Language of document : ECLI:EU:T:2015:222

Rechtssache T‑190/12

Johannes Tomana u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union

und

Europäische Kommission

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet – Einfrieren von Geldern – Rechtsgrundlage – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Grundrechte – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. April 2015

1.      Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Unionsrichters – Tod einer natürlichen Person, die Adressat der Entscheidung eines Unionsorgans ist – Mögliche Nichtigkeitsklage und Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers

(Art. 263 AEUV)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Klage einer natürlichen Person – Vorlage einer Vollmacht durch einen Anwalt nicht erforderlich – Grenzen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1 und § 44 § 5 Buchst. b)

3.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses – Klage gegen eine Handlung, mit der restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt werden – Aufhebung der angefochtenen Handlung während des laufenden Verfahrens – Feststellung der Erledigung – Unzulässigkeit – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung

(Beschlüsse des Rates 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

4.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe – Wahl der Rechtsgrundlage – Aufnahme in die Liste der von diesen restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, die mit Handlungen gerechtfertigt wird, die mit den den Machthabern des Landes vorgeworfenen Handlungen zusammenhängen – Art. 29 AEUV als Rechtsgrundlage – Zulässigkeit

(Art. 21 EUV und 29 EUV; Beschlüsse des Rates 2011/101/GASP, Art. 4, 5 und 6 Abs. 1, 2012/97/GASP und 2012/124/GASP)

5.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe – Wahl der Rechtsgrundlage – Aufnahme von mit Regierungsmitgliedern verbundenen Personen in die Liste der von diesen restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen – Art. 60 EG und 301 EG sowie die Verordnung Nr. 314/2004 als Rechtsgrundlage

(Art. 60 EG und 301 EG; Beschluss 2011/101/GASP des Rates, Art. 4 und 5; Verordnung Nr. 314/2004 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 11 Buchst. b; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

6.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe – Persönlicher Geltungsbereich – An Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, beteiligte Personen, Mitglieder der Regierung und mit dieser verbundene Personen – Begriff „verbundene Person“

(Beschluss 2011/101/GASP des Rates)

7.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Pflicht zur Benennung der besonderen und konkreten Umstände, die diese Maßnahme rechtfertigen, in der Begründung – Entscheidung innerhalb eines dem Betroffenen bekannten Kontexts, der es ihm erlaubt, die Bedeutung der ihm gegenüber erlassenen Maßnahmen zu erkennen – Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/101/GASP, 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Verordnung Nr. 314/2004 des Rates; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

8.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten mit Mitgliedern der Regierung Simbabwes verbundenen Personen und Organisationen – Begründungspflicht – Frühere Handlungen dieser Personen – Zulässigkeit – Hinreichende Begründung

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/101/GASP, 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Verordnung Nr. 314/2004 des Rates; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

9.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Im Laufe des Verfahrens vorgetragene, nicht in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung – Unzulässigkeit

(Art. 296 AEUV; Beschluss 2012/97/GASP des Rates)

10.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

11.    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kontrolle, die sich bei Maßnahmen, die sich an einzelne Einrichtungen richten, auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise erstreckt

(Art. 60 EG und 301 EG; Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/101/GASP, 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Verordnung Nr. 314/2004 des Rates; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

12.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Beschlüsse des Rates 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

13.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Verteidigungsrechte – Mitteilung des belastenden Materials – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Adressaten dieser Maßnahmen – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Beschlüsse des Rates 2011/101/GASP, 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Verordnung Nr. 314/2004 des Rates; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

14.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

15.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

16.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe – Beschränkung des Eigentumsrechts, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Rechts auf unternehmerische Freiheit – Zulässigkeit – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7, 16 und 17 Abs. 1; Beschlüsse des Rates 2012/97/GASP und 2012/124/GASP; Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 der Kommission)

17.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme – Beurteilungskriterien

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 50)

2.      Vor der Prüfung einer bei ihm eingereichten Klage muss sich das Gericht vergewissern, dass der unterzeichnende Anwalt tatsächlich von der Person, in deren Namen die Klage erhoben worden ist, mit ihrer Vertretung beauftragt wurde.

Insoweit wird das Gericht den Umstand, dass ein Anwalt eine Klageschrift unterzeichnet und im Namen einer natürlichen Person eingereicht hat, als stillschweigende Erklärung dieses Anwalts ansehen, dass er von dieser Person ordnungsgemäß beauftragt wurde, und diese Erklärung als ausreichend ansehen. Denn eine Bejahung des Rechts der gegnerischen Partei, die Vorlage einer von seinem Mandanten erteilten Prozessvollmacht zu verlangen, würde die Regel, dass sich natürliche Personen von einem Anwalt vertreten lassen können, ohne dass dieser eine Vollmacht vorzulegen braucht, weitgehend ihres Sinnes berauben und könnte das Verfahren unnötig komplizieren und verlängern, namentlich, wenn die Klage von zahlreichen natürlichen Personen erhoben wird, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union wohnen.

