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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 – Todorova Androva/Rat

(Rechtssache F-78/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten – Art. 45 des Statuts – Dienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe – Nichtberücksichtigung der Zeit der Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit – Ungleichbehandlung wegen der Rechtsnatur der Beschäftigung der betreffenden Bediensteten – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Möglichkeit der Geltendmachung – Ausschluss)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viara Todorova Androva (Rhode-Saint Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und M. Bauer)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten für das Jahr 2011 aufzunehmen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Todorova Androva trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

Die Europäische Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 34.