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Klage, eingereicht am 18. Juli 2011 - Guccio Gucci/HABM - Chang Qing Qing (GUDDY)

(Rechtssache T-389/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chang Qing Qing (Florenz, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2011 in der Sache R 143/2010-1 aufzuheben, soweit damit der Widerspruch für die übrigen Waren der Klassen 9 und 14 zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GUDDY" für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 799 531.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "GUCCI" (Nr. 121 988) für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die ihr vorgelegten Unterlagen nicht genau geprüft habe und damit nicht zu einer angemessenen Beurteilung der Fragen der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke "GUCCI" und des phonetischen Vergleichs zwischen den Marken gelangt sei und dadurch (ii) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt habe.

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