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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Dominique Albert Bousquet und 142 weiterer Kläger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. März 2005

(Rechtssache T-130/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Dominique Albert Bousquet, wohnhaft in Brüssel, und 142 weitere Kläger haben am 14. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Xavier Martin, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen über ihre Ernennung zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit sie ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts festsetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache, die alle nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden sind, nachdem sie erfolgreich an Auswahlverfahren teilgenommen hatten, die vor diesem Datum bekannt gemacht worden waren, wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach vorliegende Diskriminierung, die sich daraus ergebe, dass die Bedingungen für ihre Einstufung, die Artikel 12 des Anhangs XIII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften entspreche, anders seien als die für erfolgreiche Teilnehmer derselben Auswahlverfahren, die vor der Änderung des Statuts eingestellt worden seien.

Zur Begründung ihrer Ansprüche rügen die Kläger:

-    die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,

-    die Verletzung der Artikel 31 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts,

-    die Verletzung des Artikels 5 Absatz 5 des Statuts,

-    die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Nach Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Gemeinschaftsrechtsprechung, dass sich die erfolgreichen Teilnehmer ein und desselben Auswahlverfahrens in einer vergleichbaren Lage befänden und folglich gleich behandelt werden müssten. Darüber hinaus hätten sie sich auf eine der freien Stellen beworben, die in den jeweiligen Bekanntmachungen der betreffenden Auswahlverfahren genannt worden seien. Sie hätten folglich begründete Erwartungen hegen dürfen, auf die Stellen und in die Besoldungsgruppen ernannt zu werden, die durch die Bekanntmachungen der betreffenden Auswahlverfahren festgelegt worden seien.

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