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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 24. Februar 2022 - EF gegen Stadt Offenbach am Main

(Rechtssache C-129/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EF

Beklagte: Stadt Offenbach am Main

Vorlagefragen

1.    Kann ein Drittstaatsangehöriger, dem von einem ersten Mitgliedstaat (hier: Italien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG1 zuerkannt worden ist, von dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) die Verlängerung eines ihm in Umsetzung der Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109 erteilten Aufenthaltstitels verlangen, ohne den Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachzuweisen?

Wenn die Frage verneint wird:

2.    Ist in dem zweiten Mitgliedstaat allein deshalb von einem Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auszugehen, weil der Drittstaatsangehörige im Besitz einer vom ersten Mitgliedstaat unbefristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, obwohl er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat?

Wenn die Frage verneint wird:

3.    Ist der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung zu versagen, oder ist der erste Mitgliedstaat zuständig, den nachträglichen Verlust dieser Rechtsstellung festzustellen?

Wenn die Frage bejaht wird:

4.    Bedarf in diesem Fall die Prüfung des Verlustgrundes des Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 einer Umsetzung in nationales Recht, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ist es ausreichend, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“?

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1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L. 16, S. 44).