Language of document : ECLI:EU:T:2014:1080

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

12. Dezember 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Gleichbehandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begründungspflicht – Mildernde Umstände – Sehr geringfügige Beteiligung – Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑558/08

Eni SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, D. Durante, G. Rizza, S. Valentino und L. Bellia,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) sowie, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1.     Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

1        Mit der Entscheidung K(2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Klägerin, die Eni SpA, gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begangen hätte, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätte.

2        Außer an die Klägerin war die angefochtene Entscheidung an folgende Unternehmen gerichtet: die Esso Deutschland GmbH, die Esso Société anonyme française, die ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und die Exxon Mobil Corp. (im Folgenden zusammen: ExxonMobil), die H&R ChemPharm GmbH, die H&R Wax Company Vertrieb GmbH und die Hansen & Rosenthal KG (im Folgenden zusammen: H&R), die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, die MOL Nyrt., die Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol YPF SA (die drei Letzteren im Folgenden zusammen: Repsol), die Sasol Wax GmbH, die Sasol Wax International AG, die Sasol Holding in Germany GmbH und die Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), die Shell Deutschland Oil GmbH, die Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, die Deutsche Shell GmbH, die Shell International Petroleum Company Ltd, The Shell Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum NV und The Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell), die RWE Dea AG und die RWE AG (im Folgenden zusammen: RWE) sowie die Total SA und die Total France SA (im Folgenden zusammen: Total) (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

3        Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (vierter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

4        Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (fünfter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

5        Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem Shell Deutschland Schmierstoff sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte und bei ihr einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) gestellt hatte (72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von „H & R/Tudapetrol“, Eni, MOL sowie in denjenigen der Gesellschaften der Gruppen Sasol, ExxonMobil, Repsol und Total durch (75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Zwischen dem 25. und 29. Mai 2007 teilte die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte jeder der oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften, und somit auch der Klägerin, mit (85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Mit Schreiben vom 14. August 2007 beantwortete Eni die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8        Am 10. und 11. Dezember 2007 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch, an der Eni teilnahm (91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten, die die Mehrheit der Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR ausmachten, an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten, die das Gebiet des EWR betreffe. Diese Zuwiderhandlung habe in Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Preisfestsetzungen sowie den Austausch und die Offenlegung von geschäftlich sensiblen Informationen über Paraffinwachse bestanden (im Folgenden: Hauptteil der Zuwiderhandlung). In Bezug auf RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total habe die Zuwiderhandlung im Hinblick auf Paraffinwachse auch in der Aufteilung von Kunden und/oder Märkten bestanden (im Folgenden: zweiter Teil der Zuwiderhandlung). Außerdem habe die von RWE, ExxonMobil, Sasol und Total begangene Zuwiderhandlung auch auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkauftes Paraffingatsch betroffen (im Folgenden: Paraffingatsch betreffender Teil der Zuwiderhandlung) (Erwägungsgründe 2, 95, 328 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

10      Die rechtswidrigen Verhaltensweisen seien bei den wettbewerbswidrigen Zusammenkünften, die von den Teilnehmern als „technische Treffen“ oder manchmal als „Blauer Salon“ bezeichnet worden seien, und bei „Gatsch-Treffen“ besprochen worden, die speziell Fragen zum Paraffingatsch gewidmet gewesen seien.

11      Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurde auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) berechnet, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften in Kraft waren.

12      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:

Eni SpA: am [30. und 31.] Oktober 1997 und vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005;

...

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

ENI SpA: 29 120 000 EUR;

Esso Société Anonyme Française: 83 588 400 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit

ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und ExxonMobil Corporation: 34 670 400 EUR, davon gesamtschuldnerisch mit Esso Deutschland GmbH: 27 081 600 EUR;

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: 12 000 000 EUR;

Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit H&R Wax Company Vertrieb GmbH: 24 000 000 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit

H&R ChemPharm GmbH: 22 000 000 EUR;

MOL Nyrt.: 23 700 000 EUR;

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA gesamtschuldnerisch mit Repsol Petróleo SA und Repsol YPF SA: 19 800 000 EUR;

Sasol Wax GmbH: 318 200 000 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit

Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol [Ltd]: 250 700 000 EUR;

Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, the Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum NV und the Shell Transport and Trading Company Limited: 0 EUR;

RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit RWE AG: 37 440 000 EUR;

Total France SA gesamtschuldnerisch mit Total SA: 128 163 000 EUR.“

2.     Zur Eni-Gruppe

13      Zur Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„...

(342) In Abschnitt 4 wurde nachgewiesen, dass Eni während der gesamten Dauer seiner Teilnahme an der Zuwiderhandlung über Mitarbeiter der AgipPetroli SpA und der Eni SpA an der Zuwiderhandlung beteiligt war ...

(343) Die AgipPetroli SpA war in einem Treffen am 30. und 31. Oktober 1997 sowie vom 21. und 22. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vertreten (zu diesem Zeitpunkt wurde das Unternehmen mit der Eni SpA zusammengeschlossen und bestand danach nicht mehr). Die Eni SpA war vom 1. Januar 2003 (d. h. seit dem Zeitpunkt, ab dem der Eni-Geschäftsbereich Raffination und Vermarktung für den Verkauf von Paraffinwachsen und Paraffingatsch zuständig war) bis zum 28. April 2005 (dem Enddatum der Zuwiderhandlung) beteiligt.

(344) Die AgipPetroli SpA wurde am 31. Dezember 2002 von der Eni SpA übernommen. Gemäß den in Randnummer (336) erläuterten Grundsätzen ist daher anzunehmen, dass die Eni SpA die Haftung für die Tätigkeit der AgipPetroli SpA vor dem 31. Dezember 2002 ... übernommen hat.

(345) Daher sollte die Eni SpA nicht nur für ihre unmittelbare Beteiligung am Kartell nach dem Aufgehen der AgipPetroli SpA in der Eni SpA (am 31. Dezember 2002), sondern auch für das Verhalten der AgipPetroli SpA im Kartell vor diesem Zeitpunkt haftbar gemacht werden.

(346) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Eni die Feststellungen der Kommission bezüglich der Haftung nicht bestritten.

(347) Aus den genannten Gründen ist die Eni SpA für die Beteiligung am Treffen am 30. und 31. Oktober 1997 sowie an den Treffen vom 21. und 22. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 (dem Enddatum der Zuwiderhandlung) haftbar.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat es die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

16      In der Sitzung vom 19. März 2013 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17      In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T‑540/08, Esso u. a./Kommission, T‑541/08, Sasol u. a./Kommission, T‑543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T‑548/08, Total/Kommission, T‑550/08, Tudapetrol/Kommission, T‑551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T‑562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T‑566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.

18      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und daraus die Konsequenzen hinsichtlich der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße zu ziehen;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

21      Die ersten zwei von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe, mit denen ihre Beteiligung am Kartell bestritten wird, sind auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG gestützt. Der erste betrifft die Feststellung ihrer Beteiligung aufgrund ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997. Der zweite betrifft ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005.

22      Die Klägerin macht außerdem vier Klagegründe betreffend die Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße geltend. Der dritte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung aufgrund einer fehlerhaften Festsetzung des Koeffizienten wegen der Schwere der Zuwiderhandlung auf 17 % und des „Eintrittsgebühr“ genannten Zusatzbetrags gestützt. Der vierte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie einen Ermessensmissbrauch aufgrund der Erhöhung der Geldbuße um 60 % wegen des erschwerenden Umstands der Wiederholung der Zuwiderhandlung gestützt. Der fünfte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht gestützt, da die Kommission das Vorliegen des mildernden Umstands ihrer sehr geringfügigen Beteiligung am Kartell und ihrer fehlenden Beteiligung an der Umsetzung des Kartells nicht anerkannt habe. Der sechste Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien von 2006 aufgrund der Nichtanerkennung des mildernden Umstands der Fahrlässigkeit gestützt.

23      Da der erste und der zweite Klagegrund die Würdigung der Beweise für die Beteiligung von Eni am Kartell betreffen, hält es das Gericht für zweckmäßig, sie gemeinsam zu prüfen.

1.     Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin am Kartell

24      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe auf der Grundlage ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 in Hamburg (Deutschland) rechtswidrig ihre Beteiligung an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise festgestellt. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie die Rechtswidrigkeit der Feststellung ihrer Beteiligung am Kartell vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005.

 Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

25      Gemäß Art. 81 Abs. 1 EG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

26      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Rn. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Rn. 199).

27      Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, Slg. 2011, II‑3355, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

28      Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Rn. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Rn. 158).

29      Art. 81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 116 und 117).

 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

30      Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Rn. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss dem Unternehmen zugutekommen, an das die Entscheidung gerichtet ist, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T‑112/07, Slg. 2011, II‑3871, Rn. 58).

33      Unter den genannten Umständen ist nämlich die Unschuldsvermutung insbesondere nach Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, die zu den Grundrechten gehört, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Indizien, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Bestehen einer Zuwiderhandlung oft unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachweisen muss, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, mehrere Jahre vergangen sein können und mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet haben. Wenn die Kommission somit auch notwendig nachweisen muss, dass eine rechtswidrige Vereinbarung über die Aufteilung von Märkten geschlossen wurde, wäre es überzogen, außerdem noch zu verlangen, dass sie den spezifischen Mechanismus nachweist, mit dem dieses Ziel erreicht werden sollte. Es wäre nämlich für ein Unternehmen, das sich einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, zu einfach, sich jeder Sanktion zu entziehen, könnte es sich in einer Situation, in der das Bestehen einer rechtswidrigen Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind, darauf berufen, dass die über die Funktionsweise der Vereinbarung vorgelegten Informationen zu unbestimmt seien. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Rn. 203).

37      Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 64).

38      Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, Rn. 72).

39      Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Rn. 1053 und 1838, sowie Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 70).

40      Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 186).

41      Dagegen haben die betroffenen Unternehmen in den Fällen, in denen sich die Kommission auf Urkundenbeweise stützte, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 187). Eine solche Beweisführung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Rn. 181).

42      Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Daher kann von der Kommission nicht gefordert werden, dass sie Schriftstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Selbst wenn die Kommission solche Schriftstücke entdeckt, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 55 bis 57; vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Bei der Würdigung des Beweiswerts schriftlicher Beweise muss es als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Rn. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Rn. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Ereignisse erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 207).

44      Das Fehlen des Datums oder der Unterschrift auf einem Dokument oder der Umstand, dass es schlecht geschrieben ist, nehmen diesem nicht jeden Beweiswert, insbesondere wenn sein Ursprung, sein wahrscheinliches Datum und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987, Rn. 124; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Rn. 86).

45      Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass, selbst wenn sich das Fehlen schriftlicher Nachweise im Rahmen der Gesamtbeurteilung des von der Kommission angeführten Bündels von Indizien als relevant erweisen kann, das betroffene Unternehmen nicht allein seinetwegen die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts in Frage stellen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

46      Zudem verbietet keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts der Kommission, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer Unternehmen zu verwenden, denen vorgeworfen wird, sie seien am Kartell beteiligt gewesen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 67).

47      Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 205 bis 210).

48      Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 68).

49      Auch wenn gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da die Möglichkeit besteht, dass diese Teilnehmer die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, ändert dies nichts daran, dass ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002, um einen Erlass oder eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nicht zwangsläufig einen Anreiz schafft, verfälschte Beweise für die Beteiligung der übrigen Kartellmitglieder vorzulegen. Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Kronzeugenregelung von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Rn. 70).

50      Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung begangen hat, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

51      Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 EWR-Abkommen.

 Zur Beschreibung des Hauptteils der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung

52      Im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission unter der Überschrift „Zusammenfassung der Zuwiderhandlung“ fest, dass die Adressaten dieser Entscheidung an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten. Der Hauptteil dieser Zuwiderhandlung habe „in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand[en], die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen, [geschäftlich sensible] Informationen auszutauschen und offenzulegen“. Dieser Hauptteil war der angefochtenen Entscheidung zufolge der einzige, an dem sich die Klägerin beteiligt hat.

53      In der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission unter der Überschrift „4.1. Grundsätze und Funktionsweise des Kartells“ in den Erwägungsgründen 106 ff. dieser Entscheidung den Hauptteil der Zuwiderhandlung wie folgt:

„...

(106) Die technischen Treffen waren in zwei Teile unterteilt: Zunächst wurden technische Fragen besprochen, anschließend verlagerte sich das Gespräch auf wettbewerbswidrige Punkte wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern (in bestimmten Fällen) sowie den Austausch und die Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen einschließlich aktueller und künftiger Preispolitik, Kunden, Produktionskapazitäten und Absatzmengen.

(107) Die Gespräche über Preise und mögliche Preiserhöhungen fanden somit in der Regel am Ende der technischen Treffen statt. Sasol gab in der Regel den Anstoß, aber danach beteiligten sich alle Anwesenden an einer allgemeinen Aussprache über Preise und Preisstrategien. … Dabei wurden sowohl Preiserhöhungen und Zielpreise für bestimmte einzelne Abnehmer als auch allgemeine Preiserhöhungen sowie Mindest- und Zielpreise für den gesamten Markt behandelt. … Preiserhöhungen wurden in der Regel in absoluten Zahlen und nicht in Prozentanteilen beziffert (z. B. 60 EUR/t vollraffiniertes Paraffin). … Ferner wurden Mindestpreise vereinbart, und zwar nicht nur bei Vereinbarung einer Preiserhöhung, sondern auch, wenn Preiserhöhungen nicht verwirklicht werden konnten (beispielsweise in Zeiten fallender Preise). …

...

(109) Ferner tauschten die Unternehmensvertreter geschäftlich sensible Informationen aus und legten ihre allgemeinen Unternehmensstrategien offen. …

(110) Mit Ausnahme von MOL wurden die Unternehmen von Managern vertreten, die die Preisstrategie ihrer Unternehmen bestimmen und die Preise gegenüber einzelnen Kunden festsetzen konnten. …

(111) In den meisten technischen Treffen drehten sich die Preisdiskussionen allgemein um Paraffin; … bestimmte Paraffinsorten (wie voll- oder halbraffiniertes Paraffin, Mischungen, Spezialwachse, Paraffin-Hartwachse oder Hydro-Paraffinwachse) wurden nur selten behandelt. Darüber hinaus waren sich sämtliche Unternehmen einig, dass vereinbarte (prozentuale oder konkrete) Preiserhöhungen für sämtliche Paraffinwachs-Sorten gelten sollten. …

...

(113) Die Beschlüsse der technischen Treffen wurden zumeist umgesetzt, indem Kunden Preiserhöhungen angekündigt oder bestehende Preislisten gekündigt wurden. … Wenn es gelegentlich zu Täuschungsmanövern kam oder Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden, kam das auf dem nächsten Treffen zur Sprache (siehe z. B. [Erwägungsgründe] [149] und [157]). In der Regel übernahm ein auf dem Treffen anwesendes Unternehmen die Vorreiterrolle bei den Preiserhöhungen (meistens Sasol, aber manchmal auf Bitten Sasols auch ein anderes teilnehmendes Unternehmen). Die übrigen Anbieter zogen dann kurze Zeit später nach und kündigten ihrerseits Preiserhöhungen an. … Die an den technischen Treffen beteiligten Unternehmensvertreter unterrichteten sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse. Die Unterrichtung [der] anderen [anwesenden] Unternehmen (eines Unternehmens oder aller Unternehmen) erfolgte mündlich … oder durch Versendung einer Kopie der Schreiben, in denen den Kunden die höheren Preise angekündigt oder die bisherigen Preise gekündigt wurden; … Die Kommission hat festgestellt, dass diese Unterrichtungen zwischen den Parteien tatsächlich erfolgten. Eine Stichprobe von rund 150 dieser Schreiben ergab, dass diese Schreiben tatsächlich binnen sechs Wochen nach den jeweiligen technischen Treffen ausgetauscht wurden. … Es wurde auch über eine Vereinbarung [dahin gehend berichtet], dass die beteiligten Unternehmen die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht dazu nutzen sollten, ihren eigenen Marktanteil zu erhöhen. … Diese Erklärung wurde in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten.“

54      Unter der Überschrift „4.2. Einzelheiten zu den technischen Treffen“ fasst die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst Ort und Datum der technischen Treffen sowie die anwesenden Unternehmen in einer Tabelle zusammen (124. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sodann prüft sie bei den einzelnen technischen Treffen, welche Beweismittel jeweils vorliegen (Erwägungsgründe 126 bis 177 der angefochtenen Entscheidung).

