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Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 – Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-365/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)

Beklagte: Europäische Kommission

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n Kommission die Kosten aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission mit dem angefochtenen Be

schluss dadurch gegen Art. 10 und 15 der Verordnung (EG)

Nr. 1975/2006 und gegen Art. 48 der

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 verstoßen habe, dass sie das in diese

n Vorschriften bekräftigte Ermessen der Mitgliedstaaten, Kriterien und Verfahren zur Durchführung von Prüfungen selbst festzulegen, missachtet und das Vorbringen der litauischen Behörden zur Effektivität und Wirksamkeit der gewählten Prüfungsmethode nicht berücksichtigt habe, indem sie verlangt habe, dass im Fall der Angemessenheit eines Kriteriums (Bestandsdichte) Maßnahmen zur Unterstützung bei naturbedingten Nachteilen einer unnötigen Prüfung (Prüfungen vor Ort) unterzogen werden.Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als sie, ohne ein nennenswertes Risiko für den Fonds nachzuweisen,

auf der Grundlage einer offensichtlich ungeeigneten Prüfung anhand des Kriteriums der Bestandsdichte zu Unrecht eine Finanzkorrektur in Höhe von 5 % vorgenommen habe. Die Kommission hätte nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 Finanzkorrekturen entsprechend den festgestellten Verstößen und der Gefährdung des Haushalts der Europäischen Union vornehmen müssen. Die Korrekturen, die der angefochtene Beschluss vornehme, gingen über das hinaus, was zum Schutz der Haushaltsinteressen der Europäischen Union geeignet und erforderlich sei. Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission aufgrund einer falschen Auslegung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006 und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 und unter Verletzung von Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 796

/2004 zu Unrecht eine Finanzkorrektur in Höhe von 2 % mit der Begründung vorgenommen habe, bei einer Besichtigung vor Ort zum Zweck der Überprüfung aller Verpflichtungen sei nicht die Gesamtheit aller Parzellen Land überprüft worden. Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss dadurch gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006 verstoßen habe, dass sie das in diesen Vorschriften bekräftigte Ermessen der Mitgliedstaate

n, Kriterien und Verfahren zur Durchführung von Prüfungen selbst festzulegen, missachtet und das Vorbringen der litauischen Behörden zur Effektivität und Wirksamkeit der gewählten Prüfungsmethode (visuelle Methode) nicht berücksichtigt habe, indem sie eine untaugliche Prüfung der Verwendung von Düngemitteln (Prüfung durch die Verwaltung) empfohlen habe. Mit dem fünften Klagegrund beanstandet die Klägerin, dass die Kommission gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als sie, ohne ein nennenswertes Risiko für den Fonds nachzuweisen, auf der

Grundlage einer offensichtlich ungeeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des Kriteriums der Verwendung von Düngemitteln zu Unrecht eine Finanzkorrektur in Höhe von 5 % vorgenommen habe. Die Kommission hätte nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 Finanzkorrekturen entsprechend den festgestellten Verstößen und der Gefährdung des Haushalts der Europäischen Union vornehmen müssen. Die Korrekturen, die der angefochtene Beschluss vornehme, gingen über das hinaus, was zum Schutz der Haushaltsinteressen der Europäischen Union geeignet und erforderlich sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung de

r Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 268, S. 74). Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwi

cklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger

Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rate