die von der Kommission vorgenommene Wahl der Anpassungsmethode in der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 vorgegeben war. Die einzigen Kriterien, die sich aus diesen Texten ergeben und den Handlungsspielraum der Kommission bei der Risikoanpassung begrenzen, sind nämlich folgende:

–        eine Zielausstattung von jährlich mindestens 1 % der gedeckten Einlagen(27);

–        ein Gesamtbetrag aller jährlichen Beiträge, der auf 12,5 % dieser jährlichen Zielausstattung begrenzt ist(28), und

–        ein „risikoadjustierte[r] Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie [2014/59] festgelegten Kriterien[(29)] errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen“(30).

88.      Diese Kriterien stehen als solche der Heranziehung einer anderen, z. B. allein auf den Risikodaten des betreffenden Instituts beruhenden Anpassungsmethode nicht entgegen, sofern in der Folge eine proportionale Anpassung der einzelnen Beiträge vorgenommen wird, um den erforderlichen Anteil an der jährlichen Zielausstattung zu erreichen. Außerdem ist die Zahl der Risikoindikatoren aus diesem Blickwinkel ohne Bedeutung, weil sie untereinander gewichtet werden.

89.      Die Rüge eines die Einrede der Rechtswidrigkeit betreffenden Begründungsmangels in den Rn. 129 und 147 des angefochtenen Urteils wird ebenfalls zurückzuweisen sein, weil das Gericht ausführlich begründet hat, inwiefern die vom SRB nach der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandte Berechnungsmethode durch die Heranziehung nicht zugänglicher Daten dritter Institute intransparent wurde, ohne dass diese Methode durch die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 oder der Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschrieben worden wäre. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Umstand, dass sich die Einrede der Rechtswidrigkeit allein auf die Delegierte Verordnung 2015/63 beschränke, stehe der Feststellung, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge rechtswidrig sei, „zumindest soweit es um den Teil der Methode geht, der die in dieser Delegierten Verordnung festgelegte Anpassung entsprechend dem Risikoprofil betrifft“, nicht entgegen. Somit hat sich die Prüfung des Gerichts auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 beschränkt.

90.      Der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑584/20 P wird daher als unbegründet zurückzuweisen sein.

C.      Dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C584/20 P: fehlerhafte Auslegung von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 durch das Gericht hinsichtlich der Zielausstattung und des jährlichen Grundbetrags

1.      Vorbringen der Parteien

91.      Die Kommission wirft dem Gericht vor, zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass die aggregierten im Voraus erhobenen Beiträge für ein bestimmtes Jahr den (jährlichen) Höchstsatz von 12,5 % der 2023 zu erreichenden Zielausstattung unterschreiten könnten.

92.      Die Kommission macht geltend, dass sowohl die Gesamtzielausstattung (mindestens 1 % der gedeckten Einlagen(31)) als auch die jährlichen Zielausstattungen (höchstens 12,5 % der Gesamtzielausstattung, weil die Zielausstattung innerhalb von acht Jahren erreicht werden muss(32)) als Referenzzahlen zu verstehen seien, die zwangsläufig im Voraus errechnet werden müssten, und dass der SRB als schlichte Agentur nicht befugt sei, sie zu ändern. Daher sei es erforderlich, diesen jährlich festgesetzten Betrag proportional auf alle betroffenen Institute aufzuteilen, was die vorgeschriebene Berechnungsmethode in Anbetracht der Grundsätze, auf denen sie beruhe, rechtfertige.

93.      Die LBBW ist der Ansicht, der Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 lasse es zu, dass sich die jährlichen aggregierten im Voraus erhobenen Beiträge auf weniger als 12,5 % der Gesamtzielausstattung beliefen. Sie macht geltend, Art. 69 Abs. 2 dieser Verordnung belasse dem SRB ausdrücklich einen gewissen Spielraum, weil er vorsehe, dass „die Beiträge zum [SRF] zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt [werden], bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind“.

94.      Die LBBW fügt hinzu, dass Art. 3 Abs. 1 und 4 der Delegierten Verordnung 2017/747 zum einen die Kriterien für die Bewertung der Konjunkturphase und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage dieser Institute und zum anderen die Voraussetzungen festlege, unter denen der SRB eine Höhe der jährlichen Beiträge festlegen könne, die unter dem Durchschnitt der jährlichen Beiträge liege. Ihrer Ansicht nach erlauben diese beiden Gesichtspunkte die Feststellung, dass der SRB über einen Spielraum verfügt und der Satz von 12,5 % der Zielausstattung unter bestimmten Voraussetzungen nach unten korrigiert werden kann.

2.      Würdigung

95.      Aus dem klaren Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 geht hervor, dass der Gesamtbetrag der im Voraus erhobenen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung nicht überschreiten darf. Stellt man allein auf diesen Gesichtspunkt ab, ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 139 des angefochtenen Urteils, dass es nach dieser Bestimmung nicht untersagt sei, dass sich die aggregierten im Voraus erhobenen Beiträge für das betreffende Jahr auf weniger als 12,5 % der Zielausstattung beliefen, nicht zu beanstanden.

96.      Das Argument, aus Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung – der eine Gesamtzielausstattung vorsehe, die „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute“ ausmache – ergebe sich, dass der jährliche Satz von 12,5 % dieser Zielausstattung sowohl „Unter-“ als auch „Obergrenze“ sei, ist zurückzuweisen.

97.      Dieses Argument wäre nämlich nur sinnvoll, wenn die Gesamtzielausstattung ein für alle Mal zu Beginn des achtjährigen Zeitraums festgesetzt und in acht gleiche Teile von 12,5 % unterteilt worden wäre.

98.      Dem ist aber nicht so, weil sich aus Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, dass „[d]ie Abwicklungsbehörde … den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und … auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest[setzt]“. Die jährliche Zielausstattung hängt somit von der durchschnittlichen Höhe der gedeckten Einlagen im Vorjahr ab, die variieren kann(33).

99.      Darüber hinaus ist der SRF, wie von der LBBW dargetan, zwar nicht befugt, eine Zielausstattung von weniger als 1 % oder einen Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge von mehr als 12,5 % festzulegen, verfügt aber über die erforderlichen Befugnisse, zum einen der Konjunkturphase und den etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute Rechnung zu tragen, um die jährlichen Beiträge so gleichmäßig wie möglich zu staffeln(34), und zum anderen konservative Projektionen zu berücksichtigen, die bestätigen, dass die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann, um ein Niveau der jährlichen Beiträge festzulegen, das unter dem Durchschnitt der jährlichen Beiträge liegt(35).