55      Unter der Überschrift „5.3. Art der Zuwiderhandlung in dieser Sache“ legt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Grundsätze für die Klassifizierung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen dar:

„5.3.1. Allgemeines

...

(205) [I]m Falle einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer braucht die Kommission das betreffende Verhalten nicht als ausschließlich der [Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise] zuzurechnend zu beschreiben. Die Begriffe ‚Vereinbarung‘ [oder] ‚aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen‘ sind fließend und können sich überschneiden. Das wettbewerbswidrige Verhalten kann von Zeit zu Zeit verändert, seine Mechanismen können angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es kann sich sogar als unmöglich erweisen, eine Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form des untersagten Verhaltens aufweisen kann, während für sich genommen einige ihrer Erscheinungsformen dem einen und nicht dem anderen Begriff zugeordnet werden könnten. Daher wäre es widersinnig, bei einem eindeutig fortbestehenden gemeinsamen Unternehmen mit einem einzigen Gesamtziel mehrere getrennte Formen der Zuwiderhandlung zu unterscheiden. Ein Kartell kann entsprechend gleichzeitig in einer Vereinbarung und in einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise bestehen. Artikel 81 [EG] sieht keine bestimmte Kategorie für eine komplexe Zuwiderhandlung der in dieser Entscheidung beschriebenen Art vor. …

(206) Wenn mehrere Kartellmitglieder und deren wettbewerbswidriges Verhalten im Laufe der Zeit entweder als Vereinbarungen oder als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (komplexe Zuwiderhandlungen) beschrieben werden können, braucht die Kommission nicht jeden einzelnen Typ des betreffenden Verhaltens zu klassifizieren.“

56      Unter derselben Überschrift der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission den Inhalt der Zuwiderhandlung wie folgt:

„5.3.2. Anwendung

(210) Durch die in Kapitel 4 dieser Entscheidung beschriebenen Sachverhalte ist nachgewiesen, dass alle in diesem Verfahren behandelten Unternehmen … an geheimen Absprachen über Paraffinwachse sowie (bei den [im ersten Erwägungsgrund] angeführten Unternehmen) über Paraffingatsch beteiligt waren und regelmäßig an Treffen teilgenommen haben; Gegenstand der Treffen waren:

(1)      Preisfestsetzungen ...;

(2)      … Aufteilung von Kunden und/oder Märkten ...;

(3)      Offenlegung und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere in Bezug auf Kunden, Preisgestaltung, Produktionskapazitäten und Umsätze …

5.3.2.2. Preisfestsetzung

(240) Aus den [Erwägungsgründen] (98), (107), (126), (128), (131), (133), (135), (137), (139), (140), (142), (145), (147), (149), (152), (153), (156), (157), (163), (168), (174), (176) und (177) geht hervor, dass die beteiligten Unternehmen Mindestpreise festsetzten und Preiserhöhungen (‚Preisfestsetzungen‘) vereinbarten.

(241) ExxonMobil, Repsol, Sasol und Shell haben bestätigt, dass Preisfestsetzungen vorkamen [vgl. den 107. Erwägungsgrund] und dies in der mündlichen Anhörung und in ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erneut eingeräumt.“

57      Die Kommission schließt zur Beteiligung von Eni am Kartell im 298. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes:

„Wie in Kapitel 4 erläutert, hat Eni an einem Treffen im Jahre 1997 und an elf weiteren Treffen im Zeitraum vom Februar 2002 bis zum Februar 2005 teilgenommen. Im Treffen im Jahre 1997 (siehe [Erwägungsgrund] [145]) wurde eine Vereinbarung über Preise gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen erzielt. In Bezug auf die Treffen nach dem Februar 2002 (siehe [Erwägungsgründe] [165]-[178]) gelangt die Kommission in Anbetracht des vorliegenden Beweismaterials und der allgemeinen Beschreibung der gewöhnlichen Struktur der technischen Treffen zu dem Ergebnis, dass Eni bei der Festsetzung von Preisen und einem Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen anwesend war, teilgenommen hat und aktiv beigetragen hat. Da Eni nach 2002 an 11 von 13 Treffen teilgenommen hat, geht die Kommission davon aus, dass Eni das wettbewerbswidrige Ziel und die in den technischen Treffen getroffenen Maßnahmen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Es existieren zwar keine Belege dafür, dass Eni an den Treffen am 14. und 15. Januar 2004 und am 11. und 12. Mai 2004 beteiligt war; die Kommission betrachtet aber die fortgesetzte Beteiligung von Eni im Zeitraum vom 21. und 22. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 als nachgewiesen ... Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die in [Erwägungsgrund] (165) beschriebenen Vorfälle zeigen, dass Eni die über das Verhalten seiner Wettbewerber auf dem Markt erhaltenen Informationen berücksichtigt und sein eigenes Verhalten unter Einführung der betreffenden Schritte entsprechend angepasst hat. Dieses Verhalten kann als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden.“

 Zur Beteiligung von Eni am Kartell aufgrund ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997

58      Die Klägerin macht geltend, die Kommission könne nicht auf der Grundlage ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 rechtswirksam ihre Beteiligung am Kartell feststellen. Ihre Anwesenheit sei nämlich durch einen Besuch ihres Vertreters in Hamburg zwecks rechtmäßiger Verhandlungen mit Sasol erklärt worden. Außerdem habe sich dieser Vertreter vom wettbewerbswidrigen Inhalt des fraglichen technischen Treffens distanziert.

 Prüfung der Beweismittel

59      Im 145. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, betreffend das technische Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997, stützt sich die Kommission auf einen Informationsvermerk „Blauer Salon“ von Sasol, der folgende Angaben enthält:


 

„Termin

Erhöhung

Min-Preis

√ SCHS, D

   

√ Dea, D

   

√ SRS-Tuda, D

   

√ MOL, HU

1.1.

  

√ Total, F

1.1.

DM 10,-

DM 120

Mobil-Bp, F

   

√ Repsol, E

   

√ Agip, I

1.1.

DM 10“

 


60      Sasol erklärte, diesem Informationsvermerk sei zu entnehmen, dass sich die Teilnehmer verpflichtet hätten, die Preise um 10 bis 12 DM pro 100 kg zu erhöhen, dass Total und Agip gewünscht hätten, die Preise um 1 DM zu erhöhen, und dass dies zumindest für Total zu einem Mindestpreis von 120 DM pro 100 kg habe führen müssen.

61      Der Umfang und die Zeitpunkte der Erhöhungen werden in vollem Umfang von zwei Vermerken zu diesem Treffen bestätigt, die in den Geschäftsräumen von MOL gefunden wurden.

62      Die Kommission gelangt im 145. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgrund dieser Unterlagen und der Erklärungen von Unternehmen zu folgendem Ergebnis:

„[D]ie anwesenden Unternehmen [sind] übereingekommen ..., die Preise zu vereinheitlichen und anzuheben. Der Vermerk bezieht sich sowohl auf Paraffinwachse als auch auf Paraffingatsch. Ferner geht aus dem Vermerk [von MOL] hervor, dass die Unternehmen Informationen über Wartung und allgemeine Preisstrategien austauschten ...“

63      Erstens haben insoweit Sasol und Repsol erklärt, dass das technische Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 einen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt habe. Außerdem hat Sasol von der Kommission gefundene Unterlagen ausgelegt und insbesondere erklärt, dass alle Teilnehmer sich verpflichtet hätten, die Preise zu erhöhen (vgl. oben, Rn. 60). Diese Erklärungen wurden von Personen, die an den technischen Treffen teilgenommen hatten, nach reiflicher Überlegung abgegeben und belasten auch die Unternehmen, in deren Namen sie erfolgten. Somit sind sie im Sinne der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung besonders verlässlich.

64      Zweitens ist der Inhalt der Gespräche beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 durch die MOL-Vermerke und den Informationsvermerk „Blauer Salon“ von Sasol besonders gut dokumentiert. Überdies waren, wie die Kommission im 215. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die MOL-Vermerke während der Treffen von einem Teilnehmer gemacht worden, und sie sind strukturiert und ziemlich detailliert. Deshalb ist der Beweiswert dieser Notizen sehr hoch. Was die Protokolle von Sasol über die Treffen „Blauer Salon“ anbelangt, handelt es sich um Dokumente aus dem maßgeblichen Zeitraum, die in tempore non suspecto, d. h. kurz nach dem jeweiligen technischen Treffen erstellt worden sind. Auch wenn die Person, die sie angefertigt hat, an den technischen Treffen nicht teilgenommen hat, hat sie sich auf Informationen gestützt, die sie von einem Teilnehmer erhalten hat. Somit haben auch diese Protokolle einen hohen Beweiswert.

65      Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit der von der Kommission im 145. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beweise bestätigt, dass die Teilnehmer am technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 tatsächlich Erhöhungen der Paraffinwachspreise vereinbarten.

 Zur Anwesenheit von Eni beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 und zur Frage ihrer Distanzierung

66      Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr Vertreter, Herr DS., am technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 teilnahm.

67      Sie macht jedoch geltend, die Anwesenheit von Herrn DS. bei diesem technischen Treffen sei unbeabsichtigt gewesen. Im Anschluss an ein bilaterales Treffen mit dem Vertreter von Sasol, einem Kunden von Eni, habe Letzterer sie nämlich eingeladen, auch an einem von Sasol organisierten Treffen in größerem Umfang mit anderen europäischen Paraffinherstellern teilzunehmen.

68      Außerdem habe sich die Klägerin vom wettbewerbswidrigen Inhalt des fraglichen technischen Treffens distanziert. Da sich Herr DS. nicht für die Fragen im Zusammenhang mit den verlangten Preisen und den angebotenen Mengen interessiert habe, habe er an der Diskussion nicht teilgenommen, sondern sei nur aus Höflichkeit gegenüber Sasol bis zum Ende des Treffens geblieben. Er habe dagegen, wie sich aus seiner Erklärung ergebe, bei den Vertretern von Sasol von Anfang an darauf hingewiesen, dass weder Eni noch er selbst an solchen Treffen interessiert seien. Die Tatsache, dass Sasol seine Distanzierung verstanden habe, werde dadurch bewiesen, dass Eni bis zum 21. Februar 2002 nicht zu weiteren technischen Treffen eingeladen worden sei. Außerdem habe Eni am 12. Juni 1998 sogar ihre Mitgliedschaft im Industrieverband European Wax Federation (EWF) aufgelöst. 

69      In Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, liegt nach der Rechtsprechung eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vor, wenn diese Zusammenkünfte die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Treffen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 81, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Rn. 47).

70      Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 82, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 48).

71      Es ist festzustellen, dass sowohl die MOL-Vermerke als auch der Informationsvermerk „Blauer Salon“ von Sasol auf Eni Bezug nehmen, da darin sowohl der Name von Agip, der in der Paraffinwachsherstellung tätigen Tochtergesellschaft von Eni, als auch die von Agip geplante Preiserhöhungsmaßnahme (nach dem MOL-Vermerk 100 DM pro Tonne und nach dem Informationsvermerk „Blauer Salon“ 10 DM pro 100 kg) und der geplante Zeitpunkt der Preiserhöhung (1. Januar 1998) genannt werden. Das Übereinstimmen der Notizen in diesen Einzelheiten beweist ohne jeden Zweifel, dass der Vertreter von Eni wie die Vertreter der anderen bei diesem technischen Treffen anwesenden Unternehmen tatsächlich die Maßnahme und den Zeitpunkt der Preiserhöhung ihrer Paraffinwachserzeugnisse ankündigte. Diese Feststellung wird auch durch die Erklärung von Sasol bestätigt, wonach die Tabelle in den in Rede stehenden Notizen so auszulegen sei, dass alle Teilnehmer sich verpflichtet hätten, die Preise um 10 bis 12 DM pro 100 kg zu erhöhen (vgl. oben, Rn. 60).

72      Außerdem bringt die Klägerin vor, Herr DS. habe lediglich gegenüber Vertretern von Sasol auf sein fehlendes Interesse hingewiesen. Der Hinweis auf die in Rede stehende Maßnahme und den Zeitpunkt der von Eni geplanten Preiserhöhung in zwei Vermerken, die unabhängig voneinander von zwei Unternehmen erstellt wurden und den Inhalt der Gespräche bei diesem technischen Treffen wiedergeben, weist darauf hin, dass die anderen Teilnehmer der Auffassung waren, Eni nehme an den Vereinbarungen über den Wettbewerb teil. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich offen vom wettbewerbswidrigen Inhalt dieses technischen Treffens distanziert, zurückzuweisen.

 Ergebnis zur Beteiligung der Klägerin am Kartell am 30. und 31. Oktober 1997

73      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin am 30. und 31. Oktober 1997 an einem technischen Treffen teilnahm, dessen Inhalt unter den Hauptteil der Zuwiderhandlung fiel, nämlich unter die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Preisfestsetzungen sowie den Austausch und die Offenlegung von geschäftlich sensiblen Informationen über Paraffinwachse. Neben den unmittelbaren Beweisen, die die Beteiligung der Klägerin an den Vereinbarungen zur Preisfestsetzung für Paraffinwachse belegen, ist festzustellen, dass sie sich nicht offen vom wettbewerbswidrigen Inhalt dieses technischen Treffens distanziert hat. Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin am 30. und 31. Oktober 1997 am ersten Teil der Zuwiderhandlung beteiligt war.

74      Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen.

75      Was die fehlende Einladung der Klägerin durch Sasol zu den weiteren technischen Treffen und die Auflösung ihrer Mitgliedschaft in der EWF anbelangt, genügt der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung die Tatsache, dass Eni zu den weiteren technischen Treffen nicht eingeladen wurde, in der Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung zutreffend widerspiegelt. Die Kommission hat nämlich lediglich festgestellt, dass Eni sich am 30. und 31. Oktober 1997 am Kartell beteiligt habe, ohne dem einen zusätzlichen Zeitraum nach dem in Rede stehenden technischen Treffen hinzuzufügen.

76      Gleiches gilt für das Argument der Klägerin, die Kommission habe sich hinsichtlich der Maßnahme getäuscht, mit der sie ihre Preise nach dem technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 erhöht habe. Da für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 20. Februar 2002 die Beteiligung von Eni am Kartell nicht festgestellt wurde, kann das Vorbringen zur Maßnahme der Preiserhöhung durch Eni am 1. Januar 1998 die Stichhaltigkeit der Feststellung ihrer Beteiligung am Kartell am 30. und 31. Oktober 1997 nicht in Frage stellen, die durch die der Kommission vorliegenden Beweise eindeutig bestätigt wird.

77      Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin zu einer fehlerhaften Feststellung ihrer Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise aufgrund ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 ebenso wenig durchgreifen. Das Adjektiv „fortdauernd“ wird in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung wegen der Feststellung längerer Zeiträume der Beteiligung am Kartell auf der Grundlage einer regelmäßigen Anwesenheit der betroffenen Unternehmen bei den technischen Treffen verwendet. Im Fall von Eni wird ihre Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise für den Zeitraum vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 festgestellt. Dagegen konnte die Kommission die Beteiligung von Eni am Kartell am 30. und 31. Oktober 1997 auf der Grundlage von unmittelbaren Beweisen zu dem betreffenden technischen Treffen feststellen, ohne dass sie die Merkmale des Begriffs der fortdauernden Zuwiderhandlung erfüllen musste.

78      Nach alledem ist die Feststellung der Kommission zu bestätigen, wonach die Klägerin am 30. und 31. Oktober 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

 Zur Beteiligung von Eni an der Zuwiderhandlung vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005

79      Die Klägerin erkennt an, vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 an zehn technischen Treffen teilgenommen zu haben. Sie ist jedoch der Auffassung, die Kommission habe aus der Anwesenheit bei diesen technischen Treffen nicht schließen dürfen, dass sie an einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Preisfestsetzung (erster Teil) oder am Austausch sensibler Informationen (zweiter Teil) beteiligt gewesen sei. 

