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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Eugénio Branco Lda. ( in Liquidation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Oktober 2003

    (Rechtssache T-347/03)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Eugénio Branco Lda. ( in Liquidation mit Sitz in Lissabon (Portugal) hat am 9. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Bolota Belchior.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung C(87) 860 der Kommission vom 23. Oktober 2002, mit der der Zuschuss des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu durch Entscheidung der Kommission genehmigten Ausbildungsmaßnahmen (Vorgang 870302P3) gekürzt und von der Klägerin die Erstattung von 13 929,57 Euro verlangt wird, vollständig für nichtig zu erklären;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Kürzung und die angefochtene Anordnung der Erstattung ergäben sich daraus, dass die Kommission den im Rahmen des Finanzierungsverfahrens des ESF gestellten Antrag auf Zahlung des Restbetrags abgelehnt und bestimmte von der Klägerin vorgelegte Ausgaben nicht anerkannt habe.

Sie habe sich am 29. Juni 1986 beim Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (DAFSE ( Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds) um die Finanzierung einer Maßnahme der beruflichen Bildung durch den ESF beworben; die Kommission habe dieses Vorhaben genehmigt.

Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Klägerin beim DAFSE den Antrag auf Zahlung eines Restbetrags von 991 009 PTE durch den ESF und eines Restbetrags von 810 226 PTE durch den portugiesischen Staat eingereicht. Das DAFSE habe diesen Antrag bestätigt, und die Kommission habe ihn mit dem Schreiben Nr. 4242 vom 13. März 1989 gebilligt, obwohl sie einen Betrag von 1 192 162 PTE als nicht zuschussfähig angesehen habe. Am 17. Februar 1998 habe die Kommission jedoch den Zuschuss ausgesetzt.

Die portugiesischen Gerichte hätten die Einstellung der gegen die Klägerin anhängigen Verfahren beschlossen, wodurch ihrer Ansicht nach die Vermutung, dass bei ihr Unregelmäßigkeiten vorlägen, entkräftet wurde. Trotzdem habe die Kommission die im vorliegenden Verfahren streitige Entscheidung erlassen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 und die Entscheidung 83/516/EWG des Rates, da die Klägerin sich streng an die für die Genehmigung des Zuschusses durch den ESF vorgeschriebenen Bedingungen gehalten und so "eigene und subjektive Rechte" erworben habe.

Die Entscheidung verstoße ferner gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil der Klägerin durch die Genehmigungsentscheidung der Kommission ein Anspruch auf die Zuschüsse zuerkannt und bei ihr die Erwartung geweckt worden sei, dass sie diese Zuschüsse erhalten würde, wenn sie die Maßnahme vereinbarungsgemäß durchführe, und weil der angefochtene Rechtsakt bereits 1989 hätte erlassen werden können.

Die angefochtene Entscheidung stelle schließlich einen schweren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, da die Klägerin die Ausgaben in der Annahme getätigt habe, die Kommission werde ihren Verpflichtungen nachkommen.

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