Bestehen jedoch konkrete Gründe, am Wahrheitsgehalt dieser stillschweigenden Erklärung zu zweifeln, so ist das Gericht berechtigt, den Anwalt aufzufordern, das tatsächliche Bestehen seines Mandats nachzuweisen.

(vgl. Rn. 58, 61)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 64-67)

4.      Art. 29 EUV bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Beschlüsse 2011/101 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe und 2012/97 zur Änderung des Beschlusses 2011/101 gegenüber den Personen, die Handlungen begangen haben, aufgrund deren der Rat den Machthabern Simbabwes eine Eskalation der Gewalt vorwarf sowie die Einschüchterung politischer Gegner und die Schikanen gegenüber der unabhängigen Presse, ernste Verletzungen der Menschenrechte sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich im Land friedlich zu versammeln, oder aber eine von den Behörden von Simbabwe geführte systematische Kampagne von Gewalt, Obstruktion und Einschüchterung.

Die in diesen beiden Beschlüssen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wurden nämlich gegen diese Personen nicht wegen ihrer angeblichen Beteiligung an irgendwelchen strafbaren oder unerlaubten Handlungen verhängt, sondern aufgrund von Handlungen, die zwar ebenfalls und sehr wahrscheinlich unter das Strafrecht, zumindest aber das bürgerliche Recht fallen, jedoch Teil der Strategie der Einschüchterung und systematischen Verstöße gegen die Grundrechte des Volkes von Simbabwe sind.

Im Übrigen besteht ein klarer und unbestreitbarer Zusammenhang zwischen den Personen, gegen die die restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, und den in Art. 21 EUV aufgeführten, von der Union gegenüber Drittstaaten verfolgten berechtigten Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Unter Berücksichtigung des Zwecks der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ist es ganz folgerichtig, unter die von ihnen betroffenen Personen die vorgeblichen Autoren der Gewaltakte und Einschüchterungen aufzunehmen, für die die Machthaber Simbabwes nach Auffassung des Rates die politische Verantwortung übernehmen müssen, und nicht nur diese Machthaber selbst. Denn unabhängig von den Straf- oder Zivilverfahren, die gegen die angeblich an den behaupteten Gewaltakten beteiligten Personen eingeleitet werden können, ist es legitim und entspricht den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, Maßnahmen zu ergreifen, durch die auch diese Personen dazu angehalten werden sollen, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen, d. h. in Zukunft keine derartigen Taten mehr zu begehen.

Ebenso bildet Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2011/101 eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass des Durchführungsbeschlusses 2012/124 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101.

(vgl. Rn. 102, 105, 106, 112)

5.      Art. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 zur Änderung der genannten Grundverordnung.

Der Rat verfügt zwar nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit Art. 215 Abs. 2 AEUV über eine angemessene Rechtsgrundlage, die es ihm ermöglicht, im Verordnungsweg restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen in Simbabwe, die keine Verbindung zu den Machthabern dieses Drittstaats haben, zu erlassen, doch ist in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 314/2004 nach wie vor die Rede von Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind. Folglich kann die Kommission Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 nur dann durch eine Durchführungsverordnung ändern, wenn die Personen, deren Namen in diesen Anhang aufgenommen werden sollen, entweder als Mitglieder der Regierung Simbabwes oder als mit diesen verbundene Personen qualifiziert werden können.

(vgl. Rn. 122-124, 130, 132, 133, 231)

6.      Im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erfasst der Beschluss 2011/101 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe drei Kategorien von Personen, nämlich erstens Personen und Organisationen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, zweitens die Mitglieder der Regierung Simbabwes und drittens die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Folglich reicht die Eigenschaft einer Person als Mitglied der Regierung Simbabwes oder einer Organisation als mit einem solchen Mitglied verbundene Organisation als solche aus, um den Erlass der in dem Beschluss 2011/101 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen ihr gegenüber zu rechtfertigen.