100. Somit ist der SRB durch nichts daran gehindert, den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge auf weniger als 12,5 % der Zielausstattung festzulegen. Der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑584/20 P ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

D.      Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C584/20 P: fehlerhafte Auslegung der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 durch das Gericht, weil es die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil als „wechselseitig abhängig“ eingestuft habe

1.      Vorbringen der Parteien

101. Die Kommission wirft dem Gericht vor, in Rn. 100 des angefochtenen Urteils die Berechnung als „inhärent intransparent“ eingestuft zu haben, „da sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf [vertraulichen] Daten beruht“. Das Gericht habe nämlich die Berechnung der Grundbeiträge, die voneinander „wechselseitig abhängig“ seien, weil sie anteilig festgelegt würden, mit ihrer Anpassung an den Risikograd verwechselt, die einer anderen Methode des Vergleichs zwischen den Instituten folge. Dieser Vergleich ergebe sich aus den Rechtsvorschriften über die Risikoanpassung (insbesondere aus Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63).

102. Die Kommission rügt ferner einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils, weil das Gericht einige Artikel der Delegierten Verordnung 2015/63 für rechtswidrig erklärt habe, ohne ihre jeweilige Rechtswidrigkeit im Einzelnen darzulegen.

103. Die LBBW macht zum einen geltend, dass der Unterschied zwischen vergleichender Analyse und wechselseitiger Abhängigkeit, den die Kommission anführe, um das angefochtene Urteil zu kritisieren, künstlich sei, weil der Anpassung entsprechend dem Risikoprofil ein Vergleich oder eine wechselseitige Abhängigkeit der Daten innewohne. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 keinen Rückgriff auf einen intransparenten Mechanismus vorschrieben. Auf derselben Rechtsgrundlage hätte die Kommission eine Bewertung des Risikoprofils eines Instituts allein auf der Grundlage seiner eigenen Daten vornehmen können, wie dies bei der Erhebung der Beiträge im Bereich der Einlagensicherung der Fall sei.

104. Schließlich hält sie das angefochtene Urteil in dieser Frage für ausreichend begründet.

2.      Würdigung

105. Der Umstand, dass die von der Kommission zur Beurteilung des Risikoprofils der Institute angewandte Methode entweder als von den Daten der anderen Institute „wechselseitig abhängig“ oder als zwischen den Daten der Institute „vergleichend“ bezeichnet wird, deutet auf einen unterschiedlichen Ansatz bei den Modalitäten der Bewertung des Risikoprofils hin.

106. Der Begriff „Vergleich“ könnte sich nämlich auf den Fall beziehen, in dem die Risikoprofile allein auf der Grundlage der Daten des betreffenden Instituts berechnet und sodann miteinander verglichen werden, während sich der Begriff „wechselseitige Abhängigkeit“ auf einen Fall beziehen könnte, in dem die Risikoprofile anhand von Daten sowohl des betreffenden Instituts als auch dritter Institute berechnet und sodann miteinander verglichen werden.

107. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Berechnungsmethode vertrauliche Daten dritter Institute einbezieht, was unstreitig ist, konnte es diese Methode meines Erachtens rechtsfehlerfrei als wechselseitig abhängig ansehen.

108. Außerdem hat die Einstufung der Berechnungsmethode keine Auswirkung auf die Feststellung des Gerichts, dass diese auf vertraulichen Daten Dritter beruhende Methode intransparent sei.

109. Darüber hinaus hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 getroffene Wahl durch die Richtlinie 2014/59 oder die Verordnung Nr. 806/2014 vorgegeben wäre, weil sie sich lediglich auf Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 beruft, dessen Rechtswidrigkeit das Gericht festgestellt hat.

110. Schließlich ist die Rüge bezüglich der Begründung des angefochtenen Urteils für unzulässig zu erklären, weil die Kommission ihre Beanstandung nicht begründet hat.

111. Der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑584/20 P wird daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen sein.

E.      Fünfter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C584/20 P und zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C621/20 P: rechtsfehlerhafte Überdehnung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Verletzung von Art. 47 der Charta durch das Gericht

1.      Vorbringen der Parteien

112. Die Kommission und der SRB rügen die unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht der Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 en bloc stattgegeben habe, ohne genau darzulegen, wie jede einzelne Bestimmung zu der Rechtswidrigkeit beigetragen habe, die sich aus der Intransparenz der Berechnungsmethode ergebe. Außerdem sei die Begründung widersprüchlich, weil das Gericht sowohl die Vertraulichkeit der Daten als auch die Möglichkeit anerkenne, bestimmte Aspekte der Berechnungsmethode zu beanstanden, diese Methode aber gleichwohl für intransparent halte.

113. Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das Gericht habe die Tragweite von Art. 296 AEUV im Bereich der Begründung verkannt.

114. Sie sind nämlich erstens der Ansicht, dass eine Begründung ausreichend sei, wenn aus dem Rechtsakt die Überlegungen und die Methodik hervorgingen, die zu ihm geführt hätten, wobei die herangezogenen Kriterien und die Gründe für ihre Anwendung entscheidend seien(36). Sie fügen hinzu, dies bedeute nicht, dass der Adressat des Beschlusses in der Lage sein müsse, die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 diese Anforderungen erfülle, indem sie den Erlass hinreichend begründeter Beschlüsse ermögliche.

115. Der SRB fügt hinzu, dass die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht, die dem Recht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta entspreche und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta schütze, wie jede Grundfreiheit, die sich aus dem AEU-Vertrag ergebe, Grenzen unterliege. Die sich aus Art. 339 AEUV ergebende Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, insbesondere des Geschäftsgeheimnisses, gehöre zu diesen Grenzen. Er vertritt die Ansicht, dass die gewählte Berechnungsmethode nicht nur zu hinreichend begründeten Entscheidungen führe, sondern auch einen ausreichenden Schutz dieses Geheimnisses gewährleisten könne. Er fügt hinzu, der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass für die Verweigerung des Zugangs zu den Protokollen der Beratungen des EZB-Rates nicht „eine Begründung hätte an[ge]geben [werden] müssen, anhand deren sich nachvollziehen und überprüfen lasse“, wie der Zugang zu diesen Informationen das öffentliche Interesse beeinträchtigt hätte(37).

