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Klage, eingereicht am 1. April 2011 - Chiboub/Rat

(Rechtssache T-188/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah Chiboub (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Perrot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, soweit er Herrn CHIBOUB beschwert, für nichtig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011, der auf der Grundlage des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 erlassen wurde, soweit er Herrn CHIBOUB beschwert, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011, die auf der Grundlage des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 erlassen wurde, soweit sie Herrn CHIBOUB beschwert, für nichtig zu erklären;

folglich dem Rat die die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte und insbesondere gegen die Verteidigungsrechte, indem der Beschluss 2011/72/GASP Sanktionen gegen den Kläger verhänge und ihm einen beträchtlichen Schaden verursache, ohne dass er zuvor gehört worden wäre und sogar ohne dass er in der Folge wirksam seinen Standpunkt hätte darlegen können.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und gegen die Unschuldsvermutung, da der Kläger in die streitige Liste ohne vorherige Anhörung und ohne Angabe tatsächlicher und rechtlicher Gründe, die diese Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hätten, aufgenommen worden sei.

Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, denn der Kläger könne nicht der Veruntreuung von Geldern zu Zwecken der Geldwäsche bezichtigt werden, da diese Gelder von der FIFA stammten, von der er von 2006 bis 2010 im Rahmen verschiedener Verträge entlohnt worden sei.

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