Language of document : ECLI:EU:T:2010:334





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. August 2010 – Babcock Noell/Gemeinsames Unternehmen Fusionsenergie

(Rechtssache T‑299/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11‑13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 16‑20, 30)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 33)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 48‑51)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Bemessung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14, 52‑55, 57)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Beeinträchtigung seines Rufes – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 59)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Beeinträchtigung des Rufes des Antragstellers – Vorrang des allgemeinen Interesses der Europäischen Union vor dem reinen Werbeinteresse des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 63‑68)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners, die Angebote der Antragstellerin abzulehnen und einem anderen Bieter den Zuschlag für das Los D des Lieferauftrags für ITER Wicklungspakete toroidaler Feldspulen zu erteilen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.