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Vorabentscheidungsersuchen der Flygtningenævnet København (Dänemark), eingereicht am 8. September 2023 – H (vertreten durch den DRC Danish Refugee Council)/Ausländerbehörde

(Rechtssache C-560/23, Tang1 )

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Flygtningenævnet København

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: H (vertreten durch den DRC Danish Refugee Council)

Beschwerdegegnerin: Ausländerbehörde

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen über Fristen in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung1 dahin auszulegen, dass die Frist von sechs Monaten in Art. 29 Abs. 1 Fall 2 der Dublin-Verordnung dann ab der endgültigen Entscheidung in der Sache zu berechnen ist, wenn eine Überprüfungsinstanz im ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. Art. 27 der Dublin-Verordnung) die Überstellungssache an die zuständige Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat, die daraufhin mehr als sechs Monate nach Erhalt der Annahme der Wiederaufnahme des zuständigen Mitgliedstaats eine neue Entscheidung über die Überstellung getroffen hat, einschließlich der Fälle, in denen die Zurückverweisung darauf beruht, dass der zuständige Mitgliedstaat, der der Überstellung ursprünglich angenommen hat, später beschlossen hat, Überstellungen nach der Dublin-Verordnung generell auszusetzen, und in denen der Abschiebung des betreffenden Ausländers aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).