Language of document : ECLI:EU:T:2012:66





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2012 –
Dansk Automat Brancheforening/Kommission

(Rechtssache T‑601/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Dänisches Gesetz, das niedrigere Steuern für die Anbieter von Online-Glücksspielen einführt – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 16‑18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der einen allgemeinen Wirtschaftssektor beeinträchtigen kann – Klage, die nicht von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, sondern von Privatpersonen erhoben wurde – Pflicht, einen individuellen Schaden geltend zu machen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 25‑27)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 28‑29, 36‑37, 43‑44)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Begriff (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 47)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 48)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 6499 endg. der Kommission vom 20. September 2011 über die Maßnahme C 35/2010 (ex N 302/2010), die das Königreich Dänemark in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele nach dem dänischen Glücksspielsteuergesetz durchzuführen beabsichtigte

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.