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Urteil des Gerichts vom 24. April 2013 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-32/08)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Marktanalyse in Bezug auf die Ausarbeitung eines neuen Ansatzes für eine Website – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offenkundiger Beurteilungsfehler – Auswahl- und Vergabekriterien – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Korogiannakis, dann Rechtsanwältinnen M. Roli und M. Stavropoulou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, dann Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für eine Marktanalyse in Bezug auf die Ausarbeitung eines neuen Ansatzes für die Website „Europäische Jugend und Umwelt“ abgelehnt wurde, und Klage auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1 ABl. C 92 vom 12.4.2008.