Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2021 von der Pilatus Bank plc gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. September 2021 in der Rechtssache T-139/19, Pilatus Bank/EZB

(Rechtssache C-750/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pilatus Bank plc (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss der EZB vom 21. Dezember 2018, mit dem der Rechtsmittelführerin mitgeteilt wurde, dass die EZB nicht mehr dafür zuständig sei, die direkte Aufsicht über sie auszuüben und sie betreffende Maßnahmen zu ergreifen, für nichtig zu erklären;

soweit der Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache treffen kann, den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Verordnung (EU) Nr. 1024/20131 dadurch falsch ausgelegt, dass es fehlerhaft angenommen habe, dass die EZB infolge des Lizenzverlusts der Rechtsmittelführerin für diese nicht mehr zuständig sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei auf die nicht die angebliche Unzuständigkeit der EZB betreffenden Klagegründe der Rechtsmittelführerin nicht angemessen eingegangen.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).