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Klage, eingereicht am 19. April 2010 - AISCAT/Kommission

(Rechtssache T-182/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Associazione Italiana delle Società Concessionarie per la costruzione e l'esercizio di Autostrade e Trafori stradali (AISCAT) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Maresca)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2010 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung im Schreiben der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2010 gerichtet, mit dem ausgeschlossen wird, dass die Italienische Republik dadurch gegen Art. 87 EG-Vertrag (jetzt Art. 107 AEUV) verstoßen habe, dass sie den Auftrag für Bau und Verwaltung eines Autobahnabschnitts (der sogenannten Umgehung von Mestre) ohne Ausschreibung an eine gemischte öffentlich-rechtlich/private Gesellschaft, die CAV S.p.A. (eine Aktiengesellschaft, die zu gleichen Teilen von der ANAS S.p.A. und der Region Veneto gegründet wurde), vergeben und diesen Bau durch eine Tariferhöhung an den vorhandenen Mautstationen am parallelen und konkurrierenden Autobahnabschnitt finanziert habe.

Die Italienische Republik habe aus zwei Gründen gegen Art. 87 EG (jetzt Art. 107 AEUV) verstoßen.

Erstens stelle die Tatsache, dass die Italienische Republik die Konzession für den Bau und die Verwaltung der Umgehung von Mestre durch Art. 2 Abs. 290 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 unmittelbar der CAV erteilt habe, eine staatliche Beihilfe dar, da der Zuschlag wegen Fehlens der Voraussetzungen, die die sogenannte In-House-Vergabe gerechtfertigt hätten, einer gemischten Gesellschaft erteilt worden sei, deren satzungs- und verwaltungsmäßigen Merkmale einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil enthielten. An der CAV sei nämlich die ANAS zu 50 % beteiligt, die, obwohl sie eine öffentlich-rechtliche Rolle als Regulierungseinrichtung habe, daneben unternehmerische Tätigkeiten (Bau und Verwaltung von Autobahnen) auf dem Markt ausübe, den sie selbst reguliere und dessen Regulierung sie selbst unterliege und in Bezug auf den sie selbst Konzessionsgeberin sei.

Zweitens stelle der Umstand, dass die Italienische Republik die Vereinbarung zwischen der ANAS (als Konzessionsgeberin) und der CAV über die Finanzierung der Umgehung von Mestre durch Tariferhöhung an den vorhandenen Mautstationen am parallelen und konkurrierenden Autobahnabschnitt gebilligt habe, eine staatliche Beihilfe zugunsten der CAV dar.

Die Tariferhöhung habe nämlich das Instrument dargestellt, um den Kraftfahrzeugverkehr auf den Neubauabschnitt (die Umgehung von Mestre) umzuleiten, und habe gleichzeitig den Rückgang des Verkehrs auf dem konkurrierenden Abschnitt (der Tangente von Mestre), auf dem diese Erhöhung durchgeführt worden sei, verursacht. Gegenstand der Beihilfe sei daher nicht der Betrag, der von der Tariferhöhung für sich genommen herrühre, sondern der Wettbewerbsvorteil, den die CAV daraus ziehe, und auf der anderen Seite der Verlust, den die Konzessionsunternehmen der Tangente von Mestre dadurch erlitten.

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