Language of document : ECLI:EU:T:2014:160

Rechtssachen T‑56/09 und T‑73/09

Saint-Gobain Glass France SA u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Automobilglas – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Absprachen über die Marktaufteilung und Austausch geschäftlich sensibler Informationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Geldbußen – Rückwirkende Anwendung der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Umsatz – Wiederholungsfall – Zusatzbetrag – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Obergrenze der Geldbuße – Konsolidierter Umsatz des Konzerns“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. März 2014

1.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Wahrung durch den Unionsrichter – Recht eines jeden auf ein faires Verfahren – Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Verankerung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Umfang

(Art. 81 EG, 82 EG und 230 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 5)

2.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verankerung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission – Rechtmäßigkeitskontrolle und unbeschränkte Nachprüfung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht – Verstoß – Fehlen

(Art. 81 EG, 82 EG und 230 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Umfang – Vollstreckung nicht endgültiger Sanktionen – Zulässigkeit

(Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Angabe der Kriterien für die Berechnung der beabsichtigten Geldbuße – Verfrühte Angabe – Keine Verpflichtung, auf die Möglichkeit einer Änderung der Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen

(Art. 81 EG, 82 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27)

5.      Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben – Pflicht der Kommission, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen – Fehlen

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

6.      Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Widerlegbarkeit – Gesichtspunkte, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen – Von einer Holding gehaltene Tochtergesellschaft – Für eine Widerlegung der Vermutung nicht ausreichender Umstand

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

7.      Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Widerlegbarkeit – Berücksichtigung unter Wahrung der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen, der Rechtssicherheit und der Waffengleichheit

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

8.      Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will – Widerlegbarkeit

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

9.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften – Geltungsbereich – Wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen – Einbeziehung – Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei einer vor deren Einführung begangenen Zuwiderhandlung – Fehlen

(Art. 81 EG und 82 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2006/C 210/02)

10.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Fehlen – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

(Art. 81 EG und 82 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2006/C 210/02)

11.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Ähnliche Zuwiderhandlungen, die von derselben wirtschaftlichen Einheit angehörenden Unternehmen nacheinander begangen wurden – Einbeziehung – Voraussetzungen – Der Kommission obliegende Beweislast

(Art. 81 Abs. 1 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Nr. 28 erster Gedankenstrich)

12.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begriff – Unternehmen, das nicht durch eine frühere Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt wurde und auch nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war – Nichteinbeziehung

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Nr. 28 erster Gedankenstrich)

13.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begriff – Keine Verjährungsfrist – Ermessen der Kommission – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Berücksichtigung der seit der früheren Zuwiderhandlung verstrichenen Zeit

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Nr. 28 erster Gedankenstrich)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend den Kriterien für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung – Geldbuße, die den Gewinn aus dem Kartell überschreitet – Keine Auswirkung

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02)

15.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Ermessen der Kommission – Beurteilung anhand der Art der Zuwiderhandlung – Besonders schwere Zuwiderhandlungen – Erfordernis, ihre Auswirkungen und ihren räumlichen Umfang zu bestimmen – Fehlen

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 21 und 23)

16.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckender Charakter – Allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss – Kein Erfordernis eines speziellen Abschnitts, der zu einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände dient

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 19 bis 26)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Verpflichtung, die finanzielle Situation des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen – Verpflichtung, eine außergewöhnliche Wirtschaftskrise zu berücksichtigen – Fehlen

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 35)

18.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Stellung eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung – Ermessen der Kommission – Berücksichtigung des Nichtbestreitens von Tatsachen durch das betreffende Unternehmen – Grenzen

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung der Kommission 2002/C 45/03, Nrn. 20 bis 25)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung des Nichtbestreitens von Tatsachen durch das betreffende Unternehmen – Grenzen

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 29)

20.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit besteht – In mehreren Industriesparten tätige Unternehmensgruppe – Entscheidung der Kommission, die nur eine dieser Sparten betrifft – Keine Auswirkung

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

21.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht – Erhöhung einer Geldbuße wegen Wiederholungstäterschaft – Rechtsfehler in Bezug auf die Wiederholungstäter – Herabsetzung der Erhöhung

(Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3)

22.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bereich des Wettbewerbsrechts – Anwendbarkeit

(Art. 81 EG und 82 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1 und 47 Abs. 2)

23.    Gerichtliches Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer – Folgen – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage

(Art. 81 EG und 82 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

24.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Wahrung durch den Unionsrichter – Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention – Recht eines jeden auf ein faires Verfahren – Besetzung des Gerichts, die aufgefordert wird, zu einer durch sie selbst bewirkten ungerechtfertigten Verzögerung Stellung zu nehmen – Fehlende Unparteilichkeit – Unzulässigkeit der Rüge

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

1.      Das Recht auf einen fairen Prozess, das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet wird, bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Union, der nunmehr in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist.

