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Klage, eingereicht am 15. Juli 2010 - Babcock Noell/Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(Rechtssache T-299/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Babcock Noell GmbH (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Werner und C. Ebrecht)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Beklagten vom 1. Juli 2010 in dem Ausschreibungsverfahren F4E-2009-OPE-053 (MS-MG), die Angebote der Klägerin - vier getrennte Angebote für die Lose A, B, C und D - vom Verfahren auszuschließen, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2010, dem erfolgreichen Bieter in dem Ausschreibungsverfahren F4E-2009-OPE-053 (MS-MG) den Zuschlag für den Auftrag zu erteilen, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten aufzugeben, das Ausschreibungsverfahren F4E-2009-OPE-053 (MS-MG) aufzuheben und ein neues Ausschreibungsverfahren für die Bereitstellung von ITER Wicklungspaketen toroidaler Feldspulen durchzuführen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:

Erstens bringt sie vor, dass die Entscheidungen, mit denen ihre Angebote aufgrund Nichteinhaltung des Lastenhefts vom Verfahren ausgeschlossen worden seien, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen und auf einer offensichtlich fehlerhaften Tatsachenbeurteilung beruhten, da die Angebote keine wesentlichen Änderungen ("45 Abweichungen") zum Mustervertrag enthielten, wie vom Beklagten behauptet, sondern tatsächlich nur eine Liste mit mehreren Vorschlägen offener Verhandlungspunkte. Außerdem habe der Beklagte mit diesen Entscheidungen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz verstoßen.

Zweitens verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter, da der Beklagte im Zuge des Ausschreibungsverfahrens nichts dagegen unternommen habe, dass der erfolgreiche Bieter dadurch einen wesentlichen Informationsvorteil bei der Erstellung seines Angebots gehabt habe, dass er vor dem Verfahren Arbeiten für den Beklagten und andere Einrichtungen durchgeführt habe. Außerdem verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den Transparenzgrundsatz, da der Beklagte der Klägerin nicht alle Informationen in Bezug auf die Umstände und die tatsächlichen Hintergründe seiner Entscheidung, Informationen nicht offen zu legen, die für die Feststellung des Vorliegens eines Informationsvorteils des erfolgreichen Bieters relevant seien, zur Verfügung gestellt habe.

Drittens verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen Art. 84 Buchst. a der Finanzordnung1, da sich der erfolgreiche Bieter im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag in einem Interessenkonflikt befunden habe.

Viertens verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen die Art. 93 und 100 Abs. 2 Buchst. h der Durchführungsbestimmungen2, da die Entscheidungen des Beklagten über die Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren F4E-2009-OPE-053 (MS-MG) in einem offenen Verfahren, und nicht in einem Verfahren des wettbewerblichen Dialogs oder einem Verhandlungsverfahren getroffen worden seien.

Fünftens verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen die Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG3 (der auf diese Ausschreibung entsprechend Anwendung finde), da die im Mustervertrag im Lastenheft des Verfahrens verwendeten Klauseln und Bedingungen dem anwendbaren spanischen Recht zuwiderliefen und als ungerechtfertigte Behinderungen der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb einzustufen seien.

Sechstens habe der Beklagte durch die Verwendung vager und unklarer Vorgaben in den technischen Vorschriften gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen und Art. 116 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen nicht beachtet.

Schließlich habe der Beklagte gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen, indem er im Lastenheft des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens Vergabekriterien angewandt habe, die vage und nicht transparent seien und sich nicht auf den Vertragsgegenstand, sondern auf die Prüfung und Auswahl des Bieters bezögen.

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1 - Entscheidung vom 22. Oktober 2007 des Vorstands des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zur Annahme der Finanzordnung.

2 - Entscheidung vom 22. Oktober 2007 des Vorstands des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zur Annahme der Durchführungsbestimmungen zur Finanzordnung (Durchführungsbestimmungen).

3 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).