Language of document : ECLI:EU:C:2021:261

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

12. März 2021(*)

„Rechtsmittel – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe – Mitgliedstaat – Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zulassung – Vertraulichkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑584/20 P und C‑621/20 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. bzw. 20. November 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, V. Di Bucci und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑584/20 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Fédération bancaire française mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon, avocats,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,


Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch K.‑P. Wojcik, P. A. Messina, J. Kerlin und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch K.‑P. Wojcik, P. A. Messina, J. Kerlin und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑621/20 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Fédération bancaire française mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon, avocats,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, V. Di Bucci und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters L. Bay Larsen,

nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour


folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Kommission und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

2        Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑584/20 P und C‑621/20 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

3        Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:150) sowie SRB/Landesbank Baden-Württemberg (C‑621/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:151), ist die Fédération bancaire française in den Rechtssachen C‑584/20 P bzw. C‑621/20 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Landesbank Baden-Württemberg zugelassen worden.

4        Mit Schriftsätzen, die am 8. März 2021 bei der Kanzlei eingegangen sind, hat das Königreich Spanien beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission und des SRB zugelassen zu werden.

5        Mit Schriftsätzen, die am 10., 11. bzw. 12. März 2021 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Landesbank Baden-Württemberg, die Kommission und der SRB schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben.

 Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

 Zur Begründetheit des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe

6        Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe ist zwar nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht worden, jedoch ist Art. 129 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Präsident des Gerichtshofs einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe berücksichtigen kann, der nach Ablauf dieser Frist, aber vor dem Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt wird, was hier der Fall ist.

7        Mithin ist das Königreich Spanien gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten als Streithelfer zuzulassen.

 Zu den Verfahrensrechten des Streithelfers

8        Zunächst ist festzustellen, dass das Königreich Spanien gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, Anspruch auf Übermittlung aller den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke hat, mit Ausnahme der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente, die von der Übermittlung ausgenommen sind.

9        Mit Schriftsatz, der am 10. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Landesbank Baden-Württemberg aber beantragt, Anlage 7 der Rechtsmittelbeantwortung des SRB in der Rechtssache C‑584/20 P, Anlage 8 der Rechtsmittelschrift des SRB in der Rechtssache C‑621/20 P, Fn. 37 der von ihr in dieser Rechtssache eingereichten Rechtsmittelbeantwortung und Anlage 5 ihrer Stellungnahme zum Antrag, diese Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln. Des Weiteren hat der SRB mit Schriftsatz, der am 12. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, Anlage 7 seiner Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑584/20 P und Anlage 8 seiner Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑621/20 P gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln. Zu diesem Zweck haben die Landesbank Baden-Württemberg und der SRB nicht vertrauliche Fassungen dieser Dokumente vorgelegt.

10      Da die genannten Dokumente tatsächlich vertrauliche Informationen betreffend die wirtschaftliche Situation der Landesbank Baden-Württemberg und die Berechnung der Höhe ihres Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds enthalten, ist diesen Anträgen stattzugeben.

11      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Streithelfer nach Art. 129 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet, und dass im vorliegenden Fall die Rechtssachen C‑584/20 P und C‑621/20 P dem beschleunigten Verfahren unterworfen worden sind.


12      In Anbetracht dessen schließlich, dass, wie aus Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Frist, aber vor der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt worden ist, ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 129 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, berechtigt, seine Stellungnahme nur in der mündlichen Verhandlung abzugeben, wenn eine solche stattfindet. In den vorliegenden verbundenen Rechtssachen ist der Termin für die mündliche Verhandlung mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. und 9. Februar 2021 gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung aber bereits auf den 23. März 2021 bestimmt worden.

 Kosten

13      Nach Art. 137 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

14      Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, ist die Entscheidung über die mit seiner Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Das Königreich Spanien wird in den verbundenen Rechtssachen C584/20 P und C621/20 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäische Kommission bzw. des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) zugelassen.

2.      Anlage 7 der Rechtsmittelbeantwortung des SRB in der Rechtssache C584/20 P, Anlage 8 der Rechtsmittelschrift des SRB in der Rechtssache C621/20 P, Fn. 37 der Rechtsmittelbeantwortung der Landesbank Baden-Württemberg in dieser Rechtssache und Anlage 5 der Stellungnahme der Landesbank Baden-Württemberg zum Antrag, diese Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, sind gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln.

3.      Dem Königreich Spanien wird eine Kopie sämtlicher Verfahrensschriftstücke mit Ausnahme der vertraulichen Fassungen der in Nr. 2 genannten Verfahrensschriftstücke und Anlagen durch den Kanzler zugestellt.

4.      Die nicht vertraulichen Fassungen dieser Verfahrensschriftstücke und Anlagen werden dem Königreich Spanien durch den Kanzler zugestellt.

5.      Das Königreich Spanien kann in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.

6.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 12. März 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.