Language of document : ECLI:EU:T:2021:587

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. September 2021(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke PALLADIUM HOTELS & RESORTS – Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Nichtigerklärung – Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑207/20,

Residencial Palladium, SL mit Sitz in Ibiza (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Solana Giménez,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Palladium Gestión, SL mit Sitz in Ibiza, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rojo García-Lajara, zugelassen anstelle der Fiesta Hotels & Resorts, SL,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2020 (Sache R 231/2019‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Residencial Palladium und Fiesta Hotels & Resorts

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) und des Richters R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 22. März 2021 über die Zulassung eines Parteiwechsels,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 23. März 2021 und der am 8. bzw. 6. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten des EUIPO und der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Oktober 2002 meldete die Rechtsvorgängerin der Fiesta Hotels & Resorts, SL, an deren Stelle die Streithelferin, die Palladium Gestión, SL zugelassen worden ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Gästen“.

4        Am 26. September 2005 wurde die angemeldete Marke unter der Nr. 2915304 eingetragen. Sie wurde bis 30. Oktober 2022 verlängert.

5        Am 2. März 2006 stellte die Residencial Palladium, SA beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war (Nichtigkeitsverfahren 1544C) (im Folgenden: erster Antrag auf Nichtigerklärung).

6        Dieser Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 40/94 (dann Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung 2017/1001) gestützt.

7        Am 27. März 2006 wurde beim EUIPO die Übertragung der Eintragung der angegriffenen Marke auf die Rechtsvorgängerin der Streithelferin beantragt, der diese Übertragung am 3. April 2006 mitgeteilt wurde.

8        Am 18. April 2006 teilte Residencial Palladium dem EUIPO innerhalb der zur Behebung einiger festgestellter Mängel gesetzten Frist mit, dass sie den ersten Antrag auf Nichtigerklärung zurücknehme.

9        Mit Entscheidung vom 26. April 2006 schloss die Nichtigkeitsabteilung das Nichtigkeitsverfahren 1544C ab.

10      Infolge einer Rechtsformänderung wurde Residencial Palladium zur Residencial Palladium, SL, der Klägerin im vorliegenden Fall.

11      Am 20. Juni 2017 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war (Nichtigkeitsverfahren 15119C) (im Folgenden: zweiter Antrag auf Nichtigerklärung).

12      Der zweite Antrag auf Nichtigerklärung wurde zum einen auf die Nichtigkeitsgründe in Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (dann Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt, da die Unionsmarke bösgläubig eingetragen worden sei, und zum anderen auf die Nichtigkeitsgründe in Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

13      Mit Entscheidung vom 30. November 2018 wies die Nichtigkeitsabteilung den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass er nicht nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 begründet und unzulässig sei, soweit er sich auf den in Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Grund beziehe. Zu diesem letzten Gesichtspunkt führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 nicht aufgrund anderer älterer Rechte, die sie zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen dürfe.

14      Am 29. März 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein und stellte klar, dass sie die Zurückweisung ihres Antrags nicht anfechte, soweit dieser auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sei.

15      Mit Entscheidung vom 12. Februar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück. Hinsichtlich deren Tragweite führte die Beschwerdekammer aus, dass sie nur darauf abziele, zu beurteilen, ob die Nichtigkeitsabteilung zu Recht nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 festgestellt habe, dass der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei. Nach einem Hinweis auf den Wortlaut dieser Bestimmung zog sie daraus den Schluss, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien: zum einen, wenn der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung gegen dieselbe Unionsmarke eingereicht habe, und zum anderen, wenn sich der neue Antrag auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht oder auf ein anderes als dasjenige Recht stütze, auf dem der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung beruht habe, obwohl es im Rahmen des ursprünglichen Antrags wirksam hätte geltend gemacht werden können. Da die Beschwerdekammer diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt ansah, erklärte sie den Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig.

 Anträge

16      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO aufzugeben, die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fortzusetzen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Beschwerdekammer Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 zu Recht wörtlich ausgelegt hat, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Beschwerdekammer Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 fehlerhaft ausgelegt hat, indem sie den Normzweck dieser Bestimmung nicht im Wege einer teleologischen Auslegung berücksichtigt hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihm die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Befugnis des Gerichts für die Entscheidung über den zweiten Antrag der Klägerin

19      Mit ihrem zweiten Antrag ersucht die Klägerin das Gericht, dem EUIPO aufzugeben, die Prüfung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung fortzusetzen. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T‑260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Folglich ist der zweite Antrag der Klägerin, mit dem sie das Gericht ersucht, dem EUIPO eine Anordnung zu erteilen, zurückzuweisen, weil er bei einem Gericht gestellt wurde, das nicht befugt ist, darüber zu entscheiden.

