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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 - Treofan Holdings und Treofan Germany/Kommission

(Rechtssache T-612/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Treofan Holdings GmbH (Raunheim, Deutschland); und Treofan Germany GmbH & Co. KG (Neunkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Weerth)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011)275 in seiner Berichtigung durch K(2011)2628 im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und ex NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend:

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Der Verlustabzug sei keine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

Die Klägerinnen tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass mit der Sanierungsklausel kein Vermögensvorteil gewährt, sondern vielmehr eine bereits bestehende Vermögensposition, in Form des Verlustvortrags, nicht entzogen werde. Damit liege nach Auffassung der Klägerinnen keine Finanzierung aus staatlichen Mitteln vor.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass das maßgebliche Referenzsystem die allgemeine Verlustabzugsregelung für Körperschaften (§ 10d des deutschen Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a des deutschen Gewerbesteuergesetzes) sei und dass die Einschränkung durch § 8c KStG lediglich eine Ausnahme von diesem maßgeblichen Referenzsystem sei, welches wiederum unter anderem durch die Sanierungsklausel als partielle Rückausnahme eingeschränkt werde.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Differenzierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Sanierungsklausel jedem steuerpflichtigen Unternehmen zugute komme und dass sie weder bestimmte Branchen bzw. Tätigkeitsbereiche noch Unternehmen bestimmter Größe begünstige.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität wegen Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Sanierungsklausel auf steuersystematischen Gründen beruhe, die verfassungsrechtlichen Prinzipien folgen, wie die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhinderung einer Übermaßbesteuerung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund unzureichender Betrachtung der deutschen Steuerrechtslage

Die Klägerinnen machen diesbezüglich geltend, dass die Kommission die deutschen Steuerrechtsnormen zum Verlustabzug verkenne.

Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes

Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die steuerlichen Sanierungsprivilegien bei Beteiligungserwerben im Zusammenhang mit Verlustabzügen von der Kommission erstmals in einem förmlichen Prüfverfahren aufgegriffen worden seien und dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handele, der für den Gesetzgeber, Fachgerichte und die Finanzverwaltung und damit auch für Unternehmen selbst bei eingehender fachkundiger Beratung nicht erkennbar gewesen sei.

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