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Klage, eingereicht am 28. Juli 2023 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-487/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Santiago de Albuquerque und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.    festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat und nicht sicherstellt, dass

‒ die lokale Verwaltung, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018,

‒ die portugiesischen öffentlichen Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten (Teilbereich Gesundheit), von 2013 bis 2022,

‒ die Autonome Region Madeira, von 2013 bis 2022, und

‒ die Autonome Region Azoren, 2013 und von 2015 bis 2022,

ihre Geschäftsschulden innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen begleichen;

2.    der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Grund für die Klage sei ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/7/EU durch die Portugiesische Republik von 2012 bis zum heutigen Tag. Nach diesen Vorschriften müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle sei, die Zahlungsfrist nicht mehr als 30 Tage betrage. Diese Frist könne bei öffentlichen Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anböten und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt seien, auf 60 Tage verlängert werden. Die Richtlinie 2011/7/EU sehe vor, dass die Mitgliedstaaten sie bis zum 16. März 2013 hätten umsetzen müssen.

Die Europäische Kommission habe gegen die Portugiesische Republik wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2011/7/EU das Vertragsverletzungsvorverfahren eingeleitet, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass mehrere portugiesische öffentliche Stellen bei der Zahlung ihrer Geschäftsschulden systematisch und anhaltend die in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/7/EU festgelegten Fristen nicht eingehalten hätten. Dieser Verstoß habe zum Zeitpunkt der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (5. Dezember 2017) angedauert.

Aus einer Reihe von Überwachungsberichten mit Daten über die durchschnittlichen Zahlungsfristen der öffentlichen Stellen in den verschiedenen Bereichen der portugiesischen öffentlichen Verwaltung, die die Portugiesische Republik den Dienststellen der Kommission auf deren Ersuchen hin übermittelt habe, gehe hervor, dass die portugiesischen öffentlichen Stellen in verschiedenen Bereichen der portugiesischen öffentlichen Verwaltung auch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihre Geschäftsschulden innerhalb von Fristen beglichen hätten, die länger gewesen seien als die in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/7/EU vorgesehenen Fristen. Konkret handle es sich um die folgenden öffentlichen Stellen:

‒ die lokale Verwaltung, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018,

‒ die portugiesischen öffentlichen Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten (Teilbereich Gesundheit), von 2013 bis 2022,

‒ die Autonome Region Madeira, von 2013 bis 2022, und

‒ die Autonome Region Azoren, 2013 und von 2015 bis 2022,

Darüber hinaus habe die Portugiesische Republik in den Berichten für 2020, 2021 und 2022 nur unvollständige Daten angegeben, weil ihr die Daten für die lokale Verwaltung für diese Jahre aufgrund einer Änderung des Rechnungsführungssystems für die lokale Verwaltung angeblich nicht vorgelegen hätten. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Portugiesische Republik weder die Daten in diesen Berichten vervollständigt noch aktualisierte Daten übermittelt.

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/7/EU verstoßen habe, da sie nicht sichergestellt habe und nicht sicherstelle, dass die genannten öffentlichen Stellen ihre Geschäftsschulden innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen beglichen.

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1 ABl. 2011, L 48, S. 1.