116. Zweitens sei die Begründung des streitigen Beschlusses umso ausreichender, als die vertraulichen Daten wegen ihrer massenhaften Verarbeitung in Wirklichkeit für die Berechnung des individuellen Beitrags nicht entscheidend seien. Daher wirke sich ein potenzieller Fehler in diesen Daten nicht auf die einzelnen Beiträge aus und beeinträchtige daher nicht den lauteren Wettbewerb zwischen den Instituten.

117. Der SRB weist darauf hin, dass eine Offenlegung dieser Daten, falls sie notwendig sei, um die Erfordernisse der Begründung und der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses miteinander in Einklang zu bringen, zugunsten des Gerichts und des Gerichtshofs erfolgen könne, wie dies im Bereich restriktiver Maßnahmen praktiziert werde(38).

118. Die Kommission ist der Ansicht, dem Gericht dürften nur solche Informationen offengelegt werden, die für die Einzelentscheidung ausschlaggebend seien, was bei diesen massenhaft verarbeiteten vertraulichen Daten nicht der Fall sei.

119. Drittens werde diese Lösung, die ein Gleichgewicht zwischen dem Begründungserfordernis und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gewährleiste, in mehreren Bereichen des Unionsrechts angewandt, wenn bei einem Entscheidungsprozess, in den vertrauliche Daten einbezogen würden, ein Handlungsspielraum bestehe (öffentliches Auftragswesen, Wettbewerbsrecht, öffentlicher Dienst, Antidumpingmaßnahmen), und könne auch im Bereich im Voraus erhobener Beiträge angewandt werden, weil sie eine hinreichende gerichtliche Kontrolle ermögliche, ohne dass das Gericht diese Beiträge neu errechnen müsse.

120. Viertens ist der SRB der Ansicht, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 definierte Berechnungsmethode nicht intransparent sei.

121. Er führt aus, dass Art. 296 AEUV, der ein Verfahrenserfordernis aufstelle, das sich auf die Begründung eines Rechtsakts und nicht auf den Inhalt seines verfügenden Teils beziehe, wohl nicht die zutreffende Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Gültigkeit dieser Delegierten Verordnung sei.

122. Er fügt hinzu, dass der Unionsgesetzgeber aufgrund seines Ermessens eine Methode „feste Zielausstattung + relative Verteilung“ gewählt habe, die es ermögliche, zum einen den Gesamtbetrag des Beitrags so genau wie möglich und im Voraus zu bestimmen und zum anderen diesen Betrag unter den Beitragszahlern unter Berücksichtigung ihrer Größe und ihres Risikofaktors gerecht zu verteilen. Er macht geltend, die im Steuerbereich verwendete Methode der „absoluten Individualberechnung“ erfülle nicht die Voraussetzung einer festen und vorhersehbaren Zielausstattung.

123. Der SRB legt dar, dass die gewählte Methode aus sieben Schritten bestehe, von denen nur drei auf vertrauliche Daten Dritter abstellten, die für jede Beitragsberechnung identisch seien. Diese drei Schritte seien:

–        die Festlegung der jährlichen Zielausstattung (Schritt 2),

–        die Schaffung von Risikoklassen, in die die Institute mit ähnlichem Risikoprofil eingestuft würden (Diskretisierung) (Schritt 4), und

–        die Errechnung eines gemeinsamen Nenners, der sich durch Addition aller risikoadjustierten Jahresbeiträge ergebe und zur Berechnung des Anteils an der jährlichen Zielausstattung herangezogen werde, den jedes Institut zahlen müsse (Schritt 6).

124. Der SRB fügt hinzu, dass der harmonisierte Anhang, der jedem Beitragszahler zur Verfügung gestellt werde, diesem eine transparente Erläuterung seiner Einstufung in eine Risikoklasse an die Hand gebe, was ihn in die Lage versetze, seine Stellung im Vergleich zu anderen Beitragszahlern zu erkennen, auch wenn die zur Erstellung und Kalibrierung dieser Klassen verwendeten Daten Dritter nicht offengelegt würden. Auf der Website des SRB zusätzlich veröffentlichte aggregierte Daten hätten die Zahl der für die Geschäftsjahre nach 2017 bereitgestellten Informationen weiter erhöht.

125. Die LBBW ist der Ansicht, das Gericht habe seinen Beschluss in Bezug auf die Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung 2015/63 hinreichend und widerspruchsfrei begründet, weil es erläutert habe, inwiefern die Grundstruktur der Risikoanpassung mit einem Fehler behaftet sei, was zur Folge habe, dass sich dieser Fehler auf alle für die Berechnung dieses Beitragsanteils geltenden Bestimmungen erstrecke, auch wenn bestimmte Aspekte der Methode isoliert beanstandet werden könnten.

126. Die LBBW ist der Auffassung, dass das Gericht den Umfang der Begründungspflicht, die dem SRB obliege, um ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zutreffend beurteilt habe, und weist alle Argumente der Rechtsmittelführer zurück.

127. Erstens dürfe die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde(39), was vorliegend wegen der Vielzahl betroffener Institute, Daten und individueller Umstände, die zur Berechnung herangezogen würden, der Fall sei.

128. Sie führt aus, es bestehe keine Verpflichtung, Begründung und Geheimhaltung miteinander in Einklang zu bringen(40), und außerdem hätte die Kommission durch die Wahl einer anderen Berechnungsmethode den Konflikt zwischen diesen beiden primärrechtlich geschützten Grundsätzen vermeiden und die Gefahr nicht nachprüfbarer Fehler begrenzen können.

129. Zweitens macht die LBBW geltend, dass das Argument der Kommission, die Daten von 3 500 Instituten hätten keine Auswirkungen, unzulässig sei, weil es sich um ein neues Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels handele. Sie fügt hinzu, dieser Rechtsmittelgrund sei unbegründet, weil die Bewertung ihres Risikoprofils von den vertraulichen Daten aller dieser Institute abhänge.

