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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juli 2023 – „STAR POST“ ЕООD/Komisia za regulirane na saobshteniyata

(Rechtssache C-476/23, Star Post)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: „STAR POST“ ЕООD

Rechtsmittelgegnerin: Komisia za regulirane na saobshteniyata

Vorlagefragen

Wie ist der Ausdruck „Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist“, und insbesondere der Begriff „betroffen“ im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/6/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste der Gemeinschaft auszulegen? Ist der Begriff „betroffen“ so auszulegen, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde speziell gegen den Postdiensteanbieter ergehen muss? Ist eine als Postdiensteanbieter tätige Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft „betroffen“, wenn diese Gesellschaft mit dem Anbieter des Postuniversaldienstes in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Wettbewerb steht und bei der Anfechtung von Entscheidungen in diesen Verfahren Argumente im Zusammenhang mit der Quersubventionierung des Anbieters des Postuniversaldienstes vorgebracht hat, die vom Gericht zurückgewiesen wurden, weil Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde vorlagen, mit denen der Wert der Nettokosten für die Bereitstellung des Postuniversaldienstes durch den Anbieter des Postuniversaldienstes anerkannt wurde und mit denen festgestellt wurde, dass diese Kosten in einem bestimmten Umfang eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung aufgrund der Erbringung des Postuniversaldienstes darstellen?

Stehen Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, in der ein Postdiensteanbieter, der mit dem Anbieter des Postuniversaldienstes in Wettbewerb steht, eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der der Wert der Nettokosten für die Bereitstellung des Postuniversaldienstes durch den Anbieter des Postuniversaldienstes anerkannt wird und mit der festgestellt wird, dass diese Kosten in einem bestimmten Umfang eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung aufgrund der Erbringung des Postuniversaldienstes darstellen, nicht vor einer unabhängigen Stelle anfechten kann?

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1 ABl. 2008, L 52, S. 3.