 Zur Begründetheit

21      Zunächst sind unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich dem 30. Oktober 2002, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was die materiell-rechtlichen Vorschriften angeht, sind daher im vorliegenden Fall die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, der Klägerin in ihrem geltend gemachten Vorbringen sowie des EUIPO und der Streithelferin auf Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 4 bzw. Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung beziehen.

22      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung sowie die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001. Daher sind im vorliegenden Fall, was die Verfahrensvorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, der Klägerin in ihrem Vorbringen sowie des EUIPO und der Streithelferin auf Art. 60 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 53 Abs. 4 bzw. Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung beziehen.

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

24      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Auslegung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler begangen, der sie zu Unrecht veranlasst habe, den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung gemäß dieser Bestimmung für unzulässig zu erklären. Vorab legt sie dar, aus welchen Gründen sie diesen Antrag gestellt habe, und führt die Rechtsprechung der Union an, die sich auf ihre Rechte an dem Begriff „palladium“ beziehe.

25      Das EUIPO ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Urteile des Unionsrichters betreffend eine frühere Rechtssache mit denselben sich gegenüberstehenden Parteien im vorliegenden Fall nicht von Belang sei. Im Übrigen stelle es die Entscheidung darüber, ob die Beschwerdekammer Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht wörtlich ausgelegt habe, obwohl sie eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung hätte vornehmen müssen, in das Ermessen des Gerichts.

26      Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie weist zunächst darauf hin, dass die von der Klägerin angeführten Urteile Verfahren beträfen, die nicht die angegriffene Marke zum Gegenstand hätten. Sodann könne nicht festgestellt werden, dass das geltend gemachte Kennzeichenrecht in Spanien vor dem 30. Oktober 2002 hinreichend ernsthaft benutzt worden sei. Der zweite Antrag auf Nichtigerklärung sei zudem absolut verjährt, und die angegriffene Marke sei aufgrund verschiedener Handlungen der Klägerin unanfechtbar geworden. Schließlich ist die Streithelferin der Auffassung, dass Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar sei.

27      Es ist festzustellen, dass es die Klägerin zwar für erforderlich erachtet, die Gründe darzulegen, die sie zur Einreichung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung veranlasst haben, und die Rechtsprechung der Union zu ihren Rechten an dem Begriff „palladium“ anzuführen, jedoch bringt sie dabei nichts vor, was den einzigen geltend gemachten Klagegrund stützen würde. In jedem Fall sind diese Erwägungen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Wie die Streithelferin vorträgt, betreffen die von der Klägerin angeführten Urteile keine Verfahren hinsichtlich der angegriffenen Marke. Ferner reicht es, wie das EUIPO geltend macht, für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aus, dass die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind; keine dieser Bestimmungen verlangt, dass das geltend gemachte ältere nicht eingetragene Recht zuvor vom Unionsrichter anerkannt wurde. Daher ist die Anwendung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht davon abhängig, ob eine solche Anerkennung vorliegt oder nicht.

28      Darüber hinaus ist das Vorbringen der Streithelferin zurückzuweisen, mit dem sie geltend macht, es könne nicht festgestellt werden, dass das geltend gemachte ältere Kennzeichenrecht vor dem 30. Oktober 2002 Gegenstand einer ernsthaften, mehr als lediglich örtlichen Benutzung in Spanien gewesen sei, die hinreichend bedeutend gewesen sei, um die Eintragung einer Unionsmarke für nichtig zu erklären. Dieses Argument betrifft nämlich die Prüfung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung in der Sache, nicht die Prüfung seiner Zulässigkeit. Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen der Streithelferin zurückzuweisen, mit dem sie behauptet, dass der zweite Antrag auf Nichtigerklärung „absolut verjährt“ sei und dass die Handlungen, durch die die Klägerin ausdrücklich auf den die angegriffene Marke betreffenden ersten Antrag auf Nichtigerklärung verzichtet und ihr später das Eigentum an einer internationalen Registrierung übertragen habe, bewirkten, dass diese und die angegriffene Marke „unanfechtbar“ seien.