130. Drittens macht sie geltend, dass die Rechtsprechung zu Geldbußen in Wettbewerbssachen nicht einschlägig sei, weil letztere eine abschreckende Wirkung haben müssten, was bedeute, dass die Kommission über einen Handlungsspielraum verfüge, um das Verhalten der Unternehmen zu lenken. Sie fügt hinzu, dass die angeführte Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, des Wettbewerbs, der Auswahlverfahren für den öffentlichen Dienst und des Antidumpings, soweit sie den Wettbewerb zwischen juristischen oder natürlichen Personen betreffe, ebenfalls nicht auf ihre Situation anwendbar sei, in der sie einen hohen finanziellen Beitrag zu leisten habe. Ihrer Ansicht nach müsse die Begründung umso ausführlicher ausfallen, je größer die Ermessensspielräume seien, was bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Fall sei. Schließlich sei die vom SRB angeführte Rechtsprechung zum Zugang zu bestimmten Dokumenten der EZB durch die für dieses Organ geltenden spezifischen Regelungen zu erklären.

131. Viertens sei es unzulässig, dass die Rechtsmittelführer die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts zur unzureichenden Begründung des streitigen Beschlusses in Frage stellten.

132. Außerdem könne ein solcher Mangel nicht, wie vom SRB vorgeschlagen, im Laufe des Verfahrens behoben werden, es sei denn, dass das Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission(41), das restriktive Maßnahmen betreffe, entsprechend anzuwenden wäre. Das Gericht habe jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung, die auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung ergangen sei, nicht auf den Bereich der Bankenunion übertragen werden könne. Außerdem könne das Gericht die Berechnung selbst dann nicht überprüfen, wenn ihm sämtliche vertraulichen Daten vorlägen, weil es nicht über die entsprechende Software verfüge.

133. Die LBBW führt weiter aus, dass selbst dann, wenn es den Angaben des SRB zufolge seit 2017 positive Entwicklungen bei der Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung von im Voraus erhobenen Beiträgen gegeben hätte, diese Entwicklungen zum einen nur den Nachweis der mangelnden Begründung des angefochtenen Beschlusses verstärkten und zum anderen die Beitragszahler nach wie vor nicht in die Lage versetzen würden, die Richtigkeit der sie betreffenden Berechnungen zu überprüfen.

134. Fünftens trägt die LBBW vor, dass der SRB mit seiner Behauptung, die Berechnungsmethode „feste Zielausstattung + relative Verteilung“ sei die einzige, die den Anforderungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 Rechnung trage, nicht den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge, weil er die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichne.

135. Sie führt weiter aus, dass die Erfordernisse der endgültigen Zielausstattung und des jährlichen Höchstbetrags nicht die Anwendung der von der Kommission gewählten Methode verlangten, weil die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Bereich der Beiträge der Banken zur Finanzierung des Einlagensicherungssystems Leitlinien herausgegeben habe, in denen mehrere mögliche Berechnungsmethoden dargelegt würden. Beispielsweise sei in Deutschland in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien eine Risikoprofilanpassung gewählt worden, die nur das Risikoprofil des jeweiligen Beitragszahlers berücksichtige. Eine solche Berechnungsmethode sei zudem weder in der Richtlinie 2014/59 noch in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschrieben, ebenso wenig wie durch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.

2.      Würdigung

136. Die gegen die Begründung des angefochtenen Urteils erhobenen Rügen lassen sich meines Erachtens leicht zurückweisen. Zum einen war diese Begründung nämlich in Bezug auf den streitigen Beschluss ausreichend, weil die Rechtsmittelführer in der Lage waren, die Erwägungen des Gerichts anzugreifen. Zum anderen ist diese Begründung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich, weil der Umstand, dass bestimmte Berechnungsschritte beanstandet werden können, nicht der Annahme entgegensteht, dass die Berechnungsmethode insgesamt global und kritikwürdig ist.

137. Hinsichtlich des Umfangs der Pflicht des SRB zur Begründung des streitigen Beschlusses wenden sich der SRB und die Kommission gegen die Auffassung des Gerichts und der LBBW, dass der Adressat eines Beschlusses über einen im Voraus erhobenen Beitrag in der Lage sein müsse, die Berechnung der Höhe seines Beitrags zu überprüfen.

138. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Sie muss jedoch der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen(42).

139. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Verpflichtung bei Einzelentscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht(43).

140. Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 97, 103 und 109 des angefochtenen Urteils, dass die Begründung des streitigen Beschlusses die LBBW nicht in die Lage versetzt habe, die Richtigkeit ihres Beitrags zu überprüfen, wird von den Parteien nicht bestritten. Folglich ist der Beschluss des SRB, wenn man von den oben genannten Begründungserfordernissen ausgeht, insofern unzureichend begründet, als in drei Schritten der Berechnung vertrauliche Daten Dritter verwendet wurden, die dem Adressaten dieses Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht wurden.

141. Die Kommission und der SRB machen jedoch geltend, dass zum einen die Begründungspflicht gegen das in Art. 339 AEUV geschützte Geschäftsgeheimnis abgewogen werden müsse und zum anderen die Transparenz durch die Offenlegung der aggregierten Daten in den harmonisierten Anhängen, die den Beitragszahlern mitgeteilt und auf der Website des SRB veröffentlicht würden, nachträglich verbessert worden sei.

142. Zum Ausgleich zwischen der Begründungspflicht und dem Geschäftsgeheimnis hat das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht so extensiv ausgelegt werden dürfe, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde(44). Daher beanstanden die Rechtsmittelführer nur den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht einen Begründungsmangel festgestellt hat.

143. Meines Erachtens unterscheidet sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von der einer bloßen steuerähnlichen Abgabe(45) dadurch, dass das Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute relativ berechnet wird, um das Verhalten der Institute – abgesehen davon, dass sie unmittelbar zum SRF beitragen – darauf auszurichten, Fehlverhalten zu verringern. Die Ausrichtung des Verhaltens durch die Wahl dieser Berechnungsmethode hängt somit nicht mit einem Sanktionscharakter des Beitrags zusammen, sondern mit dem Willen, bestimmte weniger riskante Verhaltensweisen der Institute zu fördern. Außerdem hängt das Ergebnis einer Besteuerung von der Anwendung eines Steuersatzes auf eine Bemessungsgrundlage ab, ohne dass dieses Ergebnis im Voraus festgelegt wird, während im vorliegenden Fall ein Prozentsatz einer jährlichen Zielausstattung erreicht werden muss, was die Analogie ins Leere gehen lässt. Daher halte ich den vom Gericht vorgenommenen Vergleich mit steuerrechtlichen Vorschriften für wenig relevant.