Außerdem ist die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union weder ein „Gericht“ im Sinne von Art. 6 EMRK noch im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta. Außerdem bestimmt Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich, dass die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, keinen strafrechtlichen Charakter haben.

Jedoch ist im Hinblick auf die Natur der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sowie auf die Natur und den Schweregrad der daran geknüpften Sanktionen das Recht auf einen fairen Prozess auf Verfahren über Verstöße gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt, dass die Beachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass eine „Strafe“ von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden könne, der eine Sanktionsbefugnis im Bereich des Wettbewerbsrechts verliehen sei, sofern die von ihr erlassene Entscheidung der nachträglichen Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliege. Zu den Merkmalen eines solchen Rechtsprechungsorgans gehört die Befugnis, die Entscheidung des untergeordneten Organs in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Somit darf sich die Kontrolle des Richters in solchen Fällen nicht auf eine Überprüfung der äußeren Rechtmäßigkeit der seiner Kontrolle unterliegenden Entscheidung beschränken, sondern der Richter muss in der Lage sein, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde zu beurteilen und ihre fachliche Beurteilung zu überprüfen.

Die gerichtliche Nachprüfung, die das Gericht bei Entscheidungen durchführt, mit denen die Kommission im Fall von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union Sanktionen verhängt, erfüllt diese Anforderungen.

(vgl. Rn. 76-80)

2.      Die gerichtliche Nachprüfung, die das Gericht bei Entscheidungen durchführt, mit denen die Kommission im Fall von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union Sanktionen verhängt, erfüllt das Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zunächst erteilt das Unionsrecht der Kommission einen Überwachungsauftrag, der die Aufgabe umfasst, Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 82 EG zu verfolgen, wobei die Kommission im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens die im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten hat. Nach der Verordnung Nr. 1/2003 ist sie außerdem befugt, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmungen verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen festzusetzen.

Im Übrigen stellt das Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung jeder Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und geahndet wird, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt. Dieser Grundsatz ist nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten.

Die in den Verträgen geregelte und durch die Verordnung Nr. 1/2003 ergänzte gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen, die die Kommission im Hinblick auf die Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht erlässt, steht aber mit diesem Grundsatz in Einklang.

Erstens ist das Gericht ein unabhängiges und unparteiisches Organ der Rechtspflege, das u. a. zur Verbesserung des Rechtsschutzes des Einzelnen bei Klagen errichtet wurde, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert.

Zweitens ist bei den auf Art. 230 EG gestützten Klagen eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird, als effektive gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Entscheidung anzusehen. Die Klagegründe, die von der betroffenen natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden können, sind nämlich geeignet, dem Gericht zu ermöglichen, sowohl die rechtliche als auch die sachliche Begründetheit jeder Anschuldigung, die von der Kommission im Bereich des Wettbewerbs erhoben wird, zu beurteilen.

Drittens wird gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 die in Art. 230 EG vorgesehene Überwachung der Rechtmäßigkeit durch eine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergänzt, die den Richter ermächtigt, über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus das Ermessen der Kommission durch sein Ermessen zu ersetzen und infolgedessen die verhängte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen.

(vgl. Rn. 80-86)

3.      Die Unschuldsvermutung, die nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist, ist insbesondere in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können.