29      Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht angewandt, ist festzustellen, dass die Parteien zum einen hinsichtlich der Auslegung dieser Bestimmung und ihres Verhältnisses zu Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung sowie zum anderen hinsichtlich ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall unterschiedliche Auffassungen vertreten.

 Zur Auslegung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und seinem Verhältnis zu Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung

30      Nach Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 darf der Inhaber eines der in Abs. 1 oder 2 dieses Art. 53 genannten Rechte, der bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben hat, nicht aufgrund eines anderen dieser Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.

31      Gemäß Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit unzulässig, wenn entweder das EUIPO oder das in Art. 95 dieser Verordnung genannte Unionsmarkengericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden hat.

32      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass der zweite Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 unzulässig sei. Nach einem Hinweis auf den Wortlaut dieser Bestimmung hat sie daraus den Schluss gezogen, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwei Voraussetzungen erfüllt seien.

33      Nach Ansicht der Beschwerdekammer besteht – was von den Parteien nicht bestritten wird – die erste Voraussetzung darin, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Unionsmarke gestellt habe.

34      Die zweite Voraussetzung besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer darin, dass der neue Antrag auf Nichtigerklärung auf demselben älteren Recht oder auf einem anderen Recht als demjenigen beruhe, auf das der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung gestützt gewesen sei, obwohl es im Rahmen des ursprünglichen Antrags wirksam hätte geltend gemacht werden können. Hieraus folge, dass, wenn kein neuer Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage älterer Rechte gestellt werden könne, die nicht die Grundlage des ursprünglichen Antrags auf Nichtigerklärung waren, dies erst recht nicht auf der Grundlage des Rechts möglich sei, auf das sich der ursprüngliche Antrag gestützt habe. Diese Regel beruhe auf dem Gedanken, dass der Inhaber einer Unionsmarke nach seinem Obsiegen in einem ersten Nichtigkeitsverfahren, versichert sein solle, dass diese Marke vom selben Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren nicht erneut angefochten werden könne. Zudem hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im Unterschied zu Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung nicht klarstelle, dass es für seine Anwendbarkeit erforderlich sei, dass das EUIPO über den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung eine Entscheidung in der Sache erlassen habe. Die diesbezüglich fehlende Klarheit von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 scheine nicht auf einer bloßen Unterlassung des Gesetzgebers zu beruhen, sondern eher auf einer bewussten Entscheidung.

35      Die Klägerin und die Streithelferin stimmen darin überein, dass die Anwendung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 anders als Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung nicht vom Vorliegen einer Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache abhänge. Die Klägerin bestreitet jedoch, dass, wie von der Beschwerdekammer angenommen worden ist, Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl dann anwendbar sei, wenn das zur Stützung des neuen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte Recht bereits im ersten Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden sei, als auch dann, wenn dies nicht geschehen sei.

36      Das EUIPO schlägt zwei Auslegungen von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vor, die im vorliegenden Fall zu entgegengesetzten Ergebnissen führen. Bei einer wörtlichen Auslegung hänge die Anwendung dieser Bestimmung nicht davon ab, ob es über den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung eine Entscheidung in der Sache gebe, während sie nach einer teleologischen Auslegung davon abhängig sei. In diesem zweiten Fall finde Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 somit nur als notwendige Ergänzung zu Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung Anwendung, je nachdem, ob der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung und der neue Antrag auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht bzw. dieselben älteren Rechte gestützt seien oder nicht.

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das EUIPO hervorhebt, Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht Gegenstand einer Auslegung durch die Rechtsprechung gewesen ist.

38      Sodann ist festzustellen, dass sich der Streit zwischen den Parteien im Wesentlichen auf zwei Fragen konzentriert: zum einen auf das Erfordernis des Vorliegens einer Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, und zum anderen auf die Bedeutung, die dem Umstand beizumessen ist, dass die Anträge auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht bzw. dieselben älteren Rechte gestützt werden oder nicht.

39      Insoweit ist davon auszugehen, dass die Auslegung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und sein Verhältnis zu Art. 56 Abs. 3 dieser Verordnung implizieren, dass, wie die Klägerin und das EUIPO geltend machen, zwischen den Anträgen auf Nichtigerklärung, die auf dasselbe in Art. 53 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte ältere Recht oder dieselben dort genannten älteren Rechte gestützt werden, und solchen, die auf andere ältere Rechte gestützt werden, zu unterscheiden ist.

