Language of document : ECLI:EU:T:2006:195

Rechtssache T‑319/05

Schweizerische Eidgenossenschaft

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Streithilfe – Auswärtige Beziehungen – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr – Nichtigkeitsklage eines Drittstaats“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40)

2.      Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2)

1.      Die Streithilfe eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes erlaubt es nicht, die Streithilfe einer seiner Gebietskörperschaften oder „alle[r] anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits glaubhaft machen“, nach Absatz 2 dieser Bestimmung auszuschließen.

(vgl. Randnr. 20)

2.      In Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist das Recht aller Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, verankert, diesem Rechtsstreit beizutreten. Die Ausnahmen von diesem Verfahrensrecht der Streithilfe, das eine Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, sind zwangsläufig eng auszulegen. Daher kann sich ein Staat, der wie die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes berufen, der in Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen die Streithilfe anderer als der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane ausschließt. Dieser Ausschluss in Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auch auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, gilt nämlich nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen.

(vgl. Randnrn. 21-22)