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Urteil des Gerichts vom 22. April 2015 – Tomana u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-190/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Simbabwe – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet – Einfrieren von Geldern – Rechtsgrundlage – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Grundrechte – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Johannes Tomana (Harare, Simbabwe) und die 120 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Vaughan, QC, M. Lester und R. Lööf, Barristers, sowie M. O’Kane, Solicitor, dann D. Vaughan, M. Lester und R. Lööf)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, M. Veiga und A. Vitro) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, T. Scharf und E. Georgieva)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson, C. Murrell und M. Holt im Beistand von S. Lee, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47, S. 50), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 49, S. 2) sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/124/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 54, S. 20), soweit sie die Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Johannes Tomana und die 120 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 30.6.2012.