 Zur fehlenden Beteiligung von Eni an einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse

–       Prüfung der Beweismittel

80      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Beteiligung an einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse nicht nachgewiesen.

81      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über Beweise verfügt, die belegen, dass bei den technischen Treffen in der Regel zumindest eine Diskussion über die Preise geführt wurde.

82      Nach der Erklärung von Sasol vom 12. Mai 2005 führten die technischen Treffen im Allgemeinen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten, da Preiserhöhungen oder ‑ermäßigungen für Paraffinwachse erörtert wurden und Informationen zu den Bruttopreisen und zu Planungen hinsichtlich der Kapazitäten ausgetauscht wurden.

83      Nach der Erklärung von Repsol vom 19. Mai 2005 war ein Gespräch über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise für Paraffinwachse Bestandteil der technischen Treffen.

84      Shell erklärte, dass es bei allen technischen Treffen um Preisfestsetzung gegangen sei. Laut ihrer Erklärung vom 14. Juni 2006 sind mindestens ab 1999, dem Beginn der Teilnahme ihres berichtenden Vertreters an den technischen Treffen, die Preise für Paraffinwachs niemals einseitig bestimmt, sondern immer bei den technischen Treffen durch die Konkurrenten vereinbart worden.

85      Außerdem haben dieselben Unternehmen in diesen Erklärungen auch bestätigt, dass sich die Teilnehmer bei mehreren technischen Treffen tatsächlich über Mindestpreise oder Preiserhöhungen, manchmal sogar über die Maßnahmen zur Erhöhung verständigt hätten.

86      Diese Erklärungen, auf die die Kommission im Übrigen insbesondere in den Erwägungsgründen 107 und 113 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, wurden auf der Grundlage von Zeugenaussagen von Personen, die an den technischen Treffen teilgenommen hatten, nach reiflicher Überlegung abgegeben und belasten auch die Unternehmen, in deren Namen sie erfolgten. Außerdem stimmen die Erklärungen im Großen und Ganzen mit der Beschreibung der Zuwiderhandlung überein, was ihre Glaubwürdigkeit noch weiter erhöht. Somit sind sie im Sinne der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung besonders verlässlich.

87      Außerdem wird in den oben in den Rn. 82 bis 84 angeführten Erklärungen sowie in anderen Erklärungen, auf die die Erwägungsgründe 107, 109, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung verweisen und von denen die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts Auszüge vorgelegt hat, auf die Anwesenheit von Eni bei den fraglichen technischen Treffen und die Teilnahme ihres Vertreters an den dort geführten Gesprächen Bezug genommen.

88      Die Klägerin macht dagegen geltend, die Kommission habe die Passage in der Erklärung von Shell vom 14. Juni 2006 nicht berücksichtigt, nach der, „was die beim technischen Treffen vereinbarten Preise betrifft, [Herr S.] nicht weiß, ob Eni und Repsol, die während der technischen Treffen eine eher passive Rolle spielten, dem vereinbarten Zeitpunkt und Betrag der Preiserhöhung zustimmten“. Die Klägerin schließt daraus, es gebe keinen Beweis dafür, dass sie die bei den technischen Treffen erzielten Preisvereinbarungen beachtet habe. 

89      Es ist darauf hinzuweisen, dass Shell in derselben Erklärung auch Eni unter den Unternehmen nennt, die sich auf Preiserhöhungen und Mindestpreise geeinigt hätten. Laut dieser Erklärung schickten MOL, Repsol und Eni im Anschluss an die technischen Treffen keine Schreiben mit Preiserhöhungen an die Kunden, sondern teilten die Preiserhöhungen vielmehr mündlich mit.

90      Diese Erklärung ist daher Teil der Reihe von Beweisen, die die Beteiligung von Eni am Kartell und insbesondere an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse belegen. Die fehlende Gewissheit von Herrn S. von Shell über die Modalitäten der Umsetzung der Vereinbarungen durch Eni kann den anderen Feststellungen, die die Beteiligung von Eni an solchen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen, ihren Beweiswert nicht nehmen.

91      Als Zweites ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 82 bis 84 genannten Erklärungen durch handschriftliche Vermerke aus der Zeit der technischen Treffen untermauert werden, die die Kommission bei ihren Nachprüfungen vorgefunden hat und die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zugänglich waren; ein Teil von ihnen ist u. a. in den Erwägungsgründen 165 und 177 der angefochtenen Entscheidung angeführt. Was den im 165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Vermerk von Eni anbelangt, handelt es sich um ein Dokument aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, das in tempore non suspecto, d. h. kurz nach dem jeweiligen technischen Treffen erstellt worden ist. Somit ist sein Beweiswert hoch. Der im 177. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte MOL-Vermerk ist eine handschriftliche Notiz, die während der Treffen von einem Teilnehmer gemacht wurde, und er ist strukturiert und ziemlich detailliert. Folglich kommt ihm ein sehr hoher Beweiswert zu.

92      Was erstens den Inhalt des Vermerks von Eni zum technischen Treffen vom 21. und 22. Februar 2002 anbelangt, zitiert die Kommission im 165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung folgenden Passus:

„Das in einem sehr offenen Gesprächsklima verlaufene Treffen hat – auch unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Märkten und den verschiedenen Produkt- und Marketingstrategien – bestätigt, dass die Einnahmen im Einklang mit den bereits von uns ergriffenen Maßnahmen weiter erhöht werden können. Wir können daher fortfahren, unsere Verträge und relativen Preise einer Überprüfung zu unterziehen, wovon naturgemäß unsere großen Kunden/Vertriebshändler von Paraffin betroffen sind.“

93      Der angefochtenen Entscheidung zufolge ist mit dem Inhalt dieses Vermerks nachgewiesen, dass sich die Teilnehmer mit dem Preisniveau für Paraffinwachse befassten.

94      Diese Auslegung ist zu bestätigen. Dass in dem Vermerk von Eni die Überprüfung der Preise als Maßnahme genannt wird, die im Licht der bei dem Treffen geführten Gespräche fortzuführen ist, zeigt nämlich, dass die Teilnehmer bei dem Treffen Informationen über die Preise ausgetauscht haben. Dies wird im Übrigen durch die Erklärung von Shell vom 30. März 2005 bestätigt, in der das betreffende technische Treffen in der Liste mit dem Titel „Overview of meetings and communications concerning prices“ (Überblick über die Treffen und Informationsaustausche über die Preise) aufgeführt ist.

95      Die Klägerin macht geltend, ihr fraglicher Vermerk weise nach, dass sie ihre Geschäftsstrategie unabhängig von den technischen Treffen festgelegt habe. Wie sich nämlich aus dem letzten Teil des oben in Rn. 92 wiedergegebenen Auszugs ergebe, habe sie bereits vor jeglichem Kontakt mit ihren europäischen Wettbewerbern entschieden, ihre Geschäftsstrategien zu verändern.

96      Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Auslegung im Hinblick auf den Wortlaut des fraglichen Auszugs nicht plausibel ist.

97      Die Bestätigung von Eni, dass die Einnahmen erhöht werden könnten, da sie aufgrund der Informationen, die sie bei dem „in einem sehr offenen Gesprächsklima verlaufene[n] Treffen“ erhalten hatte, dessen Wettbewerbswidrigkeit unabhängig voneinander von Shell und Sasol anerkannt wurde, fortfahren könne, die „Verträge und relativen Preise einer Überprüfung zu unterziehen“, deutet ohne vernünftigen Zweifel darauf hin, dass die von Eni bei dem technischen Treffen erhaltenen Informationen über die Preise für sie nützlich waren und ihr Geschäftsverhalten beeinflussen konnten.

98      Zweitens ist der im 177. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte MOL-Vermerk zum technischen Treffen vom 23. und 24. Februar 2005 in Hamburg, bei dem Eni anwesend war, zu prüfen.

99      Dieser Vermerk enthält folgende Angaben:


„ExxonMobil

[=] 1. April

€ 15/t

Shell

Preis angehoben

 

Sasol

[= 12. April]

Preiserhöhung ...“


100    Sasol hat erklärt, dass über eine Preiserhöhung gesprochen worden sei und dass sie den anderen Teilnehmern ihre eigene Preiserhöhung mitgeteilt habe. In den Erklärungen, auf die in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, haben sowohl Shell als auch Sasol dieses Treffen als kollusiv eingestuft.

101    Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Kommission über handschriftliche Vermerke verfügt, die aus der Zeit des zur Last gelegten Sachverhalts stammen und die Vereinbarungen oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse während der technischen Treffen betreffen, bei denen Eni anwesend war.

–       Zur Anwesenheit von Eni bei den wettbewerbswidrigen Treffen und zur fehlenden Distanzierung

102    Nach der angefochtenen Entscheidung war die Klägerin während des größten Teils ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, nämlich zwischen dem 21. Februar 2002 und dem 28. April 2005, bei elf der 13 technischen Treffen durch Herrn MO. vertreten. Die Klägerin räumt ihre Anwesenheit bei zehn technischen Treffen ein, bestreitet jedoch ihre Teilnahme an dem vom 27. und 28. Februar 2003 in München.

103    Es steht daher fest, dass die Klägerin an zehn der 13 technischen Treffen teilnahm, die zwischen dem 21. Februar 2002 und dem 28. April 2005 stattfanden.

104    Nach der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Treffen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat. Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde.

105    Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin aber nicht, dass sie sich offen vom Inhalt der wettbewerbswidrigen Treffen distanziert hätte.

106    Das Vorliegen von unmittelbaren Beweisen für das Bestehen von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei den technischen Treffen, an denen die Klägerin teilnahm, ohne sich von ihrem wettbewerbswidrigen Inhalt zu distanzieren, ist für sich genommen hinreichend, um ihre Verantwortlichkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zu begründen.

107    Im vorliegenden Fall verfügt die Kommission jedoch über eine Reihe von Beweisen, die belegen, dass bei den technischen Treffen, an denen die Klägerin teilnahm, Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfolgten, die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen sowie geschäftlich sensible Informationen auszutauschen und offenzulegen.

–       Zum behaupteten fehlenden Interesse der Klägerin, sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse zu beteiligen

108    Die Klägerin macht geltend, sie habe kein Interesse an der Beteiligung am Kartell gehabt. Da sie ausschließlich auf dem italienischen Markt für Paraffinwachse tätig sei, der durch eine Nachfrage gekennzeichnet sei, die die heimische Erzeugung deutlich übersteige, sei es ihr immer gelungen, ihre gesamte Produktion auf diesem Markt abzusetzen. Außerdem seien 60 % bis 70 % ihrer Produktion für ihre wichtigsten Kunden, den Wiederverkäufer SIMP und den Verarbeiter SER, bestimmt gewesen, mit denen die geschäftlichen Beziehungen jeweils seit dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2005 durch Verträge geregelt gewesen seien, die „Preisformeln [vorsahen], die an die Kursnotierungen in den offiziellen Nachrichtenblättern von ICIS-LOR gebunden sind“, wobei sich diese Formeln mittelbar oder unmittelbar auf die Durchschnittspreise für Paraffinwachse „Chinese Origin CIF NWE“ (cif-Preis NWE für Erzeugnisse mit Ursprung in China) gründeten.

109    Daher habe sie kein Interesse an der Beteiligung an einer Kollusion mit den anderen europäischen Herstellern gehabt, da sie keinen Vorteil aus der gemeinsamen Festsetzung der Preise auf hohem Niveau habe ziehen können, die sie tatsächlich nicht hätte anwenden können. Das Hauptproblem für das Geschäft von Eni habe im Zusammenhang mit der Durchlässigkeit Italiens für chinesische Billigeinfuhren gestanden, dem das Kartell in keiner Weise hätte abhelfen können.

110    Außerdem habe Eni kein Interesse gehabt, sich an einer Kollusion mit dem Ziel einer allgemeinen Preiserhöhung auf den nationalen Märkten der Kartellmitglieder zu beteiligen, da sie keine Kapazitäten für Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten gehabt habe. Ebenso hätten die konkurrierenden Hersteller keinen Bedarf an einer Vereinbarung mit Eni gehabt, um eine Erhöhung ihrer Verkaufspreise in Italien festzusetzen, da der italienische Markt Paraffinwachse aus dem Ausland benötigt habe.

111    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Frage, ob der Abschluss der Übereinkunft oder die Verfolgung der abgestimmten Verhaltensweise im wirtschaftlichen Interesse der betreffenden Unternehmen lag, für das Vorliegen der Zuwiderhandlung unerheblich ist. Eine solche Argumentation der Klägerin kann das Gericht nicht dazu veranlassen, gegenüber der Kommission strengere Anforderungen an die vorzulegenden Beweise zu stellen. Wenn es nämlich der Kommission gelungen ist, Urkundenbeweise für die behauptete Zuwiderhandlung zu sammeln, die gemeinsam mit den Erklärungen der Unternehmen ausreichend erscheinen, um die Existenz einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu belegen, wie im vorliegenden Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob das betreffende Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an der fraglichen Vereinbarung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 44 bis 46).

112    Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass sie regelmäßig, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, an den technischen Treffen teilnahm, deren wettbewerbswidriger Inhalt unabhängig voneinander von vier am Kartell beteiligten Unternehmen anerkannt wurde, nicht plausibel. Die Klägerin erklärt nicht, warum ein vernünftiger Wirtschaftsteilnehmer veranlasst sein könnte, an den rechtswidrigen Verhaltensweisen teilzunehmen und dadurch die Verhängung einer erheblichen Geldbuße zu riskieren, wenn er keine Aussicht darauf hat, aus den in Rede stehenden Vereinbarungen Vorteile zu ziehen.

113    Außerdem wird das Vorbringen der Klägerin, sie habe kein Interesse an der Beteiligung am Kartell gehabt, unmittelbar durch ihren Vermerk über das oben in Rn. 92 angeführte technische Treffen vom 21. und 22. Februar 2002 widerlegt, aus dem sich ergibt, dass sie im Licht der bei dem fraglichen technischen Treffen geführten Gespräche erwartete, ihre Einnahmen aufgrund der „Überprüfung“ der Preise erhöhen zu können.

114    Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

–       Zur alternativen Erklärung der Klägerin

115    Die Klägerin macht geltend, dass ihre Teilnahme an den technischen Treffen nur durch ihre strategische Entscheidung, ihre internationale Isolation zu beenden und durch die Wiederaufnahme der Kontakte zur EWF Beziehungen mit den wesentlichen europäischen Marktteilnehmern zu knüpfen, sowie durch ihr Interesse an technischen Fragen, insbesondere zu den Merkmalen der Paraffin-Produkte, gerechtfertigt gewesen sei.

116    Nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung haben die betroffenen Unternehmen in den Fällen, in denen sich die Kommission auf Urkundenbeweise stützt, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht hinreichen.

117    Die Klägerin bringt jedoch nichts vor, um die Richtigkeit und die Relevanz der Erklärungen von Unternehmen und der von der Kommission gesammelten handschriftlichen Vermerke aus der Zeit des zur Last gelegten Sachverhalts, auf die die Feststellung der Beteiligung von Eni an den Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse sich gründet, zu widerlegen.

118    Daher kann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durch die bloße Behauptung nachgewiesen werden, das Interesse der Klägerin an der Teilnahme an den technischen Treffen sei nur durch ihren Wunsch gerechtfertigt gewesen, internationale Kontakte herzustellen und technische Gespräche zu verfolgen.

119    Außerdem erklärt die Klägerin in keiner Weise, warum ihr Vertreter die technischen Treffen nicht verließ, wenn im Anschluss an die technischen Gespräche der wettbewerbswidrige Inhalt besprochen wurde.

120    Überdies deutet der Vermerk von Eni zum technischen Treffen vom 21. und 22. Februar 2002 (vgl. oben, Rn. 92 ff. und Rn. 113) ohne vernünftigen Zweifel darauf hin, dass Eni bei der Überprüfung ihrer Preise, um ihre Einnahmen zu erhöhen, den wettbewerbswidrigen Inhalt dieses technischen Treffens berücksichtigte. Dieser Umstand für sich genommen widerlegt das Vorbringen, wonach der einzige Grund ihrer Anwesenheit ihr Interesse an technischen Gesprächen zu den Paraffinwachsen gewesen sei.