144. In den von den Rechtsmittelführern und vom Gericht angeführten Bereichen des Unionsrechts zeigt sich, dass die Unionsgerichte Beschränkungen der Begründungspflicht anerkannt haben, die ihren Grund im Geschäftsgeheimnis (Wettbewerbsrecht(46), staatliche Beihilfen(47) und öffentliche Aufträge(48)), in der Komplexität der Materie (Antidumpingmaßnahmen(49)), in der Belastung der Entscheidungsbehörde (öffentlicher Dienst(50)), in der Notwendigkeit, durch die abschreckende Wirkung von Geldbußen in Wettbewerbssachen auf das Verhalten von Unternehmen einzuwirken(51), sowie in zwingenden Erwägungen im Hinblick auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten (Kampf gegen den Terrorismus) haben(52).

145. Im vorliegenden Fall sind die Umstände der Rechtssache sehr spezifisch, was auf die Verwendung aggregierter vertraulicher Daten einer Vielzahl von Dritten (zwischen 1 600(53) und 3 500(54) betroffenen Instituten je nach Berechnungsschritt) und auf eine komplexe Berechnungsmethode zurückzuführen ist, die gewählt wurde, um zu einem Beitrag aller Institute zu gelangen, die von der Finanzstabilität profitieren, einem Beitrag, der sich aus im Voraus erhobenen Beiträgen zusammensetzt, um im Krisenfall prozyklische Effekte nachträglich erhobener Beiträge zu vermeiden und dem Ausmaß des Liquiditäts- und Marktrisikos dieser Institute Rechnung zu tragen.

146. Meines Erachtens wird die Methode als solche durch die geltenden Rechtsvorschriften und vom SRB im streitigen Beschluss bestens nachvollziehbar erklärt, während die Schwierigkeit in Wirklichkeit mit der umfangreichen Verwendung vertraulicher Daten zusammenhängt, die es für jedes betroffene Institut schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht, die Berechnung seines Beitrags zu überprüfen.

147. Die Abwägung zwischen der Pflicht zur Begründung von Beschlüssen und der Pflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Fall der Anwendung einer Methode, deren Komplexität auf der massiven Verwendung vertraulicher Daten beruht, führt zu der Frage, wie weit dieser Schutz bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge reicht. Es stellt sich nämlich die Frage, ob dieser Schutz gleicher Art sein muss, wenn sich die Offenlegung der Informationen auf die spezifischen Daten eines oder nur weniger Wettbewerber oder aber auf eine Datensammlung bezieht, die sämtliche Wettbewerber eines Sektors erfasst, deren große Zahl jede Identifizierung unmöglich macht.

148. Wenn man einräumt, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses unterschiedlich ausfallen muss, lassen sich im Rahmen der Berechnungsmethode, die die Kommission für die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gewählt hat, zwei Fälle der Verwendung dieser Daten unterscheiden.

149. In den Schritten 2 und 6 der Berechnung entsprechen die verwendeten vertraulichen Daten nämlich der Summe der fraglichen Daten für alle betroffenen Institute. So wird in Schritt 2 die Zielausstattung des jährlichen Beitrags anhand der Höhe der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet (dieser Betrag wird dem Beitragszahler zumindest seit 2017 zur Kenntnis gebracht). In Schritt 6 wird der gemeinsame Nenner berechnet, der der Summe der an das Risikoprofil angepassten Jahresbeiträge entspricht und zur Berechnung des von den einzelnen Instituten zu zahlenden Anteils an der Zielausstattung herangezogen wird. Dieser Betrag wurde für das Geschäftsjahr 2020 offengelegt.

150. Somit hat sich der SRB hinsichtlich dieser beiden Schritte nach und nach dafür entschieden, die Summe vertraulicher Daten offenzulegen. Außerdem hat er nach 2017 auch den Betrag der kumulierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute offengelegt, der für die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags erforderlich ist(55), während die andere in dieser Berechnung verwendete Summe vertraulicher Daten, d. h. die Höhe der gedeckten Einlagen, bereits offengelegt worden war (siehe die vorstehende Nummer der vorliegenden Schlussanträge).

151. Für Schritt 4 der Berechnung, der dem Verfahren der Diskretisierung entspricht, d. h. der Erstellung von Klassen, in denen Institute mit einem im Hinblick auf einen Indikator ähnlichen Risikoprofil zusammengefasst werden, wobei diese Klassen auf der Grundlage der Daten der Institute für jeden Indikator in eine Rangfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Wert gebracht werden, dürfte die Offenlegung von Daten hingegen nicht relevant sein.

152. Zum einen könnte die Summe der Daten für einen Indikator dem einzelnen Beitragszahler nämlich keinen hinreichenden Aufschluss geben, weil seine Einstufung bei dieser Methode davon abhängt, welche Positionen die anderen Institute im Hinblick auf diesen Indikator einnehmen. Zum anderen könnte die Bereitstellung von Informationen über die Positionen der anderen Institute auf die Offenlegung identifizierender vertraulicher Daten hinauslaufen und unmittelbar gegen das Geschäftsgeheimnis verstoßen. Folgt man der Argumentation der LBBW, könnte die Offenlegung dieser Daten in Wirklichkeit keine vollständige Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung ermöglichen, es sei denn, man ließe es zu, die institutsbezogenen Daten und die Art und Weise ihrer Erfassung im System zu überprüfen(56). Ein solches Vorgehen wäre jedoch eine unmittelbare Verletzung des Geschäftsgeheimnisses.

153. Die vom SRB vorgeschlagene Option, diese Daten nur dem Gericht und dem Gerichtshof offenzulegen, stößt meines Erachtens auf zwei Schwierigkeiten: Zum einen sind die Rechtsstreitigkeiten über im Voraus erhobene Beiträge recht zahlreich, sowohl vor den nationalen Gerichten (657 am 31. Mai 2020 anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, d. h. 32 mehr als im Juni 2019(57)) als auch vor den Unionsgerichten (42 am 1. September 2020 anhängige Rechtssachen, darunter 19 Rechtssachen, die die im Voraus erhobenen Beiträge für 2020 betreffen, und ein Rechtsmittel(58)); zum anderen könnten die Gerichte die Rohdaten der Institute nicht verarbeiten oder gar überprüfen, weil ihnen die hierfür notwendigen Werkzeuge fehlen und der Arbeitsaufwand zu groß wäre, wenn die Richtigkeit aller Daten überprüft werden müsste.

