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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2005 - Deutsche Post und Securicor Omega Express / Kommission

(Rechtssache T-343/03)1

(Staatliche Beihilfe - Artikel 88 Absatz 3 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung - Gegenstandslosigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Deutsche Post und Securicor Omega Express (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: V. Kreuschitz, N. Khan und M. Niejahr)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Bethell)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1652 final der Kommission vom 27. Mai 2003, mit der geplante Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zugunsten der Post Office Ltd für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 784/2002)

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 7 vom 10.1.2004.