121    Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

–       Zum behaupteten Fehlen einer Willensübereinstimmung

122    Die Klägerin macht geltend, sie könne für eine Vereinbarung zur Festsetzung der Preise mangels Willensübereinstimmung mit den anderen Kartellmitgliedern nicht zur Verantwortung gezogen werden.

123    Ihr Vertreter, Herr MO., sei sich völlig im Klaren darüber gewesen, dass es aufgrund des Wettbewerbsdrucks durch die chinesischen Produkte und der Tatsache, dass 60 % bis 70 % des Absatzes der Klägerin an zwei Käufer erfolgt seien (SIMP und SER), denen gegenüber die Preise nach Maßgabe der in den Nachrichtenblättern von ICIS-LOR veröffentlichten internationalen Notierungen festgesetzt gewesen seien, für Eni unmöglich gewesen wäre, ihre Preise im von den anderen Kartellbeteiligten gewünschten Sinne zu erhöhen. Die Erhöhungen hätten auch nicht auf einige unmittelbar von Eni belieferte Endabnehmer angewandt werden können, da diese die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei SIMP zu versorgen.

124    Erstens stellte insoweit nach der Erklärung von Shell vom 14. Juni 2006 der Wettbewerbsdruck durch die chinesischen Hersteller eine Sorge aller Kartellbeteiligten dar, und es war einer der Gründe für die Festsetzung der Mindestpreise sowie der geringen Preiserhöhungen, diesem Druck entgegenzuwirken. Daher stellte dieser nicht nur eine Sorge der Klägerin dar, was ein Hindernis für eine gemeinsame Willensbildung gewesen wäre, sondern vielmehr eine alle Beteiligten betreffende Entwicklung des Marktes, die ihre Annäherung begünstigen konnte.

125    Außerdem deckte die Klägerin nach ihrem Vorbringen nur 60 % bis 65 % des Absatzes in Italien, einschließlich der von ihr hergestellten und sodann von SIMP und SER weiterverkauften oder verarbeiteten Paraffinwachse. Nach ihren eigenen Angaben stammten zwischen 18 % und 33 % der in Italien zwischen 2002 und 2004 verkauften Paraffinwachse von Herstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union. Überdies waren auch die Direktverkäufe von Eni an andere italienische Kunden als SER und SIMP erheblich, nämlich 20 % oder 22 % des italienischen Marktes.

126    Somit stand die Klägerin hinsichtlich der Direktverkäufe an italienische Endabnehmer nicht nur mit SIMP, SER oder den chinesischen Herstellern, sondern auch mit den anderen Herstellern in der Union in Wettbewerb. Fast alle bedeutenden europäischen Hersteller nahmen jedoch am Kartell teil. Wie nämlich die Kommission in den Erwägungsgründen 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung feststellt, belief sich der gemeinsame Anteil der Kartellmitglieder auf 75 % des Paraffinwachsmarktes im EWR; der restliche Markt wurde weitgehend durch Einfuhren aus China gedeckt.

127    Ferner hat Eni in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie an einer Aufteilung der geografischen Märkte im Rahmen des Kartells nicht teilgenommen habe, da die „anderen europäischen Hersteller“ in Italien verkauft hätten. Eni hat daher mittelbar zugegeben, dass die anderen Kartellmitglieder Verkäufe in Italien tätigten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kartellmitglieder die Produktion im EWR beherrschten und dass 18 % bis 33 % der in Italien verkauften Paraffinwachse von europäischen Herstellern stammten.

128    Zumindest musste Eni damit rechnen, dass die italienische Nachfrage nach Paraffinwachsen, die sie nicht decken konnte, von den anderen Kartellmitgliedern gedeckt würde, so dass zwischen diesen und Eni ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Außerdem hatten die Kartellmitglieder durch ihr abgestimmtes Verhalten aufgrund der Größe ihres gemeinsamen Marktanteils klar einen maßgebenden Einfluss auf die Höhe der Preise für Paraffinwachse im EWR. Unter diesen Umständen kann die Klägerin die möglichen Vorteile, die sie aufgrund ihrer Beteiligung am Kartell erwarten konnte, nicht leugnen.

129    Ebenso wenig kann das Vorbringen der Klägerin zum Wettbewerbsdruck durch SIMP durchgreifen. Da 75 % der Verkäufe von Paraffinwachsen im EWR und der ganz überwiegende Teil der Produktion vom Kartell umfasst waren, konnte die allgemeine Erhöhung der Preise für Paraffinwachse im EWR aufgrund des Kartells die Preise beeinflussen, zu denen SIMP sich bei anderen Herstellern als der Klägerin mit diesen Wachsen versorgen konnte, was seinerseits die von SIMP gegenüber ihren Kunden verlangten Preise beeinflussen konnte. Daher konnte die Klägerin logischerweise erwarten, dass eine allgemeine Erhöhung der Preise für Paraffinwachse wegen des Kartells für sie vorteilhaft sein konnte.

130    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Indexierung der Preise der Klägerin gegenüber SIMP nach den Notierungen auf der Grundlage der Durchschnittspreise für Paraffinwachse „Chinese Origin CIF NWE“ erst am 1. Januar 2004 begann. Außerdem begann die Indexierung der Preise der Klägerin gegenüber SER, die sich auf „den besten Preis des besten Vertriebshändlers“ gründete, am 1. Januar 2005. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die kommerziellen Beschränkungen aus ihren Vereinbarungen mit SIMP und SER stark übertrieben darstellt. Diese bestanden nämlich nur in den letzten Monaten der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung gleichzeitig, vom 1. Januar bis zum 28. April 2005. Da das Kartell den ganz überwiegenden Teil der Produktion von Paraffinwachsen im EWR und 75 % der Verkäufe umfasste, ist überdies die Annahme plausibel, dass es Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau (einschließlich der „besten Angebote“) hatte, und somit auf die sich aus der angeführten Indexierung ergebenden, von der Klägerin verlangten Preise.

131    Daher können die Argumente der Klägerin nicht überzeugen.

132    Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen zum fehlenden Interesse an der Beteiligung am Kartell, einschließlich des Vorbringens zum fehlenden Willen zum Abschluss rechtswidriger Vereinbarungen in Anbetracht der behaupteten praktischen Unmöglichkeit, sich diesen entsprechend zu verhalten, nicht rechtfertigen kann, dass das Gericht von der Kommission Beweise verlangt, die über das hinausgehen, was für den Nachweis der Beteiligung am Kartell nach der oben in den Rn. 30 bis 50, 69 und 70 angeführten Rechtsprechung hinreichend ist. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch ihre Feststellung betreffend die Beteiligung der Klägerin am ersten Teil der Zuwiderhandlung vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 und insbesondere an den Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse hinreichend nachgewiesen.

133    Ebenso genügt es nach der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung für den Nachweis einer gegen Art. 81 EG verstoßenden Vereinbarung, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind. Folglich greift das Vorbringen der Klägerin, es sei für sie unmöglich gewesen, die bei den technischen Treffen beschlossenen Preiserhöhungen umzusetzen, nicht durch, da ein übereinstimmender Wille hinsichtlich der Festsetzung oder Abstimmung der Preise dem Grundsatz nach oder sogar hinsichtlich der Ausübung eines künstlichen Einflusses auf ihre Höhe hinreichend ist, um einen übereinstimmenden Willen der Beteiligten im Sinne der angeführten Rechtsprechung festzustellen. Die Klägerin trägt jedoch kein spezifisches Argument vor, um die Erklärungen von Sasol, Repsol und Shell, nach denen das Ziel der technischen Treffen die Festsetzung von Preisen gewesen sei, zurückzuweisen.

134    Das Vorbringen der Klägerin betreffend ihren fehlenden Willen zum Abschluss von Vereinbarungen zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse ist daher zurückzuweisen.

–       Zur behaupteten Nichtbeteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise

135    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe ihre Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse nicht nachweisen können.

136    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über unmittelbare Beweise verfügt, die in Erklärungen von am Kartell beteiligten Unternehmen und handschriftlichen Vermerken bestehen, aus denen hervorgeht, dass die technischen Treffen, bei denen die Klägerin anwesend war, zu Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse führten.

137    Ferner ergibt sich aus diesen Beweisen, dass die Beteiligten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren, der den Zeitraum der Beteiligung von Eni umfasste, bei technischen Treffen regelmäßig Informationen über ihre Preise und vorgesehene Erhöhungen austauschten. Die Klägerin hat aber keine schlüssige Erklärung in Bezug auf diese Aktivitäten abgegeben, die die Aussage der Kommission in Frage stellen könnte, dass das Ziel dieses Verhaltens insbesondere die Festsetzung der Preise gewesen sei. Vielmehr stellt der lange Zeitraum, in dem systematisch Treffen abgehalten wurden, als solcher ein Indiz für den Nachweis dar, dass die Beteiligten das Ziel verfolgten, ihre Preispolitik aufeinander abzustimmen, indem sie bewusst eine gegenseitige Kooperation an die Stelle der Risiken des Marktes treten ließen.

138    Zweitens ist die Klägerin gleichwohl der Auffassung, in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Beweis geliefert zu haben, dass ihre Preisstrategien von den Entscheidungen bei den technischen Treffen unabhängig gewesen seien. Daher hätte die Kommission im 298. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen dürfen, dass Eni „die über das Verhalten [ihrer] Wettbewerber auf dem Markt erhaltenen Informationen berücksichtigt und [ihr] eigenes Verhalten unter Einführung der betreffenden Schritte entsprechend angepasst hat“.

139    Dazu legt die Klägerin eine Tabelle über die Entwicklung der Preise ihrer Verkäufe an SIMP betreffend das Paraffin „133“ von 2002 bis 2005 vor. Sie schließt daraus, dass keine zeitliche Übereinstimmung zwischen den bei den technischen Treffen festgesetzten Preisen und ihren Preisänderungen bestanden habe und dass die Erhöhung ihrer Preise von 542 Euro am 1. Januar 2002 auf 588 Euro am 1. April 2005 niedriger als die Inflation sei und nicht das Ergebnis der Umsetzung einer Kollusion mit dem Ziel einer Festsetzung der Preise sein könne. Außerdem habe sie ab dem 1. Januar 2004 ihre Verkaufspreise gegenüber SIMP unter Bezugnahme auf „den Durchschnitt der mittleren monatlichen Notierungen des Paraffins ‚Chinese Origin CIF NWE‘ in den Nachrichtenblättern von ICIS-LOR des Vormonats“ festgesetzt. In der Folge sei eine gleichlautende Vereinbarung auf die Verkäufe an SER angewandt worden. Somit habe die behauptete abgestimmte Verhaltensweise den absolut überwiegenden Anteil (60 % bis 70 %) ihrer Produktion, der Gegenstand von Übereinkommen mit den Gesellschaften SIMP und SER gewesen sei, nicht betreffen können.

140    Erstens ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegte Tabelle eine sehr selektive Darstellung der Entwicklung ihrer Preise ist. Sie enthält nämlich nur Informationen über Paraffin „133“, eine der zahlreichen von Eni vertriebenen Arten von Paraffinwachsen. Überdies handelt es sich um die gegenüber SIMP − einer Gesellschaft, die laut der Klägerin selbst eine erhebliche Kaufkraft besaß und daher die Möglichkeit hatte, bei Eni günstige Einkaufsbedingungen zu erhalten − angewandten Preise. Die Tabelle enthält keine Angabe zur Entwicklung der Preise von Eni gegenüber ihren Endabnehmern, die logischerweise den sich aus dem Kartell ergebenden Preismanipulationen am meisten ausgesetzt waren.

141    Zweitens kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass keine Korrelation zwischen den verfügbaren Informationen über die technischen Treffen und der in der Klageschrift enthaltenen Tabelle bestehe.

142    Es ergibt sich nämlich aus mehreren oben zitierten Erklärungen, dass die bei den technischen Treffen vereinbarten Preiserhöhungen im Allgemeinen gegenüber den Kunden nicht vollständig angewandt werden konnten. Shell erklärt, dass ungefähr zwei Drittel der vereinbarten Preiserhöhungen umgesetzt werden konnten. Außerdem gibt es in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die Teilnehmer die vereinbarten Preiserhöhungen oft überhaupt nicht umsetzen konnten.

143    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung Kartelle betreffende Beweise normalerweise lückenhaft und vereinzelt sind. Da die Kommission nicht über detaillierte Beweise zum Inhalt der Diskussionen, die bei jedem technischen Treffen geführt wurden, verfügte, kann die Klägerin kein stichhaltiges Argument aus der behaupteten fehlenden Entsprechung der Entwicklung ihrer Preise für den Verkauf von Paraffin „133“ an SIMP mit dem Teil des Inhalts der technischen Treffen, der von der Kommission rekonstruiert werden konnte, ableiten, umso mehr als es große Preisunterschiede bei den verschiedenen Paraffinwachsprodukten gab und die Kunden natürlich versuchten, sich den Erhöhungen zu widersetzen.

144    Drittens lässt sich nach der Rechtsprechung schon daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich ankündigten und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Transaktionspreise dienten, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckte als auch bewirkte (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg. 1998, II‑925, Rn. 194). In einem solchen Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorbringen der Parteien, mit dem sie nachzuweisen versuchten, dass die fraglichen Vereinbarungen keine Erhöhung der Preise über das Maß hinaus bewirkt hätten, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen erreicht worden wäre, im Einzelnen zu prüfen und es Punkt für Punkt zu beantworten (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 451).

145    Wie sich jedoch aus der Prüfung der Beweise im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ergibt, hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die kollusiven Verhaltensweisen im vorliegenden Fall die Festsetzung von Preisen für Paraffinwachse betrafen und dass das Ergebnis der Treffen, in deren Verlauf Preiserhöhungen diskutiert oder festgesetzt worden waren, häufig durch die Kündigung von Preisen gegenüber Kunden und die Ankündigung von Preiserhöhungen umgesetzt worden war, und dass die so angekündigten Preise ebenso als Grundlage für die Preisfestsetzung bei individuellen Geschäften dienten. Wenn die Teilnehmer im Hinblick auf die Marktbedingungen übereingekommen sind, die Preise aufrechtzuerhalten, ist dies ebenso als Teil der Umsetzung der einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung des vorliegenden Falles anzusehen.

146    Daraus folgt, dass die Tabelle über die Entwicklung der Verkaufspreise der Klägerin von Paraffin „133“ gegenüber SIMP von 2002 bis 2005 und ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht relevant sind.

147    Nach alledem hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass Eni an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse teilgenommen hat, und der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist zurückzuweisen.

 Zur Nichtbeteiligung von Eni an der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise zum Austausch von Informationen

148    Die Klägerin bestreitet, dass die bei den technischen Treffen ausgetauschten Informationen für sie einen strategischen oder wettbewerbsrelevanten Charakter gehabt hätten. Daher habe sie entgegen der Behauptung der Kommission diese nicht berücksichtigt und ihr Geschäftsverhalten unabhängig von den ausgetauschten Informationen bestimmt. Jedenfalls habe sie keine sensiblen Informationen an die anderen Beteiligten geliefert.

149    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem die Wettbewerber an Treffen teilgenommen haben, in denen sie Informationen u. a. über die Preise austauschten, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, ein Unternehmen durch seine Teilnahme an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht nur das Ziel verfolgte, im Voraus die Ungewissheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Treffen erhaltenen Informationen berücksichtigen musste (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Slg. 1991, II‑867, Rn. 122 und 123, und vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T‑52/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 276, in diesem Punkt nicht aufgehoben).

150    Ebenso gilt nach der Rechtsprechung vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Hüls/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 162).

151    Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

152    Die Klägerin weist außerdem auf den hohen Transparenzgrad hin, der im Allgemeinen den Paraffinwachssektor kennzeichne. Die verlangten Durchschnittspreise in den verschiedenen europäischen Ländern seien regelmäßig im Nachrichtenblatt von ICIS-LOR veröffentlicht worden. Daher habe sie kein Interesse daran gehabt, die bei den technischen Treffen übermittelten Informationen zu berücksichtigen.

