Language of document : ECLI:EU:T:2013:458





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. September 2013 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑2/07)

„Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Vorhaben betreffend die Kanalisation im Wassereinzugsgebiet des Júcar (Spanien) – Teilweise Streichung der finanziellen Beteiligung – Öffentliche Bauaufträge – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Gleichbehandlung – Transparenz – Förderfähigkeit der Ausgaben – Festsetzung von Finanzkorrekturen – Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Erteilung des Zuschlags – Eignungskriterien der Bewerber, die als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden – Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 26, 27 und 30 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 51-53)

2.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Kürzung einer finanziellen Beteiligung wegen Unregelmäßigkeiten – Keine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Anhang II, Art. H Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 58-64)

3.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter – Verpflichtung zur Transparenz – Bedeutung (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 22 Abs. 4, 30 Abs. 4 Unterabs. 4, und 31 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 71-73)

4.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Spätere Spezifizierung eines den Bietern zuvor bereits bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums durch den Auftraggeber – Voraussetzungen – Anwendung der Methode des Durchschnittspreises – Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 30 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 76-80)

5.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Begriff (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 30 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 82, 83)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 96)

7.                     Handlungen der Organe – Allgemeine Normen für die Verwaltungspraxis – Handlungen, die Außenwirkungen entfalten sollen – Selbstbeschränkung des Ermessens des Organs, das den Rechtsakt erlässt – Pflicht zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie der höherrangigen Regeln des Unionsrechts (vgl. Randnr. 101)

8.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Kürzung einer finanziellen Unterstützung wegen Unregelmäßigkeiten – Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Konformität (Art. 5 EG; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1, und 12 Abs. 1 und Anhang II, Art. H Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 17 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 111, 112, 114)

9.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Erteilung des Zuschlags – Anwendung der Zuschlagskriterien nur auf Änderungsvorschläge, die vom Auftraggeber ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 19 und 30) (vgl. Randnr. 122)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5102 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die finanzielle Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Vorhabengruppe 2001.ES.16.C.PE.050 betreffend die Abwasserentsorgung im Wassereinzugsgebiet des Júcar (Spanien) gekürzt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.