–       Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung, die auf dasselbe ältere Recht gestützt sind

40      Wie oben in Rn. 31 ausgeführt worden ist, ist nach Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit unzulässig, wenn u. a. das EUIPO über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden hat.

41      Mithin betrifft Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Fall, dass ein neuer Antrag auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht oder dieselben älteren Rechte gestützt wird wie das ältere Recht oder die älteren Rechte, das bzw. die zur Stützung des ursprünglichen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist bzw. geltend gemacht worden sind.

42      Da sich aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass die darin vorgesehene Unzulässigkeit voraussetzt, dass in der Sache endgültig entschieden wurde, ist davon auszugehen, dass ein neuer Antrag auf Nichtigerklärung u. a. dann nicht unzulässig ist, wenn der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt wurde oder er zurückgenommen wurde, bevor die Entscheidung über diesen Antrag endgültig geworden ist.

–       Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung, die auf andere ältere Rechte gestützt sind

43      Nach dem oben in Rn. 30 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 darf derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, keinen neuen Antrag auf der Grundlage eines in Art. 53 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten älteren Rechts stellen, auf das er seinen ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung hätte stützen können. Wie das EUIPO im Rahmen seiner wörtlichen Auslegung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Streithelferin geltend machen, ist ein solcher neuer Antrag unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung abgeschlossen oder anhängig ist und ob, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung), über den ursprünglichen Antrag in der Sache entschieden wurde oder nicht.

44      Der Wortlaut von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht nämlich das Vorliegen einer Entscheidung in der Sache nicht als Voraussetzung vor. In Anbetracht des Zwecks dieser Bestimmung kann eine solche Voraussetzung auch nicht aufgestellt werden. Andernfalls würden die Möglichkeiten für einen Inhaber mehrerer älterer Rechte zur Einreichung von Anträgen auf Nichtigerklärung über Gebühr ausgeweitet. Dieser könnte unter Berufung auf solche Rechte aufeinanderfolgende Anträge auf Nichtigerklärung gegen dieselbe Unionsmarke stellen, was dem Normzweck dieser Bestimmung zuwiderliefe; dieser besteht darin, es demjenigen, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, nicht zu erlauben, gesonderte, auf seine anderen in Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten älteren Rechten gestützte Anträge zu stellen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht werden könnten. Der vom EUIPO vorgeschlagenen teleologischen Auslegung kann daher nicht gefolgt werden.

45      Außerdem ergibt sich aus dem Normzweck von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, dass diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen oder für unzulässig erachtet wurde, da die bloße Einreichung eines ursprünglichen Antrags ausreicht.

46      Dagegen ist die von der Streithelferin unterstützte Auslegung der Beschwerdekammer zurückzuweisen, wonach Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur dann anwendbar sei, wenn der Inhaber eines in Art. 53 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten älteren Rechts einen ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt habe, der auf ein anderes älteres Recht gestützt sei als das, auf dem der neue Nichtigkeitsantrag beruhe, sondern auch dann, wenn sich diese Anträge auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht stützten. Insoweit hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass, wenn kein neuer Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage älterer Rechte gestellt werden könne, die nicht die Grundlage eines ursprünglichen Antrags auf Nichtigerklärung waren, dies erst recht nicht auf der Grundlage des Rechts möglich sei, auf das sich der ursprüngliche Antrag gestützt habe. Einer solchen Afortiori-Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen liefe sie dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zuwider, in dem nur andere ältere Rechte genannt werden und nicht dasselbe Recht. Zum anderen würde sie Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die praktische Wirksamkeit nehmen oder gar seinem Wortlaut zuwiderlaufen. Nach dieser Auslegung wäre nämlich ein Antrag auf Nichtigerklärung, der auf demselben in Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten älteren Recht beruht wie ein ursprünglicher Antrag auf Nichtigerklärung, unzulässig, selbst wenn über Letzteren nicht endgültig in der Sache entschieden wurde.

–       Ergebnis zum Verhältnis von Art. 53 Abs. 4 und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

47      Nach alledem ist Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar, wenn dasselbe in Art. 53 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannte ältere Recht zur Stützung eines neuen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wird. Der neue Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn er denselben Anspruch und dieselben Parteien betrifft wie der ursprüngliche Antrag, über den in der Sache endgültig entschieden worden ist.