153    Das der Klageschrift als Anlage beigefügte Nachrichtenblatt von ICIS-LOR vom 30. Januar 2002 enthält Durchschnittspreisklassen für bestimmte Arten von Paraffinwachsen, die sich auf die Marktinformationen betreffend die Entwicklung der Preise im Januar 2002 und einige vage Prognosen über die zukünftige Preisentwicklung gründen, wobei der Redakteur des Nachrichtenblatts den Begriff „Gerücht“ verwendet.

154    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten bei den technischen Treffen oft die Preiserhöhungen mitteilten, die sie in der Zukunft, Hersteller für Hersteller, durchführen wollten, und nicht nur den Durchschnitt der Industrie. Außerdem ergibt sich aus den von der Kommission gesammelten Beweisen, dass die Beteiligten einander auch über den Zeitpunkt informierten, zu dem sie den Kunden die neuen Preise ankündigen wollten. Somit waren die bei den technischen Treffen geteilten Informationen unvergleichlich detaillierter und auf die Zukunft statt auf die Vergangenheit bezogen.

155    Folglich kann das von der Klägerin beigefügte Dokument weder die fehlende Nützlichkeit der von den Teilnehmern bei den technischen Treffen ausgetauschten Informationen über die Preise noch die Rechtmäßigkeit dieser Austausche nachweisen, und es ist nicht geeignet, die Vermutung betreffend die Berücksichtigung der bei den technischen Treffen übermittelten Informationen über die Preise durch die Klägerin zu widerlegen.

156    Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

157    Jedenfalls hat der Hauptteil der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung „in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand[en], die darauf abzielten, ... Preise festzusetzen, [geschäftlich sensible] Informationen auszutauschen und offenzulegen“. Die Beteiligung der Klägerin an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die darauf abzielten, Preise festzusetzen, wurde bei der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes umfassend nachgewiesen. Dieser Umstand rechtfertigte für sich genommen die Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ und daher die verhängte Geldbuße. Überdies brachten diese Verhaltensweisen auch einen Austausch sensibler geschäftlicher Informationen mit sich, nämlich derer über die Preise für Paraffinwachse. Daher können die im Rahmen des vorliegenden Teils vorgetragenen Argumente die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

158    Demzufolge ist die Feststellung der Kommission, dass sich die Klägerin vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 an dem Hauptteil der Zuwiderhandlung beteiligt hat, zu bestätigen, und der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2.     Zu den Klagegründen betreffend die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

159    Mit der zweiten Gruppe von Klagegründen trägt die Klägerin Rügen und Argumente vor, die sowohl die Rechtmäßigkeit der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße als auch die Angemessenheit dieser Geldbuße in Frage stellen. Daher betrifft dieses Vorbringen überwiegend, ohne klare Trennung, sowohl die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als auch ihre Abänderung im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung.

160    Nach der Rechtsprechung wird die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission erlassenen Entscheidungen durch die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt, die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 229 EG eingeräumt ist. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit – im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union –, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Rn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Rn. 181).

161    Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die klägerische Partei eine Geldbuße verhängt wurde, deren Höhe die Schwere und die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung so zutreffend widerspiegelt, dass diese Geldbuße gemessen an den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, Slg. 1999, II-645, Rn. 584 bis 586, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 93).

162    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist.

 Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Festsetzung des Koeffizienten aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung auf 17 % und des „Eintrittsgebühr“ genannten Zusatzbetrags

163    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission unter der Überschrift „Schlussfolgerung bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung“ u. a. Folgendes ausgeführt:

„...

(651)      Bezüglich des räumlichen Umfangs ist festzustellen, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR betraf, da die beteiligten Unternehmen … Paraffinwachse … in allen Ländern des EWR verkauft haben. …

(653)      In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Sache und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien bezüglich der Art der Zuwiderhandlung und des räumlichen Umfangs sollte bei Eni und H&R/Tudapetrol ein Umsatzanteil in Höhe von 17 % angenommen werden. Es wurde nachgewiesen, dass die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE[,] Sasol, Shell und Total außerdem die Aufteilung von Kunden und/oder Märkten beinhaltete. Die Aufteilung von Märkten und Kunden zählt naturgemäß zu den schädlichsten Beschränkungen des Wettbewerbs, da diese Verhaltensweisen eine Verringerung oder Beseitigung des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten bzw. bei bestimmten Kunden zur Folge haben … In Anbetracht dieses erschwerenden Umstands wird der Anteil des bei ExxonMobil, MOL, Repsol, RWE, Sasol, Shell und Total anzunehmenden Umsatzes auf 18 % festgesetzt. …“

164    Die Klägerin rügt, dass die Kommission einen Koeffizienten aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung gemäß Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 und zur Abschreckung gemäß Ziff. 25 dieser Leitlinien („Eintrittsgebühr“ genannter Zusatzbetrag) von 17 % festgesetzt hat. Dieser Koeffizient betrage für die Unternehmen, die nicht nur am Hauptteil der Zuwiderhandlung, sondern auch am zweiten, in der Aufteilung von Märkten und Kunden bestehenden Teil beteiligt gewesen seien, nur 18 %. Der Unterschied im Schweregrad werde durch einen Unterschied von nur einem Prozentpunkt nicht in einem angemessenen Verhältnis widergespiegelt. Außerdem habe die Kommission gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Leitlinien von 2006 und ihre Begründungspflicht verstoßen. Auf dieser Grundlage beantragt die Klägerin, diese Koeffizienten auf unter 17 % herabzusetzen.

165    Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, dass das Strafmaß zur verfolgten Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, und aus Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer zu berücksichtigen sind. Auch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung muss die verhängte Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Rn. 106, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Rn. 226).

166    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Rn. 171).

167    Außerdem sind bei der Bestimmung der Geldbuße objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen. Um für Transparenz zu sorgen, hat die Kommission die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Rn. 57 bis 59).

168    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen, wie sie im vorliegenden Fall zum Hauptteil der Zuwiderhandlung gehören, nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zählen. Nach den Ziff. 21 und 23 der genannten Leitlinien ist der Koeffizient, der die Schwere der Zuwiderhandlung wiedergibt, daher im oberen Bereich der von 0 % bis 30 % reichenden Bandbreite festzusetzen. Zudem betrafen die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen im vorliegenden Fall alle Länder des EWR, was nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 ebenfalls zu berücksichtigen ist (Erwägungsgründe 651 und 653 der angefochtenen Entscheidung).

169    Die Kommission hat daher weder gegen Art. 81 EG noch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, noch gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen, indem sie für die Schwere der Zuwiderhandlung, was deren Hauptteil angeht, der „in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die darauf abzielten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen [sowie geschäftlich sensible] Informationen auszutauschen und offenzulegen“, einen Koeffizienten von 17 % festgesetzt hat. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Zusatzbetrags zur Abschreckung gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 (sogenannte „Eintrittsgebühr“). Außerdem hat die Kommission den Zusammenhang zwischen den einschlägigen Umständen, die bei der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt wurden, und dem festgesetzten Koeffizienten angegeben, so dass sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

170    Im Übrigen ist die Festsetzung des in Rede stehenden Koeffizienten auf 17 % auch nach den in der oben in Rn. 167 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien gerechtfertigt. Daher ist das Gericht der Ansicht, dass dieser Koeffizient in angemessenem Verhältnis zur Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung steht, er also mit anderen Worten die Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt.

171    Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Differenz zwischen dem für den Hauptteil der Zuwiderhandlung einerseits sowie dem für diesen und den zweiten Teil zusammen andererseits festgesetzten Koeffizienten in Höhe von einem Prozentpunkt gebe die hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung bestehende Differenz, die in der zusätzlichen Beteiligung an einer Aufteilung der Kunden und Märkte bestehe, nicht angemessen wieder.

172    Die Klägerin macht geltend, nach den Leitlinien von 2006 zähle die Aufteilung der Märkte und Kunden auch zu den schwerwiegendsten Verstößen, so dass es unverhältnismäßig sei, aufgrund der Schwere und als „Eintrittsgebühr“ nur 1 % des Umsatzes festzusetzen, während diese Koeffizienten für den Hauptteil der Zuwiderhandlung 17 % betrügen.

173    Insofern ist festzustellen, dass die Vereinbarungen, die in einer Aufteilung der Märkte oder Abnehmer bestanden, bei den technischen Treffen im Vergleich zu den Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse eher sporadisch waren, wie aus den Erwägungsgründen 240 und 248 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Im Übrigen wurde bei den technischen Treffen nach den unabhängigen Erklärungen von Unternehmen, die sich ebenfalls an dem Kartell beteiligt haben (vgl. oben, Rn. 82 bis 84), stets eine Diskussion über die Höhe der von den Teilnehmern angewandten Preise geführt, zumal die Treffen in der Regel die Festsetzung der Preise betrafen.

174    Ferner bestand nach dem 267. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall das geahndete rechtswidrige Ziel der Teilnehmer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darin, den Wettbewerbsdruck zu verringern oder auszuschalten, um höhere Gewinne in der Absicht zu erzielen, schließlich die Erträge zu stabilisieren oder zu steigern. Zwar konnte der zweite Teil der Zuwiderhandlung die schädlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die betroffenen Kunden und Märkte verstärken. Mit ihm wurde aber kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt, das klar von dem des Hauptteils der Zuwiderhandlung hätte unterschieden werden können, da dieselben Produkte und derselbe räumliche Markt betroffen waren und die Aufteilung der Märkte und Kunden ebenso wie die Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise letztlich dem Ziel diente, über dem freien Marktpreis liegende Preise zu erzielen.

175    Auf dieser Grundlage ist das Gericht der Ansicht, dass die für die am Hauptteil der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festgesetzten Koeffizienten von 17 % nicht unverhältnismäßig zu den Koeffizienten sind, die für die Unternehmen festgesetzt wurden, die außerdem am zweiten Teil der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

176    Die Klägerin bezieht sich auch auf das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission (T‑61/99, Slg. 2003, II‑5349). Wie im vorliegenden Fall habe die Kommission in dieser Rechtssache das Vorliegen „einer kontinuierlichen Zuwiderhandlung“ festgestellt. Das Gericht habe entschieden, dass die Kommission die Unternehmen, die effektiv an zwei Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien, nicht genauso bestrafen könne wie die Unternehmen, die nur an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und so gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

177    Es ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Rn. 176 angeführt (Rn. 188 bis 190), die Feststellung der Kommission beanstandet hat, nach der die zwei verschiedenen Kartelle, die zum einen die Fährverbindungen nach Norden und zum anderen die Fährverbindungen nach Süden zwischen Griechenland und Italien betrafen, eine einzige Zuwiderhandlung darstellten. Infolge dieser Feststellung war es der Ansicht, dass die Kommission die Unternehmen, denen die angefochtene Entscheidung beide Zuwiderhandlungen zur Last legte, und die Unternehmen, denen wie Adriatica di Navigazione nur eine der Zuwiderhandlungen zur Last gelegt wurde, nicht gleich streng bestrafen konnte.

178    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin jedoch die Feststellung der Kommission nicht, wonach die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Preisfestsetzungen sowie den Austausch und die Offenlegung von geschäftlich sensiblen Informationen über Paraffinwachse (Hauptteil der Zuwiderhandlung) und die Aufteilung von Kunden oder Märkten betreffend Paraffinwachse (zweiter Teil der Zuwiderhandlung) Teile derselben einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung sind.

179    Jedenfalls wurde, wie oben in Rn. 172 ausgeführt, mit der Aufteilung von Kunden oder Märkten kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt, das klar von dem des Hauptteils der Zuwiderhandlung unterschieden werden kann. Im Allgemeinen dient die Aufteilung der Märkte und Kunden ebenso wie die Verhaltensweisen zur Festsetzung der Preise dem Ziel, über dem freien Marktpreis liegende Preise zu erzielen. Die unter die beiden fraglichen Teile fallenden Vereinbarungen betrafen dieselben Produkte und geografischen Märkte und wurden durch denselben, auf den technischen Treffen beruhenden Mechanismus erzielt. Außerdem ist die Festsetzung der Preise leichter umzusetzen, wenn die Möglichkeit der Kunden, sich an andere Lieferanten zu wenden, aufgrund der Aufteilung der Märkte und Kunden, verringert ist. Darüber hinaus haben alle am zweiten Teil der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen auch am Hauptteil der Zuwiderhandlung mitgewirkt, und die beiden Teile der Zuwiderhandlung fanden im selben Zeitraum statt. Man kann daher auf ein Komplementaritätsverhältnis der beiden Teile schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, Rn. 89 bis 92), so dass die Feststellung der Kommission betreffend die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall zu bestätigen ist.

180    Daher liegt, im Gegensatz zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, ergangen ist, im vorliegenden Fall eine einzige Zuwiderhandlung vor. Außerdem hatte der zweite Teil der Zuwiderhandlung kein dem Hauptteil der Zuwiderhandlung entsprechendes Gewicht, und im Übrigen wurden die am zweiten Teil Beteiligten mit einer strengeren Sanktion belegt als diejenigen, die nur am Hauptteil der Zuwiderhandlung mitgewirkt hatten. Daher ist das auf dieses Urteil gestützte Argument der Klägerin zurückzuweisen.

181    Drittens trägt die Klägerin vor, es bestehe eine offenkundige Diskriminierung zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen. Die zwei schwersten Verstöße gegen Art. 81 EG seien im vorliegenden Fall mit völlig verschiedenen Sanktionen belegt worden, nämlich hinsichtlich der Preisfestsetzung mit einem Grundbetrag und einem Zusatzbetrag von 17 % des Umsatzes und hinsichtlich der Aufteilung der Märkte oder Kunden mit einem Grundbetrag und einem Zusatzbetrag von zu vernachlässigenden 1 % des relevanten Umsatzes.

182    Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Rn. 28, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Rn. 96).

183    Im vorliegenden Fall waren alle Beteiligten in einer identischen Situation, soweit ihre Verantwortung für den Hauptteil der Zuwiderhandlung festgestellt wurde. Die Kommission hat daher unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber allen Beteiligten 17 % des Umsatzes aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung sowie für die Berechnung der „Eintrittsgebühr“ berücksichtigt.

184    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Teil der Zuwiderhandlung in eher sporadischen Vereinbarungen bestand, an denen weniger Beteiligte mitwirkten und die folglich geringere wirtschaftliche Bedeutung hatten. Außerdem kann er als zum Hauptteil der Zuwiderhandlung komplementär angesehen werden. Somit handelt es sich um einen gegenüber dem Hauptteil der Zuwiderhandlung objektiv unterschiedlichen Sachverhalt, so dass die Kommission nicht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, dass sie für den Hauptteil der Zuwiderhandlung einerseits und für den zweiten Teil der Zuwiderhandlung, isoliert betrachtet, andererseits keinen gleichen oder ähnlichen Koeffizienten bezüglich der Schwere und der „Eintrittsgebühr“ angewandt hat.

185    Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls zurückzuweisen.

186    Jedenfalls ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, dass die Zugrundelegung eines Anteils von 17 % des Umsatzes der Unternehmen, die sich nur an dem Hauptteil der Zuwiderhandlung beteiligt haben, die Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt, wie es Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die oben in Rn. 165 angeführte Rechtsprechung verlangen.

187    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Nichtberücksichtigung der untergeordneten Rolle von Eni im Kartell und der Nichtanwendung der Vereinbarungen über die Preise als mildernder Umstand

188    Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe es fehlerhaft abgelehnt, ihr den mildernden Umstand ihrer untergeordneten Rolle im Kartell und der Nichtumsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen zugutekommen zu lassen. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006 sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht verstoßen. Folglich beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße betrifft, und diese neu festzusetzen.

189    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 der Grundbetrag der Geldbuße verringert werden kann, wenn die Kommission mildernde Umstände feststellt, u. a. vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und dass es sich der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem es ihnen beigetreten war, effektiv durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat. Nach demselben Punkt wird der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt.

190    Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach dem Wortlaut und der Systematik der Leitlinien von 2006 die Anwendung des mildernden Umstands nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 neben dem Nachweis der „sehr geringfügigen Beteiligung“ am Kartell auch den Nachweis erfordert, dass sich das Unternehmen der „Durchführung entzogen“ hat, wobei diese beiden Umstände zwei kumulative Voraussetzungen darstellen.

