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Klage, eingereicht am 8. Mai 2012 - MIP Metro/HABM - Holsten-Brauerei (H)

(Rechtssache T-193/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Holsten-Brauerei AG (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Februar 2012 in der Sache R 2340/2010-1, soweit sie dem Widerspruch gegen die Schutzerstreckung der IR Nr. 984 017 stattgegeben hat, wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 8 Abs. 1 lit. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Wirkung in der Europäischen Union einer Bildmarke, die ein Schild mit dem Buchstaben "H" darstellt, für Waren der Klasse 32 - Nr. 984 017

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Holsten-Brauerei AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke, die einen Ritter zu Pferd mit einem Schild mit dem Buchstaben "H" darstellt, für Waren der Klasse 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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