48      Wird dagegen ein in Art. 53 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genanntes älteres Recht zur Stützung eines neuen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht, obwohl es als Grundlage für den ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung hätte geltend gemacht werden können und dies nicht geschehen ist, findet Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung. Der neue Antrag auf Nichtigerklärung ist dann unzulässig.

49      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, als sie annahm, dass Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl dann anwendbar sei, wenn ein anderes älteres Recht, als auch dann, wenn dasselbe ältere Recht zur Stützung eines neuen Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht werde (Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung).

50      Dieser Rechtsfehler kann nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn der erste und der zweite Antrag auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht oder dieselben älteren Rechte im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sind.

 Zur Anwendung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall

51      Die Parteien bestreiten nicht, dass die juristischen Personen, die den ersten und den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung gestellt haben, identisch waren; mithin war die oben in Rn. 33 genannte erste Voraussetzung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall erfüllt, wie von der Beschwerdekammer angenommen worden war.

52      Hinsichtlich der zweiten oben in Rn. 34 genannten Voraussetzung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zum einen aus den Akten nicht hervorgehe, dass die beiden im geschäftlichen Verkehr benutzten, von der Klägerin im zweiten Antrag auf Nichtigerklärung beanspruchten Kennzeichenrechte erworben wurden, nachdem der erste Nichtigkeitsantrag gestellt worden war; zum anderen habe die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nichtigkeitsabteilung zu Recht davon ausgegangen sei, dass Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar sei, auch wenn über den ersten Antrag auf Nichtigerklärung nicht in der Sache entschieden worden sei.

53      Zwischen der Klägerin und der Streithelferin besteht Uneinigkeit darüber, ob die zweite, oben in Rn. 34 angeführte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Klägerin macht geltend, der erste Antrag auf Nichtigerklärung sei rechtlich nicht existent, was das EUIPO und die Streithelferin bestreiten. Außerdem sei das ältere Recht, das zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden sei, bereits zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden, was die Streithelferin bestreitet. Das EUIPO äußert sich in der Klagebeantwortung zu diesem Punkt nicht ausdrücklich.

–       Zum ersten Antrag auf Nichtigerklärung

54      Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wie das EUIPO und die Streithelferin geltend machen, zu Unrecht vorbringt, der erste Antrag auf Nichtigerklärung sei rechtlich nicht existent. Soweit sie behauptet, der erste Antrag auf Nichtigerklärung habe gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) als nicht gestellt zu gelten, ist nämlich festzustellen, dass dieser Artikel bei Einreichung dieses Antrags nicht anwendbar war. Jedenfalls gilt nach Abs. 2 der damals anwendbaren Bestimmung, nämlich Regel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1), ein Antrag auf Nichtigerklärung als nicht gestellt, wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht entrichtet worden sind und nicht, wenn er zurückgenommen wird; dies gilt auch nach Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625. Außerdem war, wie das EUIPO vorträgt, der erste Antrag auf Nichtigerklärung nach seiner Rücknahme durch die Klägerin am 26. April 2006 Gegenstand einer Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

55      Sodann ist festzustellen, dass der erste Antrag auf Nichtigerklärung für zulässig erklärt worden ist. Zwar hatte die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Mitteilung vom 17. März 2006 darauf hingewiesen, dass bei diesem Antrag Mängel behoben werden müssten, damit er zulässig sei; in ihrer Entscheidung vom 26. April 2006, als sie das Verfahren nach der Rücknahme des Antrags durch die Klägerin für abgeschlossen erklärte, hat die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung anders als die Klägerin vorbringt für zulässig erklärt.

56      Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass über den ersten Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache endgültig entschieden wurde, was im Übrigen keine Partei behauptet, kann der erste Antrag auf Nichtigerklärung daher nicht als rechtlich nicht existent angesehen werden.

–       Zu den zur Stützung des ersten und des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechten

57      Es ist festzustellen, dass die Klägerin und die Streithelferin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht darüber uneinig sind, welches ältere Recht bzw. welche älteren Rechte zur Stützung des ersten und des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist bzw. geltend gemacht worden sind. Die Klägerin bringt vor, dass dasselbe ältere Recht, nämlich das Zeichen Grand Hotel Palladium, als Grundlage beider Anträge geltend gemacht worden sei. Dagegen beanstandet die Streithelferin, dass beim ersten Antrag auf Nichtigerklärung der nicht eingetragene Handelsname Grand Hotel Palladium geltend gemacht worden sei. Dieser Antrag sei auf drei nationale Marken sowie auf die Firmenbezeichnung Residencial Palladium, SA gestützt worden. Das EUIPO äußert sich in seiner Klagebeantwortung nicht ausdrücklich zu dieser Frage.

