Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006 – Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO)
(Rechtssache T‑310/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO – Ältere nationale Wortmarke FERRERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ähnlichkeit der Waren“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 61-112)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Cornu SA Fontain |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Wortmarke FERRO für Waren der Klasse 30 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Ferrero OHG mbH |
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Nationale Wortmarke FERRERO für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Zurückweisung des Widerspruchs |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten, ferner sämtliche Kosten des Zwischenstreits über die Ersetzung der Ferrero OHG mbH durch die Klägerin und die Hälfte der Kosten der Streithelferin. |
3. | | Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Streithelferin. |