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Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2022 von KY gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-433/20, KY/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-100/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: KY (vertreten durch Rechtsanwälte N. Maes, J.-N. Louis)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 in der Rechtssache T-433/20 aufzuheben;

im Wege einer neuen Entscheidung

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung über die Ablehnung ihres Erstattungsantrags aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dem Gericht seien bei der Prüfung ihrer Aufhebungsklage mehrere Rechtsfehler unterlaufen, die sich hauptsächlich aus einer Konfusion zwischen einer Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung und einer mutmaßlichen Infragestellung der Vorschriften über die Abrechnung der Versorgungsansprüche ergäben.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, da das Gericht festgestellt habe, es gebe eine Rechtsgrundlage für die ungerechtfertigte Bereicherung, und ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dem Gericht sei bei der Anwendung der Vorschrift über das Existenzminimum ein Rechtsfehler unterlaufen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, es liege keine Entreicherung vor.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Unionsrecht gerügt, da das Gericht die Rechtsprechung Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. September 2018, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 104 bis 106) missachtet habe.

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