Insoweit sind die natürlichen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, und die diesen natürlichen Personen gehörenden juristischen Personen, Organisationen und Einheiten, die alle in den Art. 4 und 5 des Beschlusses 2011/101 genannt sind, nicht von den mit den Mitgliedern der Regierung Simbabwes verbundenen Personen und den diesen gehörenden juristischen Personen, Organisationen und Einheiten zu unterscheiden, sondern stellen in Wirklichkeit eine besondere Kategorie dieser verbundenen Personen dar. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die nach der Richtlinie 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe vorgesehenen Maßnahmen gegenüber den Familienangehörigen der Machthaber Simbabwes erlassen werden können, nur weil sie mit diesen Machthabern verbunden sind, ohne dass ihnen ein besonderes Verhalten vorzuwerfen ist, und dass zugleich der Erlass derartiger Maßnahmen gegenüber Personen ausgeschlossen sein soll, die die wirklichen Vollstrecker der diesen Machthabern von der Union vorgeworfenen Politik der Gewalt, der Einschüchterung und der Verstöße gegen die Grundrechte waren. Somit fallen unter die Kategorie der mit den Mitgliedern der Regierung eines Drittstaats „verbundenen Personen“ nicht nur Personen, die an der Ausarbeitung der Politik dieser Regierung mitwirken und einen Einfluss auf sie haben, sondern auch diejenigen Personen, die an der Durchführung dieser Politik beteiligt sind, namentlich wenn diese in Gewaltakten, Einschüchterungen und Verstößen gegen die Grundrechte des Volkes besteht.

Ebenso wenig bedeutet der Umstand, dass die betreffenden Regierungsmitglieder zu der die Macht ausübenden Partei gehören, nicht, dass diese Personen und die mit ihnen verbundenen Organisationen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei Sanktionen unterworfen werden, denn diese Partei war zur Zeit der Gewaltakte, Einschüchterungen und Verstöße gegen die Grundrechte des Volkes von Simbabwe, auf die die Urheber der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt wurden, verwiesen haben, allein an der Macht.

Schließlich ist eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 314/2004 und Art. 5 des Beschlusses 2011/101 dahin, dass auch solche Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder gegebenenfalls juristischen Personen stehen, die mit Mitgliedern der Regierung Simbabwes verbunden sind, den dort vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterworfen werden können, mit ihrem Wortlaut völlig vereinbar. Dasselbe gilt für die Auslegung, wonach die Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung Simbabwes selbst stehen, als im Sinne dieser beiden Bestimmungen mit den Mitgliedern dieser Regierung verbunden anzusehen sind.

(vgl. Rn. 123, 124, 130, 132, 133, 229, 231, 232, 236, 238, 242, 282)

7.      Hinsichtlich der im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe und insbesondere gegen Mitglieder der Regierung Simbabwes und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen brauchen die Urheber dieser Maßnahmen, um ihrer Begründungspflicht zu genügen, darin nicht ihre eigene Auslegung der Wendung „mit der Regierung Simbabwes verbunden“ oder allgemein ihre Auslegung der anwendbaren Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung darzulegen.

Im Übrigen sind die angefochtenen Rechtsakte ausreichend begründet, denn erstens betrifft das in der Verordnung Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe angeordnete Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen die Mitglieder der Regierung Simbabwes und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, zweitens sind die durch den Beschluss 2011/101 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf Mitglieder der Regierung Simbabwes und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen anwendbar einschließlich der eine besondere Kategorie dieser letztgenannten Personen darstellenden natürlichen oder juristischen Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, und drittens sind die Funktionen, die diese Personen zur Zeit des Erlasses dieser Rechtsakte ausübten, in den im Beschluss 2012/97 zur Änderung des Beschlusses 2011/101 und in der Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 angeführten Gründen klar angegeben, Funktionen. die es vollauf rechtfertigen, diese Kläger als Mitglieder der Regierung Simbabwes einzustufen. Insoweit sind Personen, die Funktionen hoher Beamter, hochrangiger Angehöriger der Armee oder der Polizei ausüben, enge Mitarbeiter der Regierung eines Landes und können zu Recht als mit den Mitgliedern dieser Regierung verbunden qualifiziert werden, ohne dass eine zusätzliche Rechtfertigung notwendig wäre. Dasselbe gilt für die Mitglieder des Leitungsorgans der politischen Partei, die allein die Macht ausübte.

Dies gilt auch für die Bezugnahme auf eine direkte Beteiligung an Gewaltakten und Einschüchterungen, dazu noch in einer Anführer- und Anstifterrolle, die in der Begründung enthalten ist, in der die besonderen konkreten Umstände, nämlich die Eigenschaft oder die ausgeübte Funktion sowie die Arten von Handlungen genannt werden, die nach Auffassung der Urheber der angefochtenen Rechtsakte eine Beteiligung der Betroffenen an den Gewaltakten, Einschüchterungen und Verstößen gegen die Grundrechte in Simbabwe belegen.

Schließlich fanden die Beschuldigungen in Bezug auf Gewaltakte, Einschüchterungen und Verstöße gegen die Grundrechte in Simbabwe, zu denen es sowohl allgemein als auch besonders bei den Wahlen von 2008 kam, ein internationales Echo und konnten den Klägern nicht unbekannt sein. Diese Beschuldigungen bilden somit unabhängig davon, ob sie zu Recht erhoben wurden, einen Teil des Kontextes, in den sich die angefochtenen Rechtsakte einfügen und auf den es bei der Prüfung der Einhaltung der Begründungspflicht ankommt.