154. Die Durchführung dieses Berechnungsschritts im Geschäftsjahr 2017 ermöglichte es der LBBW allerdings nur, zu erkennen, wie viele Klassen pro Risikoindikator geschaffen worden waren und welcher Klasse sie zugeordnet wurde, ohne auch nur prüfen zu können, ob sie der Klasse zugeordnet wurde, die ihren eigenen Zahlen entsprach. Seitdem stellt der SRB Informationen über die jeweiligen Spannen zur Verfügung, die den einzelnen Klassen entsprechen, was es dem Institut zumindest ermöglicht, zu überprüfen, ob es der richtigen Klasse zugeordnet ist.

155. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Auffassung, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Beitragszahler in der Lage sein müssten, die Richtigkeit der Berechnung ihres Beitrags zu überprüfen, einen Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der Begründungspflicht des SRB begangen hat, so dass das Urteil insoweit aufzuheben ist.

156. Folglich bin ich der Auffassung, dass das Gleichgewicht zwischen der Begründungspflicht und dem Geschäftsgeheimnis bei gleichbleibender Gesetzgebung gewahrt werden kann, sofern der SRB folgende Daten im streitigen Beschluss selbst offenlegt, weil ein späteres Dokument einen Begründungsmangel nicht heilen kann(59):

–        Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute;

–        Höhe der aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute;

–        Gesamtbetrag der entsprechend dem Risikoprofil angepassten jährlichen Beiträge und

–        Spannen, die den einzelnen Klassen von Risikoindikatoren entsprechen.

157. Ferner bin der Auffassung, dass die Kommission durch die Wahl dieser Berechnungsmethode („feste Zielausstattung + relative Verteilung“) in der Delegierten Verordnung 2015/63 von dem ihr durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 eingeräumten Handlungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Insoweit kann ihr das Vorhandensein einer anderen Berechnungsmethode nicht entgegengehalten werden.

158. Die LBBW kritisiert nämlich die durch die Komplexität der Berechnungsmethode und deren wechselseitige Abhängigkeit von vertraulichen Daten hervorgerufene Intransparenz im Hinblick auf mögliche Fehler, die wegen der Masse der verarbeiteten Daten nicht erkennbar seien. Sie trägt vor, im Gegensatz dazu ermögliche eine der Methoden, die in den EBA-Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme(60) gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme(61) empfohlen würden, eine größere Transparenz, weil sie nicht von vertraulichen Daten Dritter abhängig sei, und folglich auch eine bessere Begründung.

159. In Anhang 1 Nr. 3 dieser Leitlinien, der die den Risikoklassen entsprechende „Bucket“-Methode betrifft, heißt es:

„Die Grenzwerte für die Buckets sollten entweder auf relativer oder auf absoluter Basis bestimmt werden, wobei:

–        bei der Bestimmung auf relativer Basis das individuelle Risikoergebnis (IRS) der Mitgliedsinstitute von ihrer relativen Risikoposition gegenüber anderen Instituten abhängt; in diesem Fall werden die Institute gleichmäßig zwischen den Risiko-Buckets verteilt, was bedeutet, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen in unterschiedlichen Buckets landen können;

–        bei der Bestimmung auf absoluter Basis die Grenzwerte der Buckets bestimmt werden, um das Risikogehalt eines bestimmten Indikators widerzuspiegeln; in diesem Fall können alle Institute im gleichen Bucket landen, wenn sie ähnliche Risikoniveaus aufweisen.“

160. Aber selbst bei Anwendung dieser Methode, bei der auf absoluter Basis beruhende Grenzwerte der Buckets verwendet werden, würde der endgültige Beitrag im Rechenschritt der proportionalen Anpassung der Beiträge (optional nach oben oder verbindlich nach unten), der dazu dient, den Höchstsatz von 12,5 % der jährlichen Zielausstattung zu erreichen(62), anhand einer Summe vertraulicher Daten Dritter errechnet, was eine Überprüfung der Berechnung des Beitrags, wie das Gericht sie fordert, ebenfalls unmöglich machen würde.

161. Somit kann das Vorhandensein einer anderen Berechnungsmethode, die letztlich ebenfalls auf vertraulichen Daten Dritter beruht, nicht ausreichen, um die Freiheit der Kommission, eine andere Berechnungsmethode zu wählen, in Frage zu stellen, sofern die gewählte Methode bestimmte oben erwähnte Transparenzvoraussetzungen(63) erfüllt.

162. Da der SRB diese Voraussetzungen unter geltendem Recht freiwillig erfüllt hat, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, den in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Rechtsrahmen zu ändern.

163. Folglich hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass bestimmte Vorschriften dieser Delegierten Verordnung, mit denen die Berechnungsmethode im Einzelnen festgelegt werde, rechtswidrig seien, einen Rechtsfehler begangen, was zur Folge hat, dass das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben ist.

VII. Zur Klage im ersten Rechtszug

164. Wenn der Gerichtshof den von mir vorgeschlagenen Erwägungen folgt und das angefochtene Urteil aufhebt, stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung in der Sache möglich ist. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof nämlich im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

165. Im vorliegenden Fall ist die Rechtssache meines Erachtens sowohl hinsichtlich der Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses als auch hinsichtlich der Begründung dieses Beschlusses und der Einrede der Rechtswidrigkeit entscheidungsreif.

166. Hinsichtlich der Feststellung dieses Anhangs steht vor dem Gerichtshof nur die Würdigung der zu dieser Frage vorgelegten Beweise zur Debatte. Außerdem kann diese abschließende Entscheidung des Rechtsstreits wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens nicht dazu führen, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage gestellt werden, außer im Fall einer Verfälschung, für die im vorliegenden Fall kein Beweis erbracht worden ist. Sie kann sich nur auf neue Beweismittel beziehen -sofern sie zulässig sind –, die dem Gericht und dem Gerichtshof nach dem von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt zur Kenntnis gebracht worden sind.