58      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der erste Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei ältere nationale Marken sowie auf zwei im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt sei (Rn. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung). Der zweite Antrag auf Nichtigerklärung stütze sich auf zwei im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung (Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung). Jedoch hat die Beschwerdekammer die Rechte, die zur Stützung jedes der beiden Anträge geltend gemacht wurden, nicht beschrieben und insbesondere in Bezug auf die im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte vor allem keine näheren Angaben dazu gemacht, welcher Art sie sind und aus welchen Wortbestandteilen sie sich zusammensetzen.

59      Was den ersten Antrag auf Nichtigerklärung betrifft, geht im Übrigen aus der Verwaltungsakte des EUIPO zum vorliegenden Verfahren hervor, dass die Klägerin angegeben hat, diesen Antrag auf ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung und auf drei ältere nationale Marken zu stützen. Bei diesen Marken handele es sich um die spanischen Marken Nr. 94047 und Nr. 2503994 sowie um die italienische Marke Nr. 597136. In Bezug auf das geltend gemachte Kennzeichenrecht kreuzte sie das Kästchen „Name der Gesellschaft“ an und nannte die „Wortmarke Residencial Palladium“. Sodann wies sie in dem Erläuterungen vorbehaltenen Teil darauf hin, dass die Tätigkeit der Gesellschaft in der Verwaltung des Hotels Grand Hotel Palladium bestehe. Auf der folgenden Seite erörterte sie schließlich, dass der Name der Gesellschaft nicht von lediglich örtlicher Bedeutung und ihr Hotel Grand Hotel Palladium sehr bekannt sei.

60      Überdies ergibt sich aus der Verwaltungsakte des EUIPO zum vorliegenden Verfahren, dass die Klägerin den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung auf ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt hat. Sie kreuzte die Kästchen „Handelsname“ und „Name des Unternehmens“ an und gab dabei das Zeichen Grand Hotel Palladium an. Erläuternd führte sie sodann aus, dass sie den Handelsnamen Grand Hotel Palladium benutze.

61      Nach alledem kann anhand der angefochtenen Entscheidung erstens nicht mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit bestimmt werden, welche älteren Rechte zur Stützung des ersten und des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurden. Zweitens kann nicht festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekammer mit den Angaben in der Verwaltungsakte des Verfahrens vor dem EUIPO im Einklang stehen. Drittens kann den Feststellungen der Beschwerdekammer weder entnommen noch daraus abgeleitet werden, ob der zweite Antrag auf Nichtigerklärung auf dasselbe ältere Recht oder dieselben älteren Rechte gestützt wurde wie dasjenige oder diejenigen, das bzw. die zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung herangezogen wurde bzw. wurden. Eine dahin gehende Klarstellung ist jedoch erforderlich, um zu bestimmen, ob der Rechtsfehler der Beschwerdekammer (vgl. oben, Rn. 50) im vorliegenden Fall Konsequenzen nach sich zieht.

62      Angesichts der oben in Rn. 61 dargelegten Unzulänglichkeiten und Ungenauigkeiten in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. a. die Pflicht der Verwaltung umfasst, ihre Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, verfolgt das doppelte Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 29).

63      Diese Pflicht hat den gleichen Umfang wie die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebende Pflicht. Diese Bestimmung verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, ohne dass in der Begründung alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).

64      Die Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).

65      Unter diesen Umständen hat das Gericht im Einklang mit der oben in den Rn. 62 bis 64 angeführten Rechtsprechung beschlossen, von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, und hat die Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, sich schriftlich zu dieser Frage zu äußern. Insbesondere sind die Klägerin und das EUIPO aufgefordert worden, genau anzugeben, auf welches ältere Recht bzw. welche älteren Rechte der erste und der zweite Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wurden; die Streithelferin hatte sich zu dieser Frage in ihrer Klagebeantwortung geäußert. Außerdem sind die Parteien gebeten worden, zur eventuellen durch das Gericht von Amts wegen erfolgenden Prüfung eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen die Begründungspflicht nach Art. 94 der Verordnung 2017/1001 Stellung zu nehmen. Hierzu wurden sie aufgefordert, anzugeben, ob es die angefochtene Entscheidung ihrer Ansicht nach ermöglicht, die älteren Rechte zu bestimmen, die zur Stützung des ersten und des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurden, sowie festzustellen, ob das Recht oder die Rechte, das bzw. die zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurde bzw. geltend gemacht wurden, zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren.

