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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2011 - Polytetra/HABM - EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON)

(Rechtssache T-660/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Polytetra GmbH (Mönchengladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schiffer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EI du Pont de Nemours and Company (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2011 in der Sache R 2005/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "POLYTETRAFLON" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 11, 17 und 40 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6131015.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 432120 der Wortmarke "TEFLON" für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 11, 17 und 40.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unrichtigerweise festgestellt habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe und dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke bewiesen sei.

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