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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 26. Januar 2024 – Recreativos Giner Molto SL u. a./Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana

(Rechtssache C-60/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Recreativos Giner Molto SL, Valazar 2014 SL und Valazar 2000 SL

Beklagte: Conselleria de Hacienda y Modelo Económico de la Generalitat Valenciana

Andere Beteiligte: Organización Nacional de Ciegos Españoles (ONCE)

Vorlagefragen

1.    Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV, in denen die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegt sind, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung (wie Art. 5 des Decreto 97/2021, de 16 de julio, del Consell [Dekret 97/2021 der Regierung der Autonomen Region Valencia vom 16. Juni 2021] zur Durchführung der Art. 45 Abs. 5 und 6 der Ley 1/2020, de 11 de junio, de la Generalitat, de regulación del juego y de prevención de la ludopatía en la Comunitat Valenciana [Gesetz 1/2020 der Selbstverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 11. Juni 2020 über die Regulierung des Glücksspiels und die Vorbeugung von Spielsucht in der Autonomen Gemeinschaft Valencia; im Folgenden: Gesetz 1/2020]) vereinbar ist, die einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen vorschreibt, wenn diese Regelung bereits andere Maßnahmen vorsieht, die weniger restriktiv sind, aber im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, auf das Allgemeininteresse und insbesondere auf Minderjährige als ebenso wirksam angesehen werden können, a) so etwa das Verbot des Zugangs und der Teilnahme für Minderjährige, Personen, die durch rechtskräftiges Urteil für nicht geschäftsfähig erklärt wurden, Leiter von Sportunternehmen und Schiedsrichter für Aktivitäten, die Gegenstand von Wetten sind, Führungskräfte und Aktionäre von Wettunternehmen, Personen, die Waffen tragen, berauscht sind oder unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen, Personen, die den Ablauf der Spiele stören, Personen, die im Register der vom Zugang zum Glücksspiel ausgeschlossenen Personen eingetragen sind, und b) etwa das Verbot der Werbung, Förderung oder des Sponsoring und jeder Art kommerzieller Förderung, darunter auch telematische Werbung über soziale Kommunikationsnetzwerke, sowie der Förderung des Glücksspiels außerhalb der Räumlichkeiten, Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen und Verkehrsmitteln und Werbung mit Grafiken oder Bildern auf jedwedem Medium?

2.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehende Frage: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen Regelung entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass das Erfordernis eines Abstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen rückwirkend auch für Spielhallen, die ohne ein solches Abstandserfordernis errichtet wurden, gilt, wenn für diese nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung der Lizenz oder Genehmigung beantragt wird, da ein solches Erfordernis mit den bereits erwähnten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

3.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in der zehnten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 für die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspieleinrichtungen ein Moratorium von fünf Jahren gilt, da eine solche Aussetzung der Erteilung von Erlaubnissen für bis zu fünf Jahren mit den oben genannten Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit sowie der freien Berufsausübung unvereinbar ist?

4.    Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: Sind die Art. 26, 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 45 Abs. 5 und 6 des Gesetzes 1/2020 vorgesehenen entgegenstehen, soweit diese Regelung nur private Spielhallen verpflichtet, nicht aber öffentliche Einrichtungen, die auch von den Beschränkungen betreffend Werbung und Zugangskontrollen, denen die erstgenannten unterliegen, ausgenommen und somit von der Erfüllung der folgenden Pflichten befreit sind: a) Einhaltung eines Mindestabstands von 500 Metern zwischen Spielhallen und von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen; b) rückwirkende Einhaltung eines Mindestabstands von 850 Metern zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen im Fall von Spielhallen, die ohne Einhaltung eines solchen Abstands errichtet wurden, wenn für sie nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 die Erneuerung ihrer Lizenz oder Genehmigung beantragt wird; c) Anwendung eines Moratoriums für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes 1/2020 in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für Glücksspiel- und Wetteinrichtungen und den Betrieb von Geldspielautomaten?

Stehen die Grundsätze der Einheit des Marktes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung betreffend die Marktteilnehmer des Glücksspielsektors diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen?

Stellt die beschriebene Situation einen Vorteil dar, der den Wettbewerb in dem Sektor beeinträchtigt und verfälscht?

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