66      Die Klägerin hat die Fragen des Gerichts nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

67      In Beantwortung der ersten Frage des Gerichts führt das EUIPO aus, dass alle von der Klägerin geltend gemachten Rechte vor Einreichung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung erworben worden seien. Dieser Antrag stütze sich auf drei nationale Marken, nämlich die spanischen Marken Nrn. 94047 und 2503994, die am 16. Mai 2001 bzw. am 1. Mai 2003 eingetragen worden seien, die am 4. Mai 1993 eingetragene italienische Marke Nr. 597136 sowie den Unternehmensnamen Residencial Palladium. Der zweite Antrag auf Nichtigerklärung sei auf den „nicht eingetragenen Handelsnamen und Unternehmensnamen“ Grand Hotel Palladium gestützt worden. Somit ist festzustellen, dass die vom EUIPO angegebenen Rechte im Wesentlichen den von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin in der Klagebeantwortung genannten Rechten entsprechen.

68      In Beantwortung der zweiten Frage des Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das EUIPO und die Streithelferin, auch wenn das EUIPO eine fehlerhafte Angabe hinsichtlich der im ersten Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte in der angefochtenen Entscheidung anerkennt und einräumt, dass sie hinsichtlich des im zweiten Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechts eindeutiger hätte sein können, indem sie sich allgemeiner auch auf eine implizite Begründung der angefochtenen Entscheidung beruft, der Auffassung sind, dass diese Entscheidung hinreichend begründet sei; sie ermögliche es, zu bestimmen, ob das Recht oder die Rechte, das bzw. die zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist bzw. geltend gemacht worden sind, zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurden. Gleichwohl ist festzustellen, dass das EUIPO und die Streithelferin die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des letzten Gesichtspunkts in diametral entgegengesetzter Weise verstehen. Das EUIPO ist nämlich der Ansicht, dass sich anhand der angefochtenen Entscheidung feststellen lasse, dass das Recht, auf das sich der zweite Antrag auf Nichtigerklärung stütze, nicht zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden sei. Die Streithelferin ist dagegen der Auffassung, aus der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte bereits zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden seien.

69      Konkret räumt das EUIPO erstens bezüglich des ersten Antrags auf Nichtigerklärung ein, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht ausgeführt habe, dass er u. a. auf zwei im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte gestützt sei.

70      In Bezug auf den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung räumt das EUIPO ein, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der geltend gemachten älteren Rechte eindeutiger hätte sein können, macht aber geltend, dass die einzige von der Klägerin vor der Beschwerdekammer aufgeworfene Frage darin bestanden habe, ob Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ohne Entscheidung in der Sache über den ersten Antrag auf Nichtigerklärung auf den zweiten Antrag auf Nichtigerklärung anwendbar sei. Diese Behauptung des EUIPO ist jedoch unzutreffend. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der erste Antrag auf Nichtigerklärung nach Angaben der Klägerin bereits auf dem Zeichen Grand Hotel Palladium beruhe, und in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin diesem Vorbringen der Klägerin entgegentrete.

71      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass gemäß Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Antrag auf Nichtigerklärung u. a. dann unzulässig sei, wenn er „auf demselben älteren Recht oder auf einem anderen Recht als demjenigen beruh[t], das die Grundlage für den [ursprünglichen] [Antrag] auf Nichtigerklärung bildet, und dieses Recht wirksam hätte geltend gemacht werden können“. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat sie weiter ausgeführt, dass, „[w]enn kein neuer Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage anderer älterer Rechte gestellt werden [könne], die nicht die Grundlage des ersten Antrags auf Nichtigerklärung darstellten, … dies erst recht nicht auf der Grundlage desselben Rechts möglich [sei], das bereits im ersten Verfahren bestand“. Daraus folgt, dass es nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht erforderlich war, über die Frage zu entscheiden, ob das ältere Recht oder die älteren Rechte, das bzw. die zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist bzw. geltend gemacht worden sind, auch als Grundlage für den ersten Antrag auf Nichtigerklärung gedient hatte bzw. hatten, und nicht, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht erörtert worden ist.

