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Amtsblattmitteilung

 

Klage der TV2/DANMARK A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juli 2004

(Rechtssache T-309/04)

(Verfahrenssprache: Dänisch)

Die TV2/DANMARK A/S, Odense (Dänemark), hat am 28. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Olaf Kotvedgaard.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004)1814 endg. der Kommission vom 19. Mai 2004 in der Sache C 2/2003 (ex NN 22/2002) über Maßnahmen zugunsten von TV2/Danmark insgesamt, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der Klägerin zurückfordern müsse.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie unter Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG, 68 Absatz 2 EG, Artikel 295 EG und das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten ergangen. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend,

es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor, die Berechnung der Überkompensation beziehe sich auch auf Beträge, die nicht den Untersuchungszeitraum beträfen, und die Grundlage für sowie die Begründung der Beurteilung der Bildung von Eigenkapital bei TV2 seien unzureichend;

die Kommission habe ihrer Untersuchung nicht die Gegebenheiten zugrunde gelegt, die bestanden hätten, als die einzelnen Maßnahmen zugunsten von TV2 getroffen worden seien;

das TV2 zugeflossene Gebührenaufkommen sowie die ihr über den TV2-Fonds in den Jahren 1995-1997 zugeflossenen Werbeeinnahmen seien keine staatliche Beihilfe, da es sich hierbei nicht um öffentliche Mittel handele;

es liege keine staatliche Beihilfe vor, auch wenn die zugeflossenen Mittel über die Nettokosten hinausgehen dürften, die TV2 für die Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Versorgungseinrichtung entstanden seien, da die Mittel konkret nicht für Quersubventionen von kommerziellen Tätigkeiten verwendet worden seien;

TV2 habe keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie nicht auch unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen erhalten hätte, da der von TV2 erzielte Überschuss nicht über den Gewinn hinausgehe, den sie normalerweise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als öffentliche Versorgungseinrichtung erzielt hätte und da die Bildung von Eigenkapital marktwirtschaftlich vernünftig sei;

die Bildung von Eigenkapital bei TV2 gehe nicht über das hinaus, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentliche Versorgungseinrichtung erforderlich sei;

die Rückzahlung könne nicht von der nach Ablauf des Untersuchungszeitraums gegründeten Aktiengesellschaft TV2/Danmark A/S verlangt werden, da diese Gesellschaft nicht bereichert sei;

die Anordnung der Verzinsung der Rückzahlungsforderung sei für nichtig zu erklären, da diese bereits Zinsen umfasse.

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