191    Außerdem konnte nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 die „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung einen mildernden Umstand darstellen. Die Parteien teilen die Auffassung, dass der Begriff der „sehr geringfügigen Beteiligung“ in den Leitlinien von 2006 entsprechend dem der „ausschließlich passiven Mitwirkung“ in den Leitlinien von 1998 auszulegen ist.

 Zur passiven oder untergeordneten Rolle von Eni im Kartell

–       Zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung

192    Im 690. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis ihrer untergeordneten Rolle im Kartell zurück, indem sie feststellt, dass sich das Verhalten von Eni in dem Zeitraum, in dem sie an dem Kartell beteiligt gewesen sei, nicht vom Verhalten der übrigen Mitglieder, mit Ausnahme von Sasol, unterschieden habe. Was Sasol betrifft, ist die Kommission nach den Erwägungsgründen 685 und 686 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass diese eine Rolle als Anführer gespielt habe, und hat den auf sie anwendbaren Grundbetrag wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % erhöht.

193    Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass ihre Rolle bei den technischen Treffen untergeordnet gewesen sei. Die Kommission habe sie jedoch unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wie alle anderen Beteiligten behandelt.

194    Wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, ist nach der Rechtsprechung die relative Schwere der Beteiligung eines jeden einzelnen von ihnen an der Zuwiderhandlung zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Rn. 623), um festzustellen, ob mildernde oder erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T‑40/06, Slg. 2010, II‑4893, Rn. 105).

195    Das Gericht hat auch im Kontext von Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 entschieden, dass eine passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Trioplast Industrier/Kommission, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 106; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 167).

196    Ebenso kann nach der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 168, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Rn. 331, sowie Trioplast Industrier/Kommission, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 107).

197    Erstens ist die Klägerin der Ansicht, spät in den fraglichen Markt eingetreten zu sein. Bis zum Jahr 2002 seien ihre Verkäufe praktisch nur auf die Lieferungen an die Gesellschaften SIMP und SER beschränkt gewesen, die mehr als 80 % ihrer Paraffinwachs- und Paraffingatschproduktion aufgenommen hätten. Erst nach dem Jahr 2002 habe Eni schrittweise begonnen, eine größere Zahl von Endabnehmern unmittelbar zu beliefern.

198    Insoweit weist die Kommission vor dem Gericht darauf hin, dass Agip schon seit 1977 auf dem Markt für Paraffinwachse tätig gewesen sei.

199    In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts macht die Klägerin geltend, dass Agip, deren Rechtsnachfolgerin sie sei, tatsächlich seit 1975 Paraffinwachse hergestellt habe. Jedoch habe sie bis zum Jahr 2001 nahezu ausschließlich an SIMP und SER verkauft, ohne über eine wirkliche Vertriebsstruktur für diese Produkte verfügt zu haben.

200    Es ist davon auszugehen, dass der bloße Umstand, dass der größte Teil der Paraffinwachsproduktion von Eni vor dem Jahr 2002 von SIMP und SER verkauft wurde, nicht geeignet ist, einen späten Eintritt in den fraglichen Markt nachzuweisen, da die Produktion der Paraffinwachse und ihre Vermarktung an die Wiederverkäufer oder an die Verarbeiter auch eine Präsenz auf dem Markt darstellt.

201    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, die in Urteilen besteht, die auf den späten Eintritt in den Markt Bezug nehmen, auf die Anwendung der Leitlinien von 1998 bezieht. In diesen Leitlinien wurde jedoch die Höhe der Geldbuße weniger von der Dauer der Zuwiderhandlung beeinflusst, da die Zahl der Jahre der Beteiligung am Kartell nur einen Zusatzbetrag darstellte. In der Systematik der Leitlinien von 2006 ist die Zahl der Jahre dagegen ein Multiplikator auf den Umsatz, so dass die Höhe der Geldbuße arithmetisch proportional zur Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung ist (mit Ausnahme des „Eintrittsgebühr“ genannten kleineren Teils der Geldbuße).

202    Daher ist nach der neuen Systematik der Leitlinien von 2006 grundsätzlich der späte Eintritt in den Markt schon durch den verringerten Wert des wegen der Dauer festgesetzten Multiplikationsfaktors hinreichend widergespiegelt.

203    Das Gericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Tatsache allein, dass die Klägerin vor dem Jahr 2002 den überwiegenden Teil der von ihr hergestellten Paraffinwachse nur über zwei Gesellschaften vermarktete, kein Faktor ist, der, selbst in Verbindung mit dem übrigen Vorbringen der Klägerin, einen mildernden Umstand darstellen könnte.

204    Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

205    Zweitens macht Eni geltend, nicht an den bilateralen Treffen beteiligt gewesen zu sein, außer wenn die wechselseitigen Lieferungen zwischen Paraffinwachs- oder Paraffingatschlieferanten solche Kontakte erfordert hätten.

206    Hierzu ist auf den 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen:

„[D]ie Kommission [hat] beschlossen, von einer Untersuchung bilateraler Kontakte abzusehen, da der Nachweis weiterer Bestandteile dieser Zuwiderhandlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, am Endergebnis aber soweit ersichtlich nichts geändert hätte. Aus demselben Grund hat die Kommission beschlossen, keine anderen Kontakte außerhalb der technischen Treffen zu untersuchen. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass sie das Vorliegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung in Verbindung mit den untersuchten Verhaltensweisen hinreichend nachgewiesen hat.“

207    Daher ist festzustellen, dass die Kommission auch bezüglich der anderen Kartellbeteiligten die Hinweise zu den bilateralen Kontakten außerhalb der technischen Treffen nicht berücksichtigt hat. Die Beteiligung am Kartell wurde nämlich bei allen Unternehmen auf der Grundlage des Inhalts der technischen Treffen, an denen diese teilnahmen, festgestellt. Folglich ist das Argument der Klägerin betreffend ihre fehlende Beteiligung an bilateralen Kontakten nicht geeignet, ihre geringfügige Beteiligung am Kartell nachzuweisen.

208    Daher ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

209    Drittens macht Eni geltend, sie habe niemals Schreiben über die Änderungen ihrer Preise an ihre Wettbewerber verschickt. In den 150 von der Kommission zusammengetragenen Schreiben werde die Klägerin nur zwei Mal als Adressatin genannt, und zwar im Übrigen aus vom Kartell unabhängigen Gründen, nämlich wegen ihrer Paraffinwachskäufe bei Sasol.

210    Zunächst geht aus den Erwägungsgründen 113 und 299 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass einige Kartellbeteiligte Preisschreiben austauschten, die sie an die Kunden schickten. Der Austausch von Preisschreiben bezog sich jedoch nicht unmittelbar auf die Eni zur Last gelegten wettbewerbswidrigen Gespräche und Vereinbarungen, sondern nur auf den Kontrollmechanismus betreffend deren Umsetzung.

211    Sodann weist Shell in ihrer Erklärung vom 14. Juni 2006 darauf hin, dass MOL, Eni und Repsol keine Preisschreiben an die Kunden schickten, sondern ihre Preise mündlich mitteilten. Ebenso verschickte Total nicht oft Preisschreiben. Folglich konnte ein erheblicher Teil der Beteiligten, nämlich drei oder vier von neun, mangels an die Kunden verschickter Preisschreiben schon aufgrund ihrer Geschäftspraktiken nicht am Austausch von Preisschreiben unter Wettbewerbern beteiligt sein, und zwar unabhängig von der Frage des Willens, sich an eine solche Verhaltensweise zu halten. Auch diesen Unternehmen ist kein mildernder Umstand wegen einer geringfügigen Beteiligung am Kartell zugutegekommen.

212    Daher hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie diesen Umstand nicht zugunsten von Eni berücksichtigt hat.

213    Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

214    Viertens macht die Klägerin unabhängig von den Fragen betreffend die bilateralen Gespräche und den Austausch von Preisschreiben geltend, dass ihre Tätigkeit bei den technischen Treffen im Verhältnis zu den anderen Beteiligten geringfügig gewesen sei. Insoweit bezieht sie sich auf die Erklärung von Sasol, wonach „Eni kein sehr aktiver Teilnehmer des ‚Blue Saloon‘ war“, und die Erklärung von Shell, wonach, „was die im gemeinsamen Einvernehmen in den technischen Treffen festgesetzten Preise betrifft, Herr S. nicht wusste, ob sich Eni und Repsol, die in den technischen Treffen eine sehr passive Rolle spielten, an die Preiserhöhung und die getroffenen Entscheidungen gehalten haben“. Außerdem trägt die Klägerin vor, sie sei das einzige beteiligte Unternehmen gewesen, das nicht zur Organisation der technischen Treffen beigetragen habe. Selbst Repsol habe eines davon organisiert.

215    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Tatsache, dass andere Unternehmen, die an ein und demselben Kartell beteiligt gewesen sind, aktiver gewesen sein mögen als ein bestimmter Teilnehmer, noch nicht bedeutet, dass dieser ausschließlich passiv mitwirkte oder reiner Mitläufer war. Denn nur seine völlige Passivität könnte berücksichtigt werden und müsste von der Partei, die sich darauf beruft, bewiesen werden (Urteil Trioplast Industrier/Kommission, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 108; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 611).

216    Eine solche völlige Passivität kann jedoch nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass das beschuldigte Unternehmen nicht selbst geheime wettbewerbswidrige Treffen organisiert hat.

217    Außerdem ist zwar die Erklärung von Shell, die bereits oben in Rn. 89 geprüft wurde, ein von der Klägerin geltend gemachter relevanter Umstand. Die von der Klägerin angeführte Passage kann jedoch für sich genommen nicht genügen, um nachzuweisen, dass ihre Beteiligung am Kartell sehr geringfügig war.

218    Zwar bezieht sich Shell auf die eher passive Rolle der Vertreter von Eni und Repsol in den technischen Treffen. Die Anwesenheit dieser Unternehmen bei diesen Treffen hat jedoch den anderen Beteiligten den Eindruck vermittelt, dass diese beiden bedeutenden Hersteller auch an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt waren. Außerdem nennt Shell in derselben Erklärung auch Eni unter den Unternehmen, die sich auf Preiserhöhungen und Mindestpreise geeinigt hätten.

219    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Eni zwischen 2002 und 2005 ein regelmäßiger Teilnehmer bei den technischen Treffen und bei zumindest zehn von 13 technischen Treffen in diesem Zeitraum anwesend war.

220    Nach alledem stellt das Gericht fest, dass die Kommission weder gegen Art. 81 EG noch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, noch gegen die Leitlinien von 2006, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, als sie im 690. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass „sich das Verhalten von Eni in dem Zeitraum, in dem Eni an dem Kartell beteiligt war, nicht vom Verhalten der übrigen Mitglieder unterschied“.

221    Die übrigen Argumente der Klägerin vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

222    Erstens macht die Klägerin geltend, dass ihr keine mildernden Umstände wegen der aktiven Zusammenarbeit mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung von 2002 hätten zugebilligt werden können. Obwohl Eni alle Informationen in ihrem Besitz geliefert habe, habe sie gerade aufgrund ihrer untergeordneten Rolle im Rahmen der technischen Treffen keine Unterlagen über die Treffen besessen, um das Bestehen des Kartells zu bestätigen. Somit sei sie wegen der fehlenden Anerkennung ihrer passiven Rolle doppelt bestraft worden.

223    Zunächst hat Eni, wie die Kommission insoweit zu Recht ausführt, nichts daran gehindert, einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vor allen anderen beteiligten Unternehmen zu stellen und daher einen vollständigen oder teilweisen Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung von 2002 zu erhalten, da sie um die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bei den technischen Treffen wusste.

224    Sodann heißt es in den Ziff. 3 und 4 der Kronzeugenregelung von 2002:

„Der Kommission ist bekannt, dass manche Unternehmen, die sich an rechtswidrigen Absprachen beteiligen, ihre Beteiligung einstellen und sie von dem Bestehen des Kartells in Kenntnis setzen wollen, wegen der Gefahr hoher Geldbußen aber davor zurückschrecken. ... Die Kommission ist der Auffassung, dass die [Union] ein Interesse daran hat, Unternehmen, die mit ihr zusammenarbeiten, Rechtsvorteile zu gewähren. Das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen ist größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen.“

225    Daraus folgt, dass es nicht Ziel des Kronzeugenprogramms ist, an Kartellen beteiligte Unternehmen, die von der Einleitung des Verfahrens der Kommission Kenntnis erlangt haben, die Möglichkeit einzuräumen, den finanziellen Folgen ihrer Verantwortung zu entgehen, sondern die Aufdeckung derartiger Praktiken im Interesse der europäischen Verbraucher und Bürger durch die Schaffung von Anreizen für die Beteiligten, diese Praktiken offenzulegen, zu erleichtern, und sodann die Kommission während des Verwaltungsverfahrens in ihren Bemühungen zur Rekonstruktion der relevanten Umstände so weit wie möglich zu unterstützen. Daher dürfen die Vorteile, die an derartigen Praktiken beteiligte Unternehmen erlangen können, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die volle Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und des von der Kommission geführten Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten.

226    Kein Interesse der europäischen Verbraucher verlangt jedoch, dass die Kommission einer größeren Zahl von Unternehmen als der, die zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms und ihres Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, den Vorteil eines Erlasses oder einer Herabsetzung der Geldbuße zuteilwerden lässt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, diesen Vorteil auch anderen Unternehmen als denen zu gewähren, die als Erste Beweise beigebracht haben, welche der Kommission die Anordnung von Nachprüfungen oder die Feststellung einer Zuwiderhandlung ermöglichen, oder sie anders und wirksam während des Verwaltungsverfahrens unterstützen.

227    Daher können sich die Unternehmen, die objektiv keine Informationen geliefert haben, die die von der Kommission geführte Untersuchung wesentlich vorangetrieben haben, nicht auf Umstände, die ihnen angeblich die Zusammenarbeit schwerer gemacht haben, berufen, die sich aus ihrer eigenen Lage und nicht der Vorgehensweise der Kommission ergeben. Der Wert der Zusammenarbeit wird nämlich nach Maßgabe des Nutzens des Beitrags der in Rede stehenden Unternehmen im Hinblick auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission gemessen.

228    Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

229    Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass, selbst wenn sie zwischen 2002 und 2005 regelmäßig an den technischen Treffen teilgenommen habe, ihr Interesse ausschließlich den technischen Gesprächen und nicht dem wettbewerbswidrigen Inhalt dieser Treffen gegolten habe.

230    Insoweit ist auf die Prüfung oben in den Rn. 108 bis 114 zu verweisen, aus der sich ergibt, dass die Klägerin ihr fehlendes Interesse nicht nachgewiesen hat und dass dieses jedenfalls kein maßgeblicher Umstand bei der Beurteilung ihrer Verantwortlichkeit für die begangene Zuwiderhandlung ist.

231    Daraus folgt, dass die Kommission bei der Beurteilung der angeblich untergeordneten und/oder passiven Rolle von Eni im Kartell keinen Rechtsfehler begangen hat, da diese Beurteilung in die Prüfung der die sehr geringfügige Beteiligung am Kartell betreffenden Voraussetzung eingebettet ist (vgl. oben, Rn. 220).

–       Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

232    Was den Vorwurf einer unzureichenden Begründung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 41 bis 43 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen dasselbe ist wie das oben in den Rn. 193, 197, 205, 209 und 214 wiedergegebene.

233    Zwar ist die Begründung der Kommission für die Zurückweisung dieses Vorbringens kurz. Im 690. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission lediglich darauf hin, dass „sich das Verhalten von Eni in dem Zeitraum, in dem Eni an dem Kartell beteiligt war, nicht vom Verhalten der übrigen Mitglieder unterschied“.

234    Nach der Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Rn. 166 und 178).

235    Im vorliegenden Fall weist die Kommission jedoch darauf hin, dass sie nur den Zeitraum der Beteiligung der Klägerin am Kartell berücksichtigt habe. Daher sei das Argument betreffend den späten Eintritt der Klägerin in den Markt nicht von Bedeutung.

236    Was die fehlende Beteiligung der Klägerin an den bilateralen Kontakten und am Austausch von Preisschreiben betrifft, genügt der Hinweis, dass die Kommission die Angaben zu den bilateralen Kontakten außerhalb der technischen Treffen bei der Feststellung der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt hat (vgl. oben, Rn. 207 und 208). Der Kommission kann jedoch wegen einer fehlenden Detailprüfung von Argumenten, die im Wesentlichen im Hinblick auf die Würdigung von mildernden Umstände im besonderen Kontext der angefochtenen Entscheidung nicht einschlägig sind, keine unzureichende Begründung zur Last gelegt werden.