72      In den vom EUIPO angeführten Rn. 10, 13 und 19 der angefochtenen Entscheidung wird kein Zeichen bestimmt, das zur Stützung eines der beiden Anträge auf Nichtigerklärung geltend gemacht wird. Zudem geht aus den Rn. 10 und 19 hervor, dass sie sich im Wesentlichen auf den Wortlaut von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen, ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, ob das Recht oder die Rechte, auf das bzw. die der zweite Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wurde, zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren, insbesondere in Anbetracht der Ungenauigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung dieser Rechte und unter Berücksichtigung der Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der Entscheidung.

73      Schließlich macht das EUIPO geltend, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und deren Begründung, die die Beschwerdekammer in vollem Umfang bestätigt habe, zu dem Kontext gehöre, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei. Es zieht daraus den Schluss, dass es diese Entscheidung und dieser Kontext ermöglichten, die zur Stützung des ersten und des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten älteren Rechte zu bestimmen und festzustellen, dass das Recht oder die Rechte, auf das bzw. die der zweite Antrag auf Nichtigerklärung gestützt worden sei, im ersten Antrag auf Nichtigerklärung nicht geltend gemacht worden seien. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, d. h. der Ungenauigkeiten hinsichtlich der bei den beiden Anträgen auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte, der Uneinigkeit zwischen den Parteien, ob das zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte Zeichen bereits im Rahmen des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden war, und der Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach im Wesentlichen eine Entscheidung über diese Uneinigkeit unerheblich sei (siehe oben, Rn. 69 bis 72), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung die Unzulänglichkeiten und Ungenauigkeiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu heilen vermag.

74      Zweitens hat die Beschwerdekammer nach Ansicht der Streithelferin zum ersten Antrag auf Nichtigerklärung ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Rechten u. a. um zwei im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte handele. Aus diesem Antrag gehe hervor, dass die Klägerin diese beiden Zeichen als Residencial Palladium und Grand Hotel Palladium bezeichnet habe. Hinsichtlich des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung trägt die Streithelferin vor, dass die älteren Rechte in der angefochtenen Entscheidung eindeutig bestimmt seien; aus ihr gehe hervor, dass sich die Klägerin auf einen Handelsnamen, Grand Hotel Palladium, und einen Gesellschaftsnamen, Residencial Palladium, berufen habe.

75      Es ist festzustellen, dass die Streithelferin zum einen hervorhebt, dass die zur Stützung jedes der Anträge auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte in der angefochtenen Entscheidung nicht klar und genau bestimmt seien, und dass sich zum anderen ihr Verständnis der geltend gemachten Rechte von demjenigen unterscheidet, das vom EUIPO in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts zum Ausdruck gebracht worden ist.

76      Außerdem geht nach Auffassung der Streithelferin aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Ansicht gewesen sei, dass die im zweiten Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte, anders als das EUIPO vorbringt, zur Stützung des ersten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden seien.

77      Wegen der oben in Rn. 61 dargestellten Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung, die durch das gegensätzliche Verständnis der angefochtenen Entscheidung durch das EUIPO und die Streithelferin hinsichtlich der Erwägungen der Beschwerdekammer bezüglich der zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung geltend gemachten Rechte bestätigt worden sind, geht aus der angefochtenen Entscheidung daher nicht hinreichend klar und genau hervor, um welche Rechte es sich handelt und ob die Beschwerdekammer der Auffassung gewesen ist, dass das Recht bzw. die Rechte, das bzw. die zur Stützung des zweiten Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wurde bzw. geltend gemacht wurden, im ersten Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren oder nicht.

78      Folglich ist dem ersten Antrag der Klägerin stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die Beschwerdekammer die ihr nach Art. 94 der Verordnung 2017/1001 obliegende Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die älteren Rechte, auf die der erste und der zweite Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wurden, nicht klar und genau bestimmt hat und es dem Unionsrichter somit nicht möglich war, zu beurteilen, welche Folgen der von der Beschwerdekammer begangene Rechtsfehler für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

79      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

80      Da die Streithelferin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Februar 2020 (Sache R 231/20194) wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Residencial Palladium, SL.

4.      Die Palladium Gestión, SL trägt ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Spineanu-Matei

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.