Language of document : ECLI:EU:T:2015:79

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Februar 2015

Rechtssache T‑7/14 P

BQ

gegen

Rechnungshof der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Mobbing – Teilweise Abweisung der Schadensersatzklage im ersten Rechtszug – Verfälschung der Tatsachen – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Verhältnismäßigkeit – Kostenteilung“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, SlgÖD, EU:F:2013:158), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr BQ trägt im vorliegenden Rechtszug seine eigenen Kosten und die Kosten des Rechnungshofs der Europäischen Union.

Leitsätze

Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Voraussetzungen – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 24 Abs. 1)

Aufgrund der in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht muss die Verwaltung beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Schlussfolgerungen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte, der den Schutz seines Beschäftigungsorgans verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen.

Außerdem hat die Verwaltung, wenn sie mit dem Antrag eines Beamten auf Beistand nach Art. 24 Abs. 1 des Statuts befasst wird, aufgrund der ihr durch diesen Artikel auferlegten Schutzpflicht auch geeignete Präventivmaßnahmen wie die Umsetzung oder die vorläufige Versetzung des Opfers zu ergreifen, um es vor einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens während der gesamten für die Verwaltungsuntersuchung erforderlichen Dauer zu schützen.

Insoweit reicht das Vorliegen von konflikthaften Beziehungen zwischen Beamten für sich genommen nicht aus, um ein Fehlverhalten des betreffenden Organs nachzuweisen. Ein solches Fehlverhalten kann nämlich nur dadurch begründet werden, dass dieses Organ in einer Konfliktsituation nicht tätig wird. Ebenso wenig sind Gutachten medizinischer Sachverständiger für sich genommen geeignet, Mobbing oder ein Fehlverhalten des Organs im Hinblick auf seine Beistandspflicht rechtswirksam festzustellen; dies gilt auch dann, wenn sie auf andere Gesichtspunkte als die vom betreffenden Beamten gemachte Beschreibung seiner Arbeitsbedingungen gestützt sind.

(vgl. Rn. 33, 34, 37 und 49)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteile vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg, EU:C:1979:154, Rn. 16, und vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16

Gericht: Urteile vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, SlgÖD, EU:T:2000:281, Rn. 55, und vom 9. März 2005, L/Kommission, T‑254/02, SlgÖD, EU:T:2005:88, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung