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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 - Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache T-438/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Unterlagen, Berechnungen und die übrigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Anträgen auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit von Proderac, CB, ITAS, OriMartin und Siderúrgica Latina Martin und/oder auf Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von ArcelorMittal stattgegeben hat;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem diese den Antrag auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit und/oder auf Zahlungsaufschub mit Befreiung von der Stellung einer Bankgarantie, den die Klägerin an die Kommission gerichtet hatte, abgelehnt hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Der Kommission seien Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Geldbuße unterlaufen.

Der Kommission seien Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Aktionäre der Klägerin unterlaufen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, soweit die Kommission hinsichtlich anderer Unternehmen des Sektors eine Leistungsunfähigkeit anerkannt, den Betrag der Geldbuße ermäßigt oder eine Befreiung von der Stellung einer Bürgschaft gewährt habe.

Es liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor.

Erstens habe die Kommission der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt vorzutragen.

Zweitens sei der Kommission ein Zuständigkeitsfehler unterlaufen, indem sie gegen das Kollegialitätsprinzip verstoßen habe.

Drittens habe die Kommission die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten missachtet.

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