237    Was im Übrigen die Feststellung der Kommission betrifft, dass „sich das Verhalten von Eni in dem Zeitraum, in dem Eni an dem Kartell beteiligt war, nicht vom Verhalten der übrigen Mitglieder unterschied“, ist in die von der Kommission gelieferte Begründung insoweit die Prüfung des Inhalts der technischen Treffen und der Beweise zur Anwesenheit von Eni bei diesen in der angefochtenen Entscheidung einzubeziehen. Diese Prüfung und die dortigen Feststellungen müssen außerdem im Hinblick auf die Unterlagen und Erklärungen, die der Klägerin zugänglich gemacht wurden und die zum Kontext der angefochtenen Entscheidung gehören, betrachtet werden.

238    Es trifft zwar zu, dass Sasol und Shell auf die eher passive oder „nicht sehr aktive“ Rolle der Vertreter von Eni bei den technischen Treffen hinweisen, jedoch nennt Shell in derselben Erklärung vom 14. Juni 2006 auch Eni unter den Unternehmen, die sich auf Preiserhöhungen und Mindestpreise geeinigt hätten, und führt aus, dass MOL, Repsol und Eni im Anschluss an die technischen Treffen keine Schreiben mit Preiserhöhungen an die Kunden geschickt hätten, sondern „die Preiserhöhungen vielmehr mündlich mit[geteilt hätten]“ (vgl. oben, Rn. 89). Da die angefochtene Entscheidung begründete Feststellungen zur Anwesenheit von Eni bei zumindest zehn von 13 technischen Treffen enthält, die im Zeitraum vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 stattfanden, liefert diese Entscheidung genügend Gesichtspunkte, um sowohl Eni als auch dem Unionsrichter die Gründe darzulegen, aus denen die Beteiligung von Eni am Kartell nicht als sehr geringfügig angesehen werden konnte.

239    Daraus folgt, dass die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht hinsichtlich der Prüfung der angeblich untergeordneten oder passiven Rolle von Eni bei der Zuwiderhandlung verstoßen hat.

240    Nach alledem ist die Rüge der Nichtanerkennung der untergeordneten oder passiven Rolle von Eni bei der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

 Zur Nichtanwendung der Vereinbarungen zur Preisfestsetzung durch Eni

241    Die „sehr geringfügige Beteiligung“ am Kartell und der Umstand, dass sich das betreffende Unternehmen seiner Durchführung entzogen hat, stellen kumulative Voraussetzungen für den mildernden Umstand nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 dar. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihre Beteiligung sehr geringfügig gewesen ist. Daher kann ihre Rüge, wonach in der angefochtenen Entscheidung ihr Vorbringen, sie habe sich der Durchführung des Kartells entzogen, rechtswidrig zurückgewiesen worden sei, jedenfalls nicht zur Feststellung eines Verstoßes der Kommission gegen die Leitlinien von 2006 führen.

242    Der Vollständigkeit halber prüft das Gericht das Vorbringen der Klägerin jedenfalls.

–       Zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung

243    Im 695. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission Folgendes aus:

„... Bezüglich der Argumente von Eni stellt die Kommission fest, dass aus den von Eni in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Daten hervorgeht, dass Eni die eigenen Preise im Zeitraum 2002-2005 tatsächlich fünfmal erhöht hat. Außerdem stellt die Kommission fest, dass versuchte Preiserhöhungen häufig nicht durchgesetzt werden konnten; dies war allerdings nicht auf das Verhalten des Unternehmens zurückzuführen, das mildernde Umstände geltend machen möchte, sondern auf die Tatsache, dass höhere Preise von den Kunden nicht angenommen wurden. Daher hält die Kommission die Argumente von Eni ... nicht für geeignet nachzuweisen, dass die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen nicht erfolgt oder gar nicht einmal versucht worden wäre. In Bezug auf die Preisschreiben hat die Kommission bereits erläutert, dass diese nicht das einzige Mittel zur Umsetzung der Vereinbarungen waren. Aus der Vermutung, dass die Kommission möglicherweise nicht in der Lage gewesen wäre, Beweismittel dafür vorzulegen, dass diese Preisschreiben immer geschickt und empfangen wurden, kann daher nicht geschlossen werden, dass eine Umsetzung tatsächlich nicht erfolgt wäre. Außerdem ist die Kommission in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Informationen zu Preiserhöhungen möglicherweise auch auf sonstigen Wegen zwischen den Teilnehmern der technischen Treffen übermittelt werden konnten.“

244    Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Umstände belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächlich ihrer Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Rn. 268, sowie Bolloré u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 625).

245    Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise auf dem Markt verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteil Cascades/Kommission, oben in Rn. 144 angeführt, Rn. 230, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 269).

246    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die genannten Umstände belegen können, dass sich die Klägerin im Zeitraum ihrer Teilnahme an den unzulässigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Rn. 113).

247    Erstens macht die Klägerin geltend, sie habe die von den anderen Beteiligten bei den technischen Treffen beschlossenen Preiserhöhungen niemals angewandt. Hierzu verweist sie auf das Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes. Die Tabelle betreffend die Preisentwicklung des von ihr hergestellten Paraffins „133“ zeige eine Preisschwankung und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angeführt, eine Reihe von Erhöhungen. In Bezug auf die Indexierung ihrer Preise nach den Notierungen im Nachrichtenblatt von ICIS-LOR für die Verkäufe an SIMP und SER verweist sie ebenfalls auf dieses Vorbringen.

248    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein ähnliches Vorbringen oben in den Rn. 140 ff. geprüft wurde.

249    Die oben angeführte Tabelle betrifft nämlich nur die Verkäufe von Paraffin „133“ an SIMP, der gegenüber die Preise der Klägerin offensichtlich relativ stabil waren und die aufgrund ihrer Kaufkraft in einer günstigen Position war, um jeden Versuch einer Preiserhöhung von Eni zu verhindern. Diese Tabelle enthält keine Angabe zur Entwicklung der Preise von Eni gegenüber ihren Endabnehmern, die den sich aus dem Kartell ergebenden Preismanipulationen stärker ausgesetzt waren. Außerdem stellte Paraffin „133“ nur eine der zahlreichen von der Klägerin hergestellten Arten von Paraffinwachsen dar. Die von ihr mitgeteilten Informationen sind folglich sehr selektiv und können keinesfalls auf die gesamte Palette der von ihr hergestellten und an sämtliche Abnehmer verkauften Paraffinwachse extrapoliert werden.

250    Sodann kann die Klägerin der Kommission nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass keine Korrelation zwischen den über die technischen Treffen verfügbaren Informationen und der in der Klageschrift enthaltenen Tabelle bestehe. Es ergibt sich nämlich aus mehreren oben zitierten Erklärungen, dass die bei den technischen Treffen vereinbarten Preiserhöhungen im Allgemeinen gegenüber den Kunden nicht vollständig angewandt werden konnten. Shell erklärt, dass ungefähr zwei Drittel der vereinbarten Preiserhöhungen umgesetzt werden könnten. Außerdem gibt es in den Akten mehrere Hinweise darauf, dass die Teilnehmer die vereinbarten Preiserhöhungen oft überhaupt nicht umsetzen konnten. Darüber hinaus haben die Beteiligten ihre Bemühungen oft auf die Beibehaltung der Preise oder das Aufhalten des Preisverfalls konzentriert, und nicht auf eine gemeinsame Erhöhung.

251    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung Kartelle betreffende Beweise normalerweise lückenhaft und vereinzelt sind, wie im vorliegenden Fall, in dem die Kommission nur den Inhalt eines geringen Teils der technischen Treffen rekonstruieren konnte. Schon aus diesem Grund ist die Kommission nur selten in der Lage, eine Verbindung zwischen dem Ergebnis der rechtswidrigen Gespräche über die Preise und der Entwicklung der von den einzelnen Kartellbeteiligten verlangten Preise zu prüfen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Beteiligten allein auf der Grundlage der Tatsache, dass die Entwicklung der Preise bestimmter Produkte, die auf bestimmte Kunden angewandt wurden, mit den lückenhaften und vereinzelten Informationen, über die die Kommission möglicherweise verfügt, nicht unmittelbar in Verbindung gebracht werden kann, den mildernden Umstand einer Nichtanwendung der Vereinbarungen über die Preise zuzubilligen.

252    Schließlich ist jedenfalls die Tatsache, dass der Preis für das an SIMP verkaufte Paraffin „133“ nur um 8,48 %, von 542 Euro am 1. Januar 2002 auf 588 Euro am 1. April 2005, stieg, nicht zum Beweis dafür geeignet, dass Eni sich den Vereinbarungen zur Umsetzung des Kartells so widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde.

253    Daher kann das Vorbringen der Klägerin zur fraglichen Tabelle über die Preisentwicklung nicht nachweisen, dass sie sich tatsächlich der Durchführung der rechtswidrigen Verhaltensweisen entzogen hat.

254    Zweitens trägt die Klägerin vor, sie habe nicht am Austausch der Preiserhöhungsschreiben, die an die Kunden gerichtet, aber von einigen anderen Kartellbeteiligten gegenseitig übermittelt worden seien, teilgenommen. 

255    Hierzu genügt der Hinweis auf die Feststellung oben in Rn. 211, wonach ein erheblicher Teil der Kartellbeteiligten, nämlich drei oder vier von neun, darunter auch die Klägerin, keine Preisschreiben an die Kunden schickte, da diese Beteiligten ihre Preise mündlich mitteilten.

256    Außerdem bestand die Umsetzung des Kartells im Wesentlichen darin, bei den Preisverhandlungen mit den Kunden die in den technischen Treffen erhaltene Information zu berücksichtigen. Daher kann die fehlende Beteiligung von Eni am Austausch von Preisschreiben, der eher ein Mechanismus für die Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen über die Preise war, kein Beweis dafür sein, dass sich Eni der Anwendung der rechtswidrigen Verhaltensweisen entzog.

257    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rüge der Klägerin, sie habe sich der Zuwiderhandlung entzogen, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist.

258    Folglich hat die Kommission in diesem Zusammenhang weder gegen Art. 81 EG noch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, noch gegen die Leitlinien von 2006, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

–       Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

259    Was die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zu den Feststellungen im 695. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prüfung im Hinblick auf den Inhalt der technischen Treffen und die Beweise für die Anwesenheit von Eni bei diesen hinzukommt. Diese Prüfung und die darin enthaltenen Feststellungen müssen außerdem im Hinblick auf die Unterlagen und Erklärungen, die der Klägerin zugänglich gemacht wurden und die zum Kontext der angefochtenen Entscheidung gehören, betrachtet werden.

260    Die Begründung lässt im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch das Gericht erkennen, aus welchen Gründen die Kommission der Klägerin nicht zuerkannt hat, dass sie sich der Zuwiderhandlung entzogen habe.

261    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des mildernden Umstands nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 erfüllt ist. Die Kommission hat nämlich rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Beteiligung von Eni an der Zuwiderhandlung nicht sehr geringfügig war und dass Eni sich nicht tatsächlich der Durchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt.

262    Im Übrigen hat das Gericht die Unterlagen, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung stützte, im Einzelnen geprüft. Es gelangt in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Ergebnis, dass keine Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wegen einer geringfügigen Beteiligung am Kartell, einer untergeordneten oder passiven Rolle in diesem, weil die Klägerin sich angeblich der Durchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen entzogen hat, oder wegen einer fehlenden Umsetzung des Kartells durch die Klägerin gerechtfertigt ist.

263    Aus dem Vorangehenden folgt, dass der fünfte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum sechsten Klagegrund: fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Fahrlässigkeit von Eni als mildernder Umstand

264    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, ihr den mildernden Umstand der Fahrlässigkeit zuzubilligen. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien von 2006 verstoßen. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit ihr die Kommission die Anwendung dieses mildernden Umstands verweigere, und die Geldbuße entsprechend neu festzusetzen.

265    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der die mildernden Umstände betreffenden Ziff. 29 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 der Grundbetrag der Geldbuße verringert werden kann, wenn das Unternehmen Beweise beibringt, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde.

266    Im 708. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„Außerdem erklärt Eni, das Unternehmen hätte eine Zuwiderhandlung nicht beabsichtigt; der Vertreter von Eni habe [an] Treffen ... teilgenommen ..., ohne gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen zu wollen. ... In der mündlichen Anhörung hat Eni erklärt, der Vertreter von Eni sei der Ansicht gewesen, dass er an legitimen Treffen der EWF beteiligt war, während er tatsächlich Teilnehmer der technischen Treffen war. Die Kommission stellt fest, dass die Erklärungen von Eni auf keinerlei Beweismitteln beruhen. Sie hält nicht für wahrscheinlich, dass Vertreter von Eni ohne entsprechende Absicht an den Treffen teilnahm[en]. Bezüglich der irrigen Ansicht von Herrn [MO.], an Sitzungen der EWF teilgenommen zu haben, kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie dieses Missverständnis zustande gekommen sein sollte, da weder die Einladung noch die Organisation der Treffen einen Zusammenhang mit der EWF erkennen ließen.“

267    Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Fahrlässigkeit nachgewiesen. Sie bezieht sich insoweit auf einen Vermerk von Herrn MO. an Herrn D., seinen Vorgesetzten, laut dem Herr MO. an einem „Treffen der größten europäischen Hersteller von Paraffin und Paraffingatsch, die im Rahmen der EWF, der [Eni] vor kurzem wieder beigetreten ist, organisiert wurde“, teilgenommen habe. Daraus ergebe sich, dass Herr MO. überzeugt gewesen sei, an rechtmäßigen, im Rahmen der EWF organisierten Treffen teilzunehmen.

268    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrlässigkeit von Eni im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, da der wettbewerbswidrige Inhalt der technischen Treffen eindeutig und offensichtlich war und Herr MO. trotzdem an zumindest zehn der 13 technischen Treffen teilnahm, die vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005 stattfanden.

269    Im Hinblick auf den offensichtlich wettbewerbswidrigen Inhalt der technischen Treffen ist die Tatsache, dass es sich nach der von Herrn MO. an Herrn D. gegebenen Information um Treffen gehandelt habe, die unter der Leitung der EWF organisiert worden seien, nicht relevant.

270    Im Übrigen ist auch die Frage, ob Herr D. ein richtiges Bild von den Gesprächen bei den technischen Treffen hatte, irrelevant. Die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, setzt nämlich nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraus, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 97, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 196 angeführt, Rn. 277). Herr MO. ist jedoch als Produktmanager, der zunächst von AgipPetroli und sodann von Eni angestellt war, als Person anzusehen, die im Allgemeinen berechtigt ist, für Eni tätig zu werden.

271    Was das Vorbringen der Klägerin zum fehlenden Interesse von Eni an der Beteiligung am Kartell betrifft, ist auf die Prüfung oben in den Rn. 108 bis 121 zu verweisen.

272    Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung des erschwerenden Umstands des Wiederholungsfalls

273    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen und ihr Ermessen missbraucht, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße wegen des erschwerenden Umstands des Wiederholungsfalls um 60 % erhöht habe. Die Klägerin beantragt daher, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die gegen sie verhängte Geldbuße wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls um 60 % erhöht habe. Hilfsweise beantragt sie, den von der Kommission angewandten Erhöhungssatz herabzusetzen.

274    Nach Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 kann der Grundbetrag der Geldbuße erhöht werden, wenn die Kommission erschwerende Umstände feststellt. Einer der erschwerenden Umstände ist der Wiederholungsfall, der in dieser Ziff. 28 definiert wird als Fortsetzung einer Zuwiderhandlung oder erneutes Begehen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung, nachdem die Kommission oder eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde festgestellt hat, dass das fragliche Unternehmen gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßen hatte. In diesem Fall wird der Grundbetrag der Geldbuße für jeden festgestellten Verstoß um bis zu 100 % erhöht.

275    Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Rn. 617, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Rn. 284).

276    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 160 angeführt, Rn. 26).