Aus der Verpflichtung der Kommission, hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beizubringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde, sowie daraus, dass Zweifel, die dem Unionsrichter verbleiben, der aufgerufen ist, die Entscheidungen zu überprüfen, mit denen die Kommission einen Verstoß gegen Art. 81 EG feststellt, dem Unternehmen zugutekommen müssen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, folgt, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung kein Hindernis dafür ist, dass die Verantwortung einer Person, die einer bestimmten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union beschuldigt wird, am Ende eines Verfahrens festgestellt wird, das vollständig nach den Modalitäten abgelaufen ist, die in den sich aus Art. 81 EG, der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 EG und 82 EG durch die Kommission ergebenden Vorschriften vorgesehen sind und in deren Rahmen die Verteidigungsrechte somit in vollem Umfang ausgeübt werden konnten.

Jedenfalls verbietet es die Unschuldsvermutung nicht, dass von einem Verwaltungsorgan verhängte Sanktionen strafrechtlicher Natur nach einem Klageverfahren vor einem Gericht vollstreckt werden können, bevor sie Rechtskraft erlangen, sofern eine solche Vollstreckung in angemessenen Grenzen bleibt und einen gerechten Ausgleich der in Rede stehenden Interessen schafft, und sofern die ursprüngliche Rechtsstellung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, wiederhergestellt werden kann, falls ihre Klage erfolgreich ist.

(vgl. Rn. 97, 100-102, 104)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 116-120, 124)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 144-151)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 206-212, 232, 240)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 213, 215-218, 243)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 213-218, 243)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 266-277)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 280-282)

11.    Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union kann bei zwei Tochtergesellschaften, an deren Kapital dieselbe Muttergesellschaft zu 100 % oder nahezu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, die frühere Zuwiderhandlung, die von einer der Tochtergesellschaften der Gruppe begangen wurde, berücksichtigt werden, um den erschwerenden Umstand der Wiederholungstäterschaft in Bezug auf eine andere Tochtergesellschaft dieser Gruppe festzustellen.

Jedoch kann das wettbewerbswidrige Verhalten einer solchen Tochtergesellschaft, an deren Kapital ihre Muttergesellschaft zu 100 % oder nahezu 100 % beteiligt ist, Letzterer nur dann zugerechnet werden und die Muttergesellschaft nur dann für die Bezahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden, wenn die Muttergesellschaft nicht die widerlegbare Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft entkräftet.

Somit kann sich die Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG nicht mit der Feststellung begnügen, dass ein Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens ausüben konnte, ohne dass zu prüfen wäre, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Vielmehr obliegt es grundsätzlich der Kommission, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört.

Überdies muss für die Anwendung und den Vollzug der Entscheidungen nach Art. 81 Abs. 1 EG eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit bestimmt werden, die Adressat der Handlung ist. So muss, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt wurde, die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, ermittelt werden, damit sie für die Zuwiderhandlung einsteht. Somit muss die Kommission, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG erlässt, die Person oder die Personen – natürliche oder juristische – namhaft machen, die für das Verhalten des fraglichen Unternehmens verantwortlich gemacht werden kann oder können und gegen die deswegen Sanktionen verhängt werden können; gegen diese Person oder Personen ist die Entscheidung zu richten.

Im Übrigen reicht die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür aus, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Union zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann.

Folglich ist nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstandes der Wiederholungstäterschaft in Bezug auf eine Tochtergesellschaft und ihre Muttergesellschaft die Auffassung vertritt, dass diese für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden können, für die sie nicht durch eine Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt wurden und im Rahmen von deren Erstellung sie nicht Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, so dass ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihnen und dem einen oder anderen Unternehmen, das Adressat der früheren Entscheidung war, in Abrede zu stellen.

(vgl. Rn. 309-314)

12.    Es ist nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstandes der Wiederholungstäterschaft die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmen für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden müsse, für die es von ihr nicht durch eine Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde und im Rahmen von deren Erstellung es nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, so dass einem solchen Unternehmen in dem Verfahren, das zum Erlass der die frühere Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung geführt hat, keine Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihm und anderen Unternehmen in Abrede zu stellen.

Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird, die Kommission jedoch für die Feststellung eines Wiederholungsfalls nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist.

Auch ist es zwar durchaus statthaft, anzunehmen, dass eine Muttergesellschaft von einer früheren Entscheidung der Kommission, die an ihre Tochtergesellschaft gerichtet war, deren Kapital sie fast vollständig hält, tatsächlich Kenntnis hat, doch kann eine solche Kenntnis nicht das Fehlen einer Feststellung in der früheren Entscheidung heilen, dass zwischen dieser Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit dergestalt bestehe, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die frühere Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte und die gegen sie festgesetzten Geldbußen wegen eines Wiederholungsfalls erhöht werden könnten.

