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Klage, eingereicht am 25. Juni 2013 – Federación Española de Hostelería/EACEA

(Rechtssache T-340/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Federación Española de Hostelería (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. del Nogal Méndez und R. Fernández Flores)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

−    den Rechtsakt 2007-19641 134736-LLP-I-2007-1-ES-Leonardo-LMP für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Akte in den Stand zurückzuversetzen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versendung durch die Prüfer an die falsche Adresse befand, damit sich die Klägerin sachgerecht äußern kann;

hilfsweise, den geforderten Rückzahlungsbetrag im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herabzusetzen;

der Kommission die Honorare und die übrigen in der vorliegenden Rechtssache entstandenen Kosten aufzuerlegen;

die Kommission zur Rückerstattung der gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend:

Verstoß gegen das vorgesehene Verfahren

Die Mitteilungen zum Prüfbericht seien einem Dritten übermittelt worden, der außerhalb der Beziehung zwischen der Klägerin und der beklagten Exekutivagentur stehe.

Missachtung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten

Der Wiedereinziehungsentscheidung fehle eine angemessene Begründung, da die Exekutivagentur der Klägerin lediglich die Belastungsanzeige unter Beifügung des Prüfberichts übermittelt habe.

Verletzung der Verteidigungsrechte

Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts und zu all den Unterlagen darlegen können, die die Kommission herangezogen habe, um ihr Vorbringen zu einer Verletzung des Unionsrechts zu begründen.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

−    Die Exekutivagentur habe, obwohl der Vertrag im Dezember 2009 geschlossen worden sei, bis April 2013 in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Modalitäten der Entwicklung und Durchführung des Vorhabens nicht einverstanden sei.

Ermessensmissbrauch

−    Die Kommission habe der Klägerin den Sachverhalt, der ihr zur Last gelegt werden könne, nicht mitgeteilt und ihr vor Verhängung der Sanktion keine Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

Schließlich macht die Klägerin die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.