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Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 - CBp Carbon Industries/HABM

(Rechtssache T-294/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CBp Carbon Industries Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: J. Fish, Solicitor und S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. April 2010 in der Sache R 1361/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CARBON GREEN" für Waren der Klasse 17 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 973531.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der betroffenen Wortmarke in Bezug auf die einschlägigen Waren fehlerhaft beurteilt habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) in Bezug auf Bedeutung und Syntax der betroffenen Wortmarke sowie auf ihre Eignung als unmittelbar und direkt beschreibender Begriff für die betreffenden Waren einen Fehler begangen habe; (ii) zwar einerseits zutreffend entschieden habe, dass es sich bei den relevanten Verkehrskreisen um ein Fachpublikum handele, es andererseits aber versäumt habe, von sich aus Tatsachen nachzuweisen, die zeigten, dass die Marke für diese Verkehrskreise beschreibend sei, und (iii) aus den Beweismitteln nicht schlüssig hergeleitet habe, dass in diesen Fachkreisen mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit andere Händler den Wunsch haben könnten, das Zeichen in Zukunft zu verwenden.

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