167. Bedeutet der Verstoß des Gerichts gegen diesen Grundsatz, dass bei der Erörterung im Stadium der abschließenden Entscheidung der Rechtssache zum einen das in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragene und in der Rechtsmittelschrift wiederholte Argument der Aufnahme des streitigen Beschlusses und seines Anhangs in ARES und zum anderen die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Schriftstücke (neue Fassungen der drei im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Schriftstücke und ein neues Schriftstück) zu berücksichtigen sind?

168. Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung(64) ist auf die Vorlage neuer Schriftstücke zur Stützung eines Rechtsmittels anwendbar, mit dem wie im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gerügt wird.

169. Vor dem Gerichtshof sind neue Fassungen des streitigen Beschlusses und seines Anhangs sowie des Laufzettels und ein neues Dokument vorgelegt worden, das aus einer aus ARES stammenden Bildschirmkopie besteht, die im Rahmen der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits geprüft werden können.

170. Aus der Prüfung des Screenshots von ARES ergibt sich, dass am 11. April 2017 eine Datei im PDF‑Format mit der Nummer des angefochtenen Beschlusses und eine Datei mit dem Titel „Annex I […]“ im Excel-Format in das System eingegeben und sodann am 12. Mai 2017 eine Unterschrift der Vorsitzenden des SRB erwähnt wurden, was am 13. Juni 2017 zu einer Registrierung und einer ARES-Referenznummer führte. Diese ARES-Nummer und das Datum 13. Juni 2017 sind in den dem Gerichtshof vorgelegten neuen Fassungen des streitigen Beschlusses und seines Anhangs angegeben.

171. Auch wenn diese Angaben geeignet sind, erstmals eine Verbindung zwischen der Datei des Anhangs des streitigen Beschlusses und diesem Beschluss selbst herzustellen, ist jedoch festzustellen, dass zum einen eine Unterschrift der Vorsitzenden des SRB erst am 12. Mai 2017 erwähnt wird, was dem Zeitpunkt der Schließung der Akte in ARES entsprechen würde, während der Laufzettel am 11. April 2017 handschriftlich unterzeichnet wurde, und zum anderen die Registrierung mit der Zuteilung einer ARES-Nummer erst am 13. Juni 2017 erfolgte, d. h. zu Zeitpunkten, die nach der Mitteilung an die nationalen Abwicklungsbehörden und die beitragenden Institute lagen. Der Beweis für die untrennbare Verbindung zwischen diesem Anhang und diesem Beschluss wurde somit erst zwei Monate nach dem Erlass des streitigen Beschlusses erbracht.

172. Diese Zeitspanne ist meines Erachtens umso problematischer, als die Datei des Anhangs des streitigen Beschlusses in einem Dateiformat vorliegt, das leicht geändert werden kann, ohne dass dies erkennbar wäre, im Unterschied zu einem Text, dessen Lektüre eine Ungereimtheit erkennen lässt. Außerdem ist diese Datei nicht mit einem Zeitstempel versehen, während aus den Antworten auf die vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen hervorgeht, dass es zwei Versionen des Dokuments gab, die an die Präsidiumssitzung des SRB weitergeleitet wurden. Sowohl das Format, das für die Datei gewählt wurde, als auch die verspätete Registrierung werfen somit Schwierigkeiten hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Feststellung des Inhalts dieses Anhangs auf.

173. Ich neige zu der Auffassung, dass im Hinblick auf die Modalitäten der Beschlussfassung (elektronische Fernabstimmung) und die fehlende Bekanntgabe des Anhangs des streitigen Beschlusses an die beitragenden Institute der erforderliche Grad an Rechtssicherheit höher sein sollte und die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht ausreichen, um die Feststellung dieses Anhangs nachzuweisen.

174. Meines Erachtens ist der streitige Beschluss daher für nichtig zu erklären, soweit er die LBBW betrifft.

175. Was die Begründung des streitigen Beschlusses angeht, bin ich der Auffassung, dass die Begründungspflicht mangels der in Nr. 156 der vorliegenden Schlussanträge im Einzelnen angeführten Transparenzkriterien hinsichtlich der Summen der Daten und der Spannen der Risikoklassen nicht beachtet worden ist.

176. Dieser Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta muss zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen, soweit er die LBBW betrifft.

177. Die gegen bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit wird nach den Ausführungen in den Nrn. 137 bis 163 der vorliegenden Schlussanträge zurückzuweisen sein.

178. Da ich zu dem Ergebnis komme, dass der streitige Beschluss für nichtig zu erklären ist, brauchen die übrigen vor dem Gericht erhobenen Rügen nicht geprüft zu werden.

VIII. Zur Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen des streitigen Beschlusses

179. Für den Fall, dass der Gerichtshof den streitigen Beschluss für nichtig erklären sollte, soweit er die LBBW betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

180. Im vorliegenden Fall hat das Rechtsmittelverfahren zwar ergeben, dass der streitige Beschluss unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften erlassen wurde, aber keinen Fehler offenbart, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt.

181. Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde somit nicht nur diese Durchführung gefährden, sondern auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen.

182. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Wirkungen des streitigen Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der diesen Beschluss ersetzen soll, jedoch nicht länger als sechs Monate ab dem Tag des zu erlassenden Urteils, aufrechtzuerhalten sind.

IX.    Kosten

183. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

184. Da der SRB unterlegen ist und die LBBW beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, sind ihm seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht und in den Verfahren vor dem Gerichtshof sowie die Kosten der LBBW aufzuerlegen.

185. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

186. Folglich tragen die Fédération bancaire française, das Königreich Spanien und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten in den beiden Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und im Fall der Kommission auch im Verfahren vor dem Gericht.

X.      Ergebnis

187. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.      das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435), aufzuheben;

2.      den Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig zu erklären, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft;

3.      zu entscheiden, dass die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/SRF/2017/05, soweit dieser Beschluss die Landesbank Baden-Württemberg betrifft, bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der ihn ersetzen soll, jedoch nicht länger als sechs Monate nach Verkündung des zu erlassenden Urteils, aufrechterhalten werden;

4.      dem SRB neben seinen eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof die Kosten der Landesbank Baden-Württemberg in diesen Verfahren aufzuerlegen;

5.      der Fédération bancaire française, dem Königreich Spanien und der Europäischen Kommission als Streithelfern ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und im Fall der Kommission auch im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Die Schaffung dieses Mechanismus entspricht einem der Ziele der Gruppe der Zwanzig (G20) nach dem Zusammenbruch der Bank Lehman Brothers im Jahr 2008: Die G20-Mitgliedstaaten verpflichteten sich, „Werkzeuge und geeignete Rahmenbedingungen für eine effektive Abwicklung von Finanzgruppen zu entwickeln, damit Störungen aufgrund eines Zusammenbruchs von Finanzinstituten gemindert und Fehlverhalten in Zukunft verringert werden kann“ (endgültige Erklärung des G20-Gipfels in Pittsburgh, 24. und 25. September 2009).


