Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof
(Rechtssache T‑447/10)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen für die Wartung, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen – Ablehnung der Angebote der Klägerin und Vergabe der Aufträge an einen anderen Bieter – Auswahlkriterien – Zuschlagskriterien – Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 27)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Auswahlkriterien – Bewertung der Fähigkeit der Bewerber, die spezifizierten Dienstleistungen zu erbringen – Zuschlagskriterien – Vergleichende Bewertung der besonderen Merkmale und Vorzüge der einzelnen Angebote – Anwendung eines Kriteriums zur Bewertung der Eignung der Bewerber, einen Auftrag auszuführen, in der Phase der Zuschlagserteilung – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 137 und 138) (vgl. Randnrn. 35‑42, 53)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 69, 70)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliche Anfrage hin die Merkmale und Vorzüge des berücksichtigten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine minutiöse Vergleichsanalyse des berücksichtigten Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen (Art. 296 AEUV, Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (Randnrn. 70‑73, 92, 95‑96, 107, 110)
5. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen mangelnder Begründung – Hilfsweise geltend gemachtes auf Nichtigerklärung gerichtetes Angriffsmittel, das auf der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung beruht – Vorliegen der Diskriminierung hängt von der Prüfung von Angriffsmitteln ab, die gegen die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tretende Entscheidung gerichtet werden müssen – Verfrühte Nichtigkeitsklage (vgl. Randnr. 116)
6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 118, 119)
7. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtigerklärung einer Entscheidung des Gerichtshofs, mit der ein Angebot im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags abgelehnt wurde, wegen Begründungsmangel – Vorliegen der Rechtswidrigkeit und des Kausalzusammenhangs hängt von der Prüfung von Angriffsmitteln ab, die gegen die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tretende Entscheidung gerichtet werden müssen – Verfrühter Schadensersatzantrag (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 123, 125)
Gegenstand
| Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2010, mit der er die Angebote der Klägerin für die Lose 1 und 2 des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen (ABl. 2009, S 217‑312293) abgelehnt hat, sowie aller übrigen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Gerichtshofs einschließlich derjenigen, die entsprechenden Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, und zum anderen Klage auf Schadensersatz |
Tenor
1. | | Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2010, die Angebote der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen abzulehnen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Der Gerichtshof trägt die Kosten. |