277    Im vorliegenden Fall waren laut dem 673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Eni bzw. deren Tochtergesellschaften bereits vor dem Beginn ihrer Beteiligung am Kartell Adressaten früherer Entscheidungen der Kommission in Kartellsachen. Es handelt sich um die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/31.149 – Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Polypropylen) und die Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II).

278    Die Klägerin macht geltend, gegen sie sei niemals eine Entscheidung über eine Zuwiderhandlung ergangen. Die Verfahren, in denen die Entscheidungen Polypropylen und PVC II ergangen seien, seien gegen die Anic SpA bzw. die EniChem SpA geführt worden. In diesen Entscheidungen werde nicht auf Eni Bezug genommen. Sie habe keine Auskunftsverlangen erhalten, sei in keiner Weise an den in Rede stehenden Verfahren beteiligt gewesen und habe nicht die Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. 

279    In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission Eni daher objektiv die Verantwortung für das Verhalten von anderen Rechtsträgern zugerechnet, und zwar retrospektiv nach 25 Jahren. Ein solcher Ansatz stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen die Verteidigungsrechte von Eni dar, da Eni zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Polypropylen und der Entscheidung PVC II die Verantwortung, die die Kommission ihr später in der angefochtenen Entscheidung zugerechnet habe, nicht habe beanstanden können.

280    Die Kommission ist der Ansicht, die Auffassung der Klägerin verkenne die Rechtsprechung zur Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Geschäftsverhalten der zu 100 % oder nahezu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft. In einem solchen Fall brauche die Kommission keinen zusätzlichen Beweis zu erbringen, wenn die betreffenden Gesellschaften selbst keine Beweise zur Widerlegung der in Rede stehenden Vermutung beibrächten, was hier nicht der Fall gewesen sei.

281    Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes der Prüfung des Gerichts unterliegende Hauptfrage dahin geht, ob die Vermutung der wirtschaftlichen Einheit zwischen der Muttergesellschaft und den von der Muttergesellschaft zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaften im besonderen Kontext des Wiederholungsfalls anwendbar ist, wenn die Tochtergesellschaften von der Kommission in früheren Entscheidungen geahndete Zuwiderhandlungen begangen haben, in denen das Verhalten der Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft jedoch nicht zugerechnet wurde.

282    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

283    Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen nicht selbständig bestimmt, kann daher dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 117, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 282 angeführt, Rn. 58).

284    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 282 angeführt, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

285    Um die Vermutung zu widerlegen, ist es nach der Rechtsprechung Sache der betroffenen Gesellschaften, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft vorzulegen, die ihrer Ansicht nach dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Gericht muss bei seiner Würdigung alle ihm vorgelegten Angaben berücksichtigen, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Rn. 65, und vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission, T‑39/07, Slg. 2011, II‑4457, Rn. 95).

286    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die nachträgliche Zurechnung einer fiktiven Verantwortung für die Zwecke des Wiederholungsfalls, auf der Grundlage einer Vermutung der wirtschaftlichen Einheit zwischen Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft aufgrund von Kapitalverflechtungen, mache diese Vermutung unwiderleglich, da sie in den Verfahren, die zum Erlass der Entscheidungen Polypropylen und PVC II geführt hätten, ihre Verteidigungsrechte nicht habe ausüben können.

287    Die Kommission weist in den Erwägungsgründen 674 bis 676 der angefochtenen Entscheidung lediglich darauf hin, dass die Entscheidung Polypropylen u. a. an Anic gerichtet worden sei, während die Entscheidung PVC II u. a. an EniChem gerichtet worden sei. Nach Ansicht der Kommission waren diese Adressaten im Zeitraum der betreffenden Zuwiderhandlungen Teil von „Unternehmensgruppen, aus denen später die heutige Eni-Gruppe ... hervorgegangen [ist]“, so dass Eni bereits Adressatin anderer Entscheidungen gewesen sei, die einen Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt hätten.

288    Sodann legt die Kommission, gestützt auf das Urteil Michelin/Kommission, oben in Rn. 275 angeführt (Rn. 290), im 678. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes dar:

„... Die ... Entscheidungen [Polypropylen und PVC II] wurden gegen Rechtssubjekte getroffen, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Teil eines Unternehmens waren. ... Ein Rückfall kann auch im Hinblick auf eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Gruppe unter Verweis auf eine frühere Zuwiderhandlung einer anderen Tochtergesellschaft der betreffenden Gruppe festgestellt werden, selbst wenn die Muttergesellschaft nicht Adressat der vorherigen Verbotsentscheidung war. ... In jedem Fall können interne Umstrukturierungen keinerlei Auswirkungen auf die Feststellung haben, dass dieser erschwerende Umstand gegeben ist. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass eine Entscheidung nicht an die eigentliche Muttergesellschaft einer Gruppe gerichtet sein muss, sondern dass die Kommission bei der Bestimmung des Adressaten einer Entscheidung einen Ermessensspielraum besitzt.“

289    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Michelin/Kommission, oben in Rn. 275 angeführt, ergangen ist, die Klägerin im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht bestritt, dass die zwei Tochtergesellschaften und die Muttergesellschaft demselben Unternehmen angehörten, und auch keinen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Muttergesellschaft hinsichtlich der retrospektiven Zurechnung der Verantwortlichkeit für die von der anderen Tochtergesellschaft, gegen die die frühere Entscheidung gerichtet war, begangene Zuwiderhandlung geltend machte. Aus diesem Grund konnte das Gericht in diesem Urteil die Klage abweisen, ohne über die etwaige Berücksichtigung von Beweisen zur Widerlegung der Vermutung der Verantwortlichkeit oder über die Ausübung der Verteidigungsrechte in diesem Zusammenhang zu befinden. Da jedoch in der vorliegenden Rechtssache Eni insoweit gewichtige Argumente vorträgt, kann das Gericht das Ergebnis des Urteils Michelin/Kommission, oben in Rn. 275 angeführt, nicht automatisch auf den vorliegenden Fall übertragen.

290    Zweitens ist die Entwicklung der Rechtsprechung der Unionsgerichte seit dem Urteil Michelin/Kommission, oben in Rn. 275 angeführt, im Hinblick auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, die sich allein auf den Umstand gründet, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, zu berücksichtigen.

291    Insbesondere in seinen Urteilen vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1, Rn. 104 bis 109), und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 153, 167 und 168), hat der Gerichtshof auf die Bedeutung der Prüfung des Vorbringens der mit Sanktionen belegten Unternehmen zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft hingewiesen.

292    Drittens hat Eni im vorliegenden Fall, da weder die Entscheidung Polypropylen noch die Entscheidung PVC II an sie gerichtet war, in den Verwaltungsverfahren, die zum Erlass dieser Entscheidungen führten, keine Möglichkeit erhalten, zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, auf deren Grundlage die Kommission mehr als 14 Jahre später die Wiederholung der Zuwiderhandlung durch Eni im Rahmen der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, geeignete Beweise vorzulegen.

293    Zwar hat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im Rahmen des Verfahrens übermittelt wurde, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, im Zusammenhang mit den erschwerenden Umständen darauf hingewiesen, dass „vor oder während der Zuwiderhandlung zumindest Eni, Shell und Total Adressaten von vorherigen Entscheidungen der Kommission betreffend Kartelle gewesen waren oder waren“, und ausgeführt, dass es sich um die Entscheidungen Polypropylen und PVC II handelte.

294    Dieser Hinweis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kann jedoch den Anforderungen, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben und die in der wirksamen Möglichkeit bestehen, Beweise zur Widerlegung der in Rede stehenden Vermutung beizubringen, nicht genügen.

295    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausschließt, dass eine Entscheidung als rechtmäßig gelten kann, mit der die Kommission gegen ein Unternehmen eine Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt, ohne ihm zuvor die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitgeteilt zu haben, und dass zum anderen die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen ihrer Bedeutung eindeutig angeben muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und an diese Person gerichtet sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Rn. 37 und 38, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 282 angeführt, Rn. 57).

296    Es ist daher nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstands der Wiederholungstäterschaft die Auffassung vertritt, dass eine Gesellschaft für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden müsse, für die sie von ihr nicht durch eine Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde und im Rahmen von deren Erstellung sie nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war. Einer solchen Gesellschaft wurde nämlich in dem Verfahren, das zum Erlass der die frühere Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung geführt hat, keine Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und anderen Gesellschaften, gegen die die frühere Entscheidung gerichtet war, in Abrede zu stellen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T‑144/07, T‑147/07 bis T‑150/07 und T‑154/07, Slg. 2011, II‑5129, Rn. 319).

297    Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die zwischen der betreffenden Zuwiderhandlung und einer früheren Verletzung der Wettbewerbsregeln verstrichene Zeit berücksichtigt werden muss, um die Neigung des Unternehmens, diese Regeln zu übertreten, beurteilen zu können, der Gerichtshof jedoch bereits betont hat, dass die Kommission für die Feststellung eines Wiederholungsfalls nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 160 angeführt, Rn. 38, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Rn. 462) und dass diese Feststellung somit auch viele Jahre nach der Feststellung einer Zuwiderhandlung zu einem Zeitpunkt getroffen werden kann, zu dem es dem betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht möglich wäre, das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit mit Erfolg zu bestreiten, insbesondere wenn die oben in Rn. 284 angeführte Vermutung angewandt wird (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 320).

298    Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer fast 100%igen Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft auch die Muttergesellschaft Adressat der an die Tochtergesellschaft gerichteten Warnung aus einer früheren Entscheidung der Kommission ist, mit der die Tochtergesellschaft wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Sanktion belegt worden ist. Zwar ist es durchaus statthaft, anzunehmen, dass eine Muttergesellschaft von einer früheren Entscheidung der Kommission, die an ihre Tochtergesellschaft gerichtet war, deren Kapital sie fast vollständig hält, tatsächlich Kenntnis hat, doch kann eine solche Kenntnis nicht das Fehlen einer Feststellung in der früheren Entscheidung heilen, dass zwischen dieser Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit dergestalt bestehe, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die frühere Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte und die gegen sie festgesetzten Geldbußen wegen eines Wiederholungsfalls erhöht werden könnten (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, oben in Rn. 296 angeführt, Rn. 322).

299    Daher ist das Gericht ist der Ansicht, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Eni verletzt hat, indem sie auf der Grundlage der Entscheidungen Polypropylen und PVC II, die nicht an Eni gerichtet waren, einen Wiederholungsfall festgestellt hat und Eni retrospektiv die Verantwortung für von Anic und EniChem begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet hat.

300    Das weitere Vorbringen der Kommission steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

301    Die Kommission beruft sich auf die Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission (T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Rn. 368 und 389), und vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Rn. 147). In diesen Urteilen habe der Unionsrichter die Möglichkeit bestätigt, den erschwerenden Umstand des Wiederholungsfalls für unmittelbar von verschiedenen Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft begangene Zuwiderhandlungen festzustellen.

302    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in den von der Kommission angeführten Urteilen nicht im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte geprüft hat, ob die Kommission der Muttergesellschaft rechtmäßig retrospektiv die Verantwortung für eine von einer Tochtergesellschaft, die durch eine frühere Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde, begangene Zuwiderhandlung zurechnen konnte. Folglich können sich diese Urteile nicht auf die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auswirken.

303    Gleiches gilt für das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T‑343/06).

304    In der Rechtssache, in der das Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 303 angeführt, ergangen ist, brachten die Klägerinnen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, die Kommission habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass sie ihnen nicht Gelegenheit gegeben habe, die Vermutung zu widerlegen, dass die Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften, die wegen der beiden früheren, für die Feststellung des Wiederholungsfalls berücksichtigten Zuwiderhandlungen mit Sanktionen belegt worden seien, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hätten.

305    Das Gericht hat diese Rüge jedoch nicht in der Sache geprüft, sondern sie auf der Grundlage von Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet vorgebracht wurde.

306    Daher steht auch das Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 303 angeführt, dem Ergebnis oben in Rn. 299 nicht entgegen.

307    Nach alledem ist dem vierten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung abzuändern, ohne dass es notwendig wäre, die übrigen Rügen der Klägerin zu prüfen, die diese im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes erhoben hat.

308    Die Konsequenzen, die an die in Rn. 299 festgestellte Rechtswidrigkeit zu knüpfen sind, werden unten in den Rn. 309 ff. untersucht.

 Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Geldbuße

309    Nach dem 662. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ist der Grundbetrag der gegen Eni festzusetzenden Geldbuße auf 13 000 000 Euro festgesetzt worden.

310    Nach dem 680. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls um 60 % erhöht, so dass der Grundbetrag somit 20 800 000 Euro erreicht hat.

311    Sodann hat die Kommission im 713. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass aufgrund der Größe von Eni nach Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 zur Abschreckung der Grundbetrag der Geldbuße noch durch die Anwendung eines Faktors 1,4 zu erhöhen sei. Somit ist die Kommission zu einem angepassten Grundbetrag von 29 120 000 Euro gelangt. Dieser Betrag entspricht der gegen Eni in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße.

312    In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem das Gericht infolge der Prüfung des vierten Klagegrundes gelangt ist (vgl. oben, Rn. 307 und 308), ist die Geldbuße unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von 13 000 000 Euro, aber ohne Erhöhung um 60 % wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls neu festzusetzen.

313    Da die übrigen Elemente der Berechnung der Geldbuße unverändert bleiben, ist die gegen Eni verhängte Geldbuße auf 18 200 000 Euro festzusetzen.

314    Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Höhe der so festgesetzten Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und des Zeitraums der Zuwiderhandlung der Klägerin angemessen ist.

 Kosten

315    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

316    Im vorliegenden Fall wurden die Klagegründe, mit denen die Beteiligung von Eni am Kartell bestritten wurde, zurückgewiesen. Das Gericht hat einem einzigen der sechs von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe stattgegeben, so dass die gegen sie verhängte Geldbuße um 37,5 % herabgesetzt wurde. Es erscheint somit nach den Umständen des Falles angemessen, dass die Klägerin die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission trägt. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Betrag der gegen die Eni SpA in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) verhängten Geldbuße wird auf 18 200 000 Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Eni entstandenen Kosten. Eni trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der der Kommission entstandenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2014.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

1.  Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

2.  Zur Eni-Gruppe

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin am Kartell

Zu den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“

Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung

Zur Beschreibung des Hauptteils der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung

Zur Beteiligung von Eni am Kartell aufgrund ihrer Anwesenheit beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997

Prüfung der Beweismittel

Zur Anwesenheit von Eni beim technischen Treffen vom 30. und 31. Oktober 1997 und zur Frage ihrer Distanzierung

Ergebnis zur Beteiligung der Klägerin am Kartell am 30. und 31. Oktober 1997

Zur Beteiligung von Eni an der Zuwiderhandlung vom 21. Februar 2002 bis zum 28. April 2005

Zur fehlenden Beteiligung von Eni an einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise für Paraffinwachse

–  Prüfung der Beweismittel

–  Zur Anwesenheit von Eni bei den wettbewerbswidrigen Treffen und zur fehlenden Distanzierung

–  Zum behaupteten fehlenden Interesse der Klägerin, sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hinsichtlich der Festsetzung der Preise für Paraffinwachse zu beteiligen

–  Zur alternativen Erklärung der Klägerin

–  Zum behaupteten Fehlen einer Willensübereinstimmung

–  Zur behaupteten Nichtbeteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise

Zur Nichtbeteiligung von Eni an der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise zum Austausch von Informationen

2.  Zu den Klagegründen betreffend die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Festsetzung des Koeffizienten aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung auf 17 % und des „Eintrittsgebühr“ genannten Zusatzbetrags

Zum fünften Klagegrund: fehlerhafte Nichtberücksichtigung der untergeordneten Rolle von Eni im Kartell und der Nichtanwendung der Vereinbarungen über die Preise als mildernder Umstand

Zur passiven oder untergeordneten Rolle von Eni im Kartell

–  Zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung

–  Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

Zur Nichtanwendung der Vereinbarungen zur Preisfestsetzung durch Eni

–  Zur Begründetheit der angefochtenen Entscheidung

–  Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

Zum sechsten Klagegrund: fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Fahrlässigkeit von Eni als mildernder Umstand

Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung des erschwerenden Umstands des Wiederholungsfalls

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.