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Klage, eingereicht am 10. Februar 2012 - Planet/Kommission

(Rechtssache T-59/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet A. E. Anonimi Etaireia parochis Symvouleftikon Ypiresion (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Verspätung der Kommission bei der Auszahlung der letzten Finanzierungstranche für den Vertrag über das Vorhaben "Collaboration Environment for Strategic Innovation (Laboranova)" in Höhe von 20 665,17 Euro an die Klägerin eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten darstellt, und der Kommission aufzugeben, der Klägerin für die ihr im vierten Referenzzeitraum des Vorhabens Laboranova entstandenen Kosten den Betrag von 20 665,17 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 12. Oktober 2011 zu zahlen;

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Kommission den Vorschuss in Höhe von 39 657,30 Euro für den Zeitraum P4 des Vorhabens Laboranova zurückzuzahlen;

der Kommission aufzugeben, der Klägerin einen Betrag von 30 000,00 Euro als Schadensersatz wegen der Schädigung ihres beruflichen Ansehens zu zahlen, die sie aufgrund der Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Kommission erlitten hat, sowie Ausgleichszinsen seit dem 6. Oktober 2011 bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und Verzugszinsen ab Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage verbindet die Klägerin zwei Klagen miteinander:

Erstens eine Klage nach Art. 272 AEUV wegen Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 035262 über die Durchführung des Vorhabens "Collaboration Environment for Strategic Innovation (Laboranova)". Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Kommission - ohne hierzu berechtigt zu sein und unter Verletzung des Vertrags sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben - die Kosten der Klägerin für den Zeitraum P4 abgelehnt und die Zahlung an sie ausgesetzt habe, obwohl sie ihre vertraglichen Pflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt habe. Daher sei die Kommission verpflichtet, ihr den Betrag von 20 665,17 Euro zuzüglich der in Klausel II 28 Paragraf 7 des Anhangs II des Vertrags vorgesehenen Zinsen seit dem 12. Oktober 2011 zu zahlen, und sie sei nicht berechtigt, von Planet die Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 39 657,30 Euro für den Zeitraum P4 zu fordern.

Zweitens eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Kommission nach Art. 340 Abs. 2 AEUV. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie dem Koordinator des Vorhabens die Durchführung eines Audits zulasten der Klägerin angekündigt habe, in eklatanter Weise gegen die Regeln über den Schutz des Berufsgeheimnisses verstoßen habe, wodurch das berufliche Ansehen der Klägerin beschädigt wurde. Deshalb verlange sie den Ersatz ihres immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen (Ausgleichszinsen für die Zeit von der rechtswidrigen Mitteilung bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes), wobei sie sich ausdrücklich vorbehalte, den Ersatz des aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission möglicherweise entstandenen materiellen Schadens zu verlangen.

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