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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi (Rumänien), eingereicht am 14. November 2023 – JU/Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iaşi

(Rechtssache C-678/23, Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iaşi)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Iaşi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin und Klägerin im ersten Rechtszug: JU

Berufungsbeklagter und Beklagter: Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iași

Vorlagefragen

1.    Stehen Art. 9 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 89/3911 des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit einer zwingenden nationalen Regelung und Praxis entgegen, nach der Arbeitnehmer nicht das Recht haben, sich unmittelbar an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, und nicht vor Gericht klagen können, wenn sie der Auffassung sind, dass die Arbeitgeber ihren Pflichten in Bezug auf die Einstufung als Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmer besonderen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, weder für den bereits abgeleisteten Zeitraum noch für die künftige Dauer des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sind?

2.    Hat Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 89/391 unmittelbare vertikale Wirkung und entsteht in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht der Arbeitnehmer auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Rechtsinhaber den in der Regelung vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen?

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1     Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).