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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 8. März 2022 – Strafverfahren gegen Unbekannt

(Rechtssache C-178/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bolzano

Strafverfahren gegen:

Unbekannt

Vorlagefrage

Steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 20021 der nationalen Regelung in Art. 132 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196 vom 30. Juni 2003 (Gesetzbuch über die Privatsphäre) entgegen, dessen Abs. 3 durch das Gesetzesdekret Nr. 132 vom 30. September 2021, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 178 vom 23. November 2021 umgewandelt wurde, geändert wurde und in seiner aktuellen Fassung Folgendes vorsieht:

„3.    Liegen innerhalb der vom Gesetz angeordneten Aufbewahrungsfrist (d. h. 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Kommunikation) ausreichende Anhaltspunkte vor für Straftaten, für die das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von nicht weniger als drei Jahren vorsieht, die gemäß Art. 4 des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) bestimmt wird, oder für Straftaten der Bedrohung und Belästigung oder Störung von Personen per Telefon, wenn die Bedrohung oder die Störung schwerwiegend sind, so werden die Daten, soweit sie für die Aufklärung des Sachverhalts relevant sind, nach vorheriger Genehmigung, die durch einen Richter mit begründetem Beschluss erteilt wird, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten, der Person, gegen die ermittelt wird, des Geschädigten und der anderen Nebenkläger erhoben“?

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1     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (Abl. 2002, L 201, S. 37).