Language of document : ECLI:EU:T:2009:336

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

16. September 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Griff – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) – Amtsermittlungsgrundsatz – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑391/07

Alfons Alber, wohnhaft in Verano (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. August 2007 (Sache R 361/2007‑4) sowie der Entscheidung des Prüfers des HABM vom 16. Januar 2007 in derselben Sache, soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4396727 für einige der von ihr erfassten Waren zurückgewiesen wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 15. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts vom 18. Februar 2008, die vom Kläger am 11. Februar 2008 beantragte Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. April 2005 meldete der Kläger, Herr Alfons Alber, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 8 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Handbetätigte Geräte für land‑, garten‑ und forstwirtschaftliche Zwecke, einschließlich Gartenscheren, Baumscheren, Heckenscheren; handbetätigte Schergeräte“.

4        Mit Entscheidung vom 16. Januar 2007 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) wies der Prüfer die Anmeldung für die oben genannten Waren mit der Begründung zurück, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) besitze.

5        Am 8. März 2007 legte der Kläger gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 16. August 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde aus denselben Gründen wie der Prüfer zurück. Sie stellte fest, dass eine dreidimensionale Marke eine ungewöhnliche Ausgestaltung haben und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Herkunftshinweis erfasst werden müsse. Die grafische Darstellung der angemeldeten Marke lasse jedoch keine Elemente erkennen, die von der für die beanspruchten Waren geltenden Norm oder der Branchenüblichkeit so erheblich abwichen, dass sie die Unterscheidungskraft des fraglichen dreidimensionalen Zeichens begründen könnten.

7        Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie keine Gestaltungsmerkmale des fraglichen dreidimensionalen Zeichens feststellen könne, die für die betroffenen Waren als ungewöhnlich angesehen werden könnten. Daraus sei zu folgern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus allen Verbrauchern zusammensetzten, die angemeldete Formgebung nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen würden, sondern darin nur ein unerlässliches Element der fraglichen Waren sehen und das fragliche dreidimensionale Zeichen als Griff und nicht als Marke qualifizieren würden.

 Anträge der Parteien

8        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung des Prüfers aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

10      Die Anlage zur Klagebeantwortung des HABM enthält eine Kopie einer Website der Weltorganisation für geistiges Eigentum betreffend ein Patent für den Handgriff eines Handwerkzeugs.

11      Dieses Dokument, das erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden ist, kann nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur pauschalen Bezugnahme auf das Vorbringen vor dem HABM

12      Der Kläger nimmt in Nr. 16 seiner Klageschrift auf sein gesamtes Vorbringen im Anmeldeverfahren vor dem HABM Bezug.

13      Eine solche pauschale Bezugnahme genügt nicht den Anforderungen des Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM [OPTIMUM], T‑424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

14      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009), zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009) und drittens, hilfsweise, einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

15      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das HABM habe die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 überschritten. Er führt zum einen aus, dass dieser Grundsatz durch den konkreten Eintragungsantrag begrenzt sei, und zum anderen, dass dieser Antrag im vorliegenden Fall den Anmeldeerfordernissen entspreche.

16      Nach Ansicht des Klägers hat das HABM rechtswidrig gehandelt, als es ihn zur Vorlage einer Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens aufgefordert habe, da der Anmelder nicht zur Einreichung einer über die Wiedergabe des fraglichen dreidimensionalen Zeichens hinausgehenden Beschreibung der angemeldeten Marke verpflichtet sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung, anzugeben, „wozu das dargestellte Objekt dienen oder wie es benutzt werden soll“. Dies sei nicht Teil der Prüfung im Eintragungsverfahren. Da es sich bei der angemeldeten Marke überdies um eine „Phantasiebezeichnung“ handele, sei eine Beantwortung der Frage nach ihrer „Bedeutung“ unmöglich. Im Übrigen beträfe eine zusätzliche Beschreibung der angemeldeten Marke nicht diese Frage.

17      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

18      Nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 „[ermittelt das HABM i]n dem Verfahren vor [ihm] den Sachverhalt von Amts wegen“.

19      Nach der Rechtsprechung haben gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob der Anmeldung der Marke eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 dieser Verordnung entgegensteht. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2009, Volkswagen/HABM [TDI], T‑174/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Hier ist zunächst festzustellen, dass, wie der Kläger ausführt, weder die Verordnung Nr. 40/94 noch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) eine besondere Bestimmung enthält, wonach das HABM, wenn die Anmeldung bereits eine fotografische Darstellung des dreidimensionalen Zeichens enthält, eine genauere Beschreibung dieses Zeichens zum einen gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94, wonach „[d]ie Anmeldung der Gemeinschaftsmarke … eine Wiedergabe der Marke [enthalten muss]“, und zum anderen gemäß Regel 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95, wonach, wenn „die Eintragung einer dreidimensionalen Marke beantragt [wird], … die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten [muss]“ und „[d]ie Wiedergabe … aus einer fotografischen Darstellung oder einer grafischen Wiedergabe der Marke bestehen [muss]“, verlangen darf.

21      Insoweit macht das HABM geltend, dass entgegen den Ausführungen des Klägers weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer den Kläger zur Vorlage einer zusätzlichