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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-58/13)1

(Ausschluss des Vertreters einer Partei vom Verfahren – Keine Benennung eines neuen Vertreters – Kläger, der auf die Anschreiben des Gerichts nicht mehr antwortet – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein ihn betreffendes Schreiben an einen Rechtsanwalt geschickt habe, der ihn nicht vertreten habe, und dadurch sein Recht auf Privatsphäre verletzt habe

Tenor des Beschlusses

Die Rechtssache F-58/13, Marcuccio/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu ersetzen.

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1     ABl. C 352 vom 30.11.2013, S. 26.