Language of document : ECLI:EU:T:2012:111

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

7. März 2012 (*)

„Berichtigung des Urteils“

In der Rechtssache T-319/05 REC

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt S. Hirsbrunner,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Benyon, M. Huttunen und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.‑D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing,

und durch

Landkreis Waldshut, vertreten durch Rechtsanwalt M. Núñez-Müller,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 9. September 2010 hat das Gericht (Fünfte Kammer) das Urteil in der Rechtssache T‑319/05 erlassen.

2        Da das Mandat von zwei Mitgliedern des Spruchkörpers, der dieses Urteil erlassen hat, ausgelaufen ist und sich nach der Verkündung des Urteils die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts geändert hat, ist die etwaige Berichtigung des Urteils der Siebten Kammer zugewiesen worden.

3        Nach Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung ist, nachdem den Beteiligten gemäß Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, eine offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen, die das Urteil in der Rechtssache T‑319/05 in Randnr. 89 der Fassung in der Verfahrenssprache enthält.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

Randnr. 89 der Fassung des Urteils in der Verfahrenssprache muss lauten:

„Verlangt ein Mitgliedstaat für die Genehmigung, Verkehrsrechte im Sinne der Verordnung Nr. 2408/92 auszuüben, die Einhaltung seiner veröffentlichten einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, so kommt dies nicht einer Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung für die Ausübung dieser Rechte gleich.“

anstelle von

„Verlangt ein Mitgliedstaat für die Genehmigung, Verkehrsrechte im Sinne der Verordnung Nr. 2408/92 auszuüben, die Einhaltung seiner veröffentlichten einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, so kommt dies einer Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung für die Ausübung dieser Rechte gleich.“

Luxemburg, den 7. März 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.