(vgl. Rn. 141-143, 145, 146, 153, 157-164, 167, 174-177)

8.      Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Handlungen des einen oder anderen Klägers in der Vergangenheit den Erlass oder die Verlängerung restriktiver Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen können. Der Hinweis auf solche Handlungen erlaubt somit nicht den Schluss auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte.

(vgl. Rn. 150, 168, 207)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 151)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 165, 166)

11.    Im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist es in einem Fall, in dem der Rat die Kriterien, die die Aufnahme einer Person oder einer Organisation in die Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Organisationen rechtfertigen, abstrakt bestimmt, Sache des Unionsrichters, unter Berücksichtigung der von der betroffenen Person oder Organisation geltend gemachten oder von Amts wegen festgestellten Umstände zu prüfen, ob ihr Fall unter diese Kriterien fällt. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zur Rechtfertigung der Aufnahme der in Rede stehenden Person oder Organisation in die Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Organisationen herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt.

In diesem Zusammenhang erfasst der Beschluss 2011/101 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe drei Kategorien von Personen, nämlich erstens Personen und Organisationen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, zweitens die Mitglieder der Regierung Simbabwes und drittens die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Daher reicht die Eigenschaft einer Person als Mitglied der Regierung Simbabwes oder einer Organisation als mit einem solchen Mitglied verbundene Organisation als solche aus, um den Erlass der in dem Beschluss 2011/101 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen ihr gegenüber zu rechtfertigen. Was diese Personen angeht, verfügt jedoch der Rat über ein weites Ermessen, das es ihm ermöglicht, gegen eine solche Person keine der genannten Maßnahmen zu verhängen, wenn er dies im Hinblick auf deren Zweck nicht für angezeigt hält.

(vgl. Rn. 186, 216-222, 243)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 187, 192-194)

13.    Im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik muss das Recht einer Person oder einer Organisation, gegen die früher verhängte restriktive Maßnahmen durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden, vor dessen Erlass angehört zu werden, gewahrt werden, wenn sein Urheber zulasten dieser Personen oder Organisationen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat, nicht dagegen, wenn die Aufrechterhaltung im Wesentlichen auf dieselben Gründe gestützt wird wie der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts, durch den die restriktiven Maßnahmen angeordnet wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die in den angefochtenen Rechtsakten zur Rechtfertigung der Verhängung der streitigen restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger angegebenen Gründe, obzwar darin die zahlreichen Klägern vorgeworfenen Handlungen im Einzelnen dargelegt oder genauer beschrieben werden, nicht wesentlich von denen, die in den zuvor erlassenen Rechtsakten aufgeführt waren, unterscheiden.

(vgl. Rn. 204-206)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 260)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 263, 266)

16.    Was die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, verfügt der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.

In dieser Hinsicht kann den zuständigen Stellen der Union nicht vorgeworfen werden, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch verletzt zu haben, dass sie bereits erlassene restriktive Maßnahmen aufrechterhalten und ihren Anwendungsbereich ausgedehnt haben, da die betroffenen Personen und Organisationen mit diesen restriktiven Maßnahmen dazu angehalten werden sollen, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen. Gewiss handelt es sich dabei um Maßnahmen, die mittelbar wirken sollen und auf der Idee beruhen, dass die von ihnen Betroffenen die genannten Politiken zurückweisen, um die Aufhebung der gegen sie angeordneten Restriktionen zu erreichen, doch kann die Union die Politiken von Simbabwe, eines souveränen Drittstaats, allenfalls auf diese Weise beeinflussen. Im Übrigen beruhen die angefochtenen Rechtsakte auf einer tiefen Sorge der Leitungsorgane der Union über die Lage in Simbabwe, die sie erstmals zehn Jahre zuvor zum Ausdruck gebracht hatten. Diese Sorge, deren Berechtigung unbestritten ist, bestand auch noch, als die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden, um die genannte schon sehr lange bestehende Lage zu beenden. Schließlich handelt es sich bei den streitigen restriktiven Maßnahmen naturgemäß um zeitlich begrenzte und widerrufliche Maßnahmen, die den Wesensgehalt der Grundrechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als die natürlichen und juristischen Personen, um die es geht, in Simbabwe und nicht in der Union ansässig sind, so dass die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Nachteile, auch wenn sie unbestreitbar bedeutend sind, nicht so belastend sind, wie sie es für natürliche und juristische Personen wären, die in der Union ansässig sind.

(vgl. Rn. 290, 296-298, 300)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 295)