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Klage, eingereicht am 21. Oktober 2011 - European Dynamics Luxembourg u. a./HABM

(Rechtssache T-556/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) und Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit Schreiben vom 11. August 2011 mitgeteilte Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle) (HABM), das Angebot abzulehnen, das sie auf die offene Ausschreibung AO/029/10 (E-Alicante: Softwareentwicklung und -pflege) hin eingereicht haben, sowie alle damit verbundenen Entscheidungen des HABM einschließlich der Entscheidungen, die betreffenden Zuschläge dem ersten, zweiten und dritten Auftragnehmer in der Kaskade zu erteilen, für nichtig zu erklären;

das HABM zu verurteilen, den den Klägerinnen durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 67 500 000 Euro (EUR) zu ersetzen;

das HABM zu verurteilen, den den Klägerinnen durch die entgangene Chance und die Schädigung ihres guten Rufs und ihrer Glaubwürdigkeit entstandenen Schaden in Höhe von 6 750 000 Euro (EUR) zu ersetzen;

dem HABM die im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten und Auslagen der Klägerinnen aufzuerlegen, selbst wenn die Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle) habe insoweit gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung verstoßen, als es

a)    keine Gründe angegeben habe,

b)    die Vorzüge der erfolgreichen Bieter nicht mitgeteilt habe.

Zweiter Klagegrund

Offenkundige Beurteilungsfehler, Verwendung neuer Vergabekriterien, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stünden, Verwendung von Kriterien, die in der Fragerunde nicht erläutert worden seien, unzureichende Begründung, vage und unbegründete Bemerkungen des HABM, Verwendung falscher Finanzformeln, die Verfälschungen ermöglicht hätten, sowie Änderungen des Umfangs und des Gegenstands des Auftrags.

Dritter Klagegrund

Diskriminierende Behandlung von Bietern und Nichtbeachtung von Ausschlusskriterien in Bezug auf die Bieter, die den Zuschlag erhalten hätten, Verstoß gegen die Art. 93 Abs. 1 Buchst. f, 94 und 96 der Haushaltsordnung, die Art. 133a und 134b der Durchführungsbestimmungen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insoweit als

a)    bei Mitgliedern des Konsortiums, das den Zuschlag erhalten habe, ein Interessenkonflikt vorliege,

b)    ein Mitglied des Konsortiums, das den Zuschlag erhalten habe, in Betrügereien, Korruption und Bestechungen verwickelt sei.

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1 - ABl. 2011/S 10-013995.