3      Im Folgenden: Institute.


4      Zwischenstaatliches Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den [SRF] und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, unterzeichnet in Brüssel am 21. Mai 2014.


5      Vgl. z. B. zur Position der französischen Regierung angesichts der Unterschiede zwischen dem französischen und dem deutschen Bankensystem den im Namen des Finanzausschusses des Senats erstellten Bericht vom 4. März 2015 über den Entwurf eines Gesetzes über die Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den [SRF] und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.senat.fr/rap/l14-307/l14-3071.pdf (Erster Teil, III, B).


6      Der risikoadjustierte Beitrag beruht auf den Kriterien, die in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) festgelegt sind und in den Art. 5 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) präzisiert werden.


7      Im Folgenden: streitiger Beschluss.


8      T‑411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435.


9      ABl. 2014, L 225, S. 1.


10      ABl. 2017, L 113, S. 2.


11      Die LBBW führt insoweit die Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247), und vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C‑286/95 P, EU:C:2000:188), an.


12      In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67), vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a. (C‑265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114), vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143), und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), Bezug genommen.


13      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40, 41 und 51).


14      Vgl. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 bis 42).


15      Vgl. Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, (T‑323/16, EU:T:2019:822), vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823).


16      Vgl. z. B. Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 22).


17      Vgl. Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 141).


18      Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 60).


19      Vgl. Naômé, C., Le pourvoi devant la Cour de justice de l’Union européenne, Larcier, Brüssel, 2016, Rn. 427 und 428, S. 171 und 172.


20      Vgl. Urteil vom 23. November 2016, Alsteens/Kommission (T‑328/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:671, Rn. 39 und 40).


21      Vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, (C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 52), vom 14. Dezember 2011, Kommission/Vicente Carbajosa u. a. (T‑6/11 P, EU:T:2011:747, Rn. 32), und vom 23. November 2016, Alsteens/Kommission (T‑328/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:671, Rn. 41).


22      Vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat (C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37), und vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat (C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 36).


23      Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, EU:C:2011:62, Rn. 57).


24      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 89).


25      Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, EU:C:2011:62, Rn. 54).


26      Vgl. Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27      Vgl. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014.


28      Vgl. Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.


29      Insgesamt acht.


30      Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014.


31      Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014.


32      Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.


33      Gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 806/2014 muss die Kommission diese Schwankungen alle drei Jahre überprüfen, um zu beurteilen, „ob ein absoluter Mindestbetrag für den [SRF] festgelegt werden sollte, um Schwankungen beim Zufluss der Finanzmittel an den [SRF] vorzubeugen und um für die langfristige Stabilität und Angemessenheit der Finanzierung des [SRF] zu sorgen“.


34      Vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/747.


35      Vgl. Art. 3 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/747.


36      Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 51, 52 und 55).


37      Der SRB führt die Urteile vom 19. Dezember 2019, EZB/Espírito Santo Financial (Portugal) (C‑442/18 P, EU:C:2019:1117, Rn. 47), und vom 21. Oktober 2020, EZB/Estate of Espírito Santo Financial Group (C‑396/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:845, Rn. 54), an.


38      Der SRB führt das Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), an.


39      Die LBBW führt das Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und 51 ff.), an.


40      Die LBBW führt das Urteil vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:113, Rn. 18 und 27), an.


41      C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461.


42      Vgl. u. a. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43      Vgl. Urteile vom 7. April 1987, SISMA/Kommission (32/86, EU:C:1987:187, Rn. 8), vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission (C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 145), vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115), vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 93), und vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 121).


44      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Vgl. das im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7, S. 30), aufgestellte Erfordernis einer genauen Berechnung der in jenem Fall geschuldeten Beträge.


46      Vgl. Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 29).


47      Vgl. Urteil vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (T‑58/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1, Rn. 73 bis 77).


48      Vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission (T‑536/11, EU:T:2015:476, Rn. 47 und 50 a. E.).


49      Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 77 und 78).


50      Vgl. Urteil vom 28. Februar 1980, Bonu/Rat (89/79, EU:C:1980:60, Rn. 6).


51      Vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission (T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100).


52      Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 81).


53      Ungefähre Zahl der Institute, die der Risikoanpassung unterliegen.


54      Ungefähre Zahl der Institute des Euro-Währungsgebiets, die einem pauschalen und/oder dem Risikoprofil angepassten Beitrag unterliegen.


55      Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014.


56      Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2015:754, Nr. 140), in denen sie die Möglichkeit anspricht, dem Kläger Zugang zu den Rohdaten zu gewähren.


57      Diese Verfahren konzentrieren sich auf drei Mitgliedstaaten: die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Republik Österreich.


58      Vgl. Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 30. November 2020 (gemäß Art. 92 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014) über alle Eventualverbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, der Kommission und des Rates, verfügbar unter folgender Internetadresse: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SRB_2019_contingent_liabilities/SRB_2019_contingent_liabilities_DE.pdf (Nrn. 43 und 44).


59      Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2015:754, Nrn. 152 bis 154).


60      Verfügbar unter folgender Internetadresse: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/1199246/f760c610-eb8e-42fe-9589-0cfbb7b30771/EBA-GL-2015-10_GL%20on%20Calculation%20of%20Contributions%20DGS_DE.pdf?retry=1. Vgl. insbesondere Anhang 1 („Methoden für die Berechnung der Gesamtrisikogewichtung [ARW] und die Bestimmung von Risikoklassen“), Nr. 3.


61      ABl. 2014, L 173, S. 149.


62      Vgl. Nrn. 43 und 44 sowie Kasten 2 der in Fn. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Leitlinien (S. 12 ff.).


63      Siehe Nr. 156 der vorliegenden Schlussanträge.


64      Vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 43).