(vgl. Rn. 318-320, 328)

13.    Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union erstreckt sich für die Entscheidung, welche Punkte bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind, das Ermessen der Kommission auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden.

Die Wiederholung von Zuwiderhandlungen ist somit ein wichtiger Gesichtspunkt, den die Kommission zu prüfen hat, da mit dessen Berücksichtigung der Zweck verfolgt wird, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts kann der Unionsrichter daher aufgefordert sein, zu überprüfen, ob die Kommission diesen Grundsatz bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war.

In diesem Zusammenhang ist das Verstreichen eines Zeitraums von ungefähr dreizehn Jahren und acht Monaten zwischen dem Erlass einer Entscheidung, mit der ein Verstoß einer Gruppe von Gesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und gegen die Gesellschaften dieser Gruppe ein Bußgeld verhängt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem die von den Gesellschaften der Gruppe begangene und im Rahmen eines neuen Verfahrens geahndete Zuwiderhandlung begann, nicht unvereinbar damit, dass die Kommission – ohne gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen – feststellen konnte, dass das Unternehmen, das die Adressaten ihrer Entscheidung bildeten, eine Neigung hatte, sich über die Wettbewerbsregeln hinwegzusetzen, da es sich um dieselbe Sparte handelt wie diejenige, zu der die Tochtergesellschaften der Unternehmensgruppe, die Adressaten der Entscheidung der Kommission sind, gehören, und das Kartell, auf das die frühere Entscheidung gerichtet war, überdies sehr ähnliche Merkmale aufwies wie dasjenige, das in der neuen Entscheidung geahndet wurde.

(vgl. Rn. 326-328, 330, 332-334, 485)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 353, 354, 357, 358, 390)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 368-372)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 378, 380, 381)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 385-387)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 402-410)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 415-417, 420, 421, 424)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 449-454)

21.    Bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln und der Verhängung einer Geldbuße, bei der eine Erhöhung um 60 % des Grundbetrags der Geldbuße wegen Wiederholungstäterschaft im Hinblick auf zwei frühere Entscheidungen der Kommission, mit denen ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wurde, gerechtfertigt wurde, obwohl nur eine dieser Entscheidungen zum Zweck der Feststellung der Wiederholungstäterschaft berücksichtigt werden konnte und diese Entscheidung überdies diejenige war, die vom Beginn der Zuwiderhandlung, auf die sich die die Wiederholungstäterschaft feststellende Entscheidung bezieht, zeitlich am weitesten entfernt war, wiegt die Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die betreffenden Unternehmen weniger schwer als zunächst angenommen wurde. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Prozentsatz dieser Erhöhung um die Hälfte herabzusetzen.

(vgl. Rn. 461, 485, 486)

22.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 491, 492)

23.    Der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ist mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden, da eine solche Schadensersatzklage einen effektiven und allgemeinen Rechtsbehelf zur Geltendmachung und Ahndung eines solchen Verstoßes darstellt.

Eine Klage, die nur auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße gerichtet ist, kann auf keinen Fall einer Schadensersatzklage gleichgestellt werden und stellt deshalb keinen geeigneten Rahmen dar, um einen eventuellen Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, zu ahnden.

(vgl. Rn. 495, 496)

24.    Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird. Diese Garantie, die zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gehört, ist auch in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Die Gewährleistung der Unparteilichkeit deckt zwei Aspekte ab. Erstens muss das angerufene Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen.

In einem Fall, in dem der Kläger mit seiner Rüge der überlangen Verfahrensdauer des gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtssache die Kammer des Gerichts, die für diese Rechtssache zuständig ist, auffordert, zu beurteilen, ob sie selbst durch eine ungerechtfertigte Verzögerung der Bearbeitung der Rechtssache einen Verfahrensfehler begangen hat, kann diese Besetzung dem Kläger jedenfalls keine hinreichenden Garantien bieten, um jeden rechtmäßigen Zweifel darüber auszuschließen, dass sie die Rüge der überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens unparteiisch prüft.

(vgl. Rn. 497-500)