Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 11. August 2005 - ADOMEX International B. V. / Kommission

(Rechtssache T-315/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): ADOMEX International B. V. (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Van der Wal und T. Boesmans)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 fin der Kommission vom 16. März 2005 in der Sache N 372/2003;

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat einen Import- und Großhandelsbetrieb für Blumenzuchterzeugnisse und führt vor allem verschiedene Arten Schnittgrün, hauptsächlich aus Drittländern, zur Weiterverarbeitung in die Niederlande ein.

Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, keine Einwände gegen die Änderung der Beihilferegelung für die Blumenzucht zu erheben, die im Rahmen der Sachen N 766/95 und NN 84/00 genehmigt worden sind. Diese Beihilfe betrifft die Verordnung über eine branchenspezifische Abgabe für Blumenzuchterzeugnisse (Vakheffing Bloemkwerkerijproducten), die vom Marktverband für Gartenbau (Productschap Tuinbouw) erhoben wird, der zu einem niederländischen öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsverband gehört.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei und gegen die Artikel 23 EG und 25 EG verstoße. Somit sei auch die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Artikel 23 EG und 25 EG. Bei der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung handele es sich nicht um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG, sondern um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG. Dies ergebe sich daraus, dass die Abgabe das inländische und das eingeführte Erzeugnis nicht gleich schwer, auf derselben Handelsstufe und aufgrund desselben Abgabentatbestands belaste und dass es keine gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugung im Hinblick auf das belastete importierte Erzeugnis gebe, sodass nicht von einem inländischen Abgabensystem die Rede sein könne.

Die Entscheidung der Kommission sei außerdem unverständlich, zumindest aber unzureichend begründet und verstoße daher gegen Artikel 253 EG. Die Kommission verweise in der Entscheidung auf frühere Entscheidungen, die keine Begründung enthielten oder in denen sie ganz andere Abgaben als die genehmige, die in der streitigen Entscheidung zu beurteilen seien. Im Übrigen lasse die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei den Tatsachen erkennen, u. a. weil sie in der Entscheidung feststelle, dass die fragliche Steuer nicht auf importierte Erzeugnisse erhoben werde.

Schließlich macht die Klägerin geltend, sie habe als Betroffene keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und ihre Verfahrensrechte nach Artikel 88 Absatz 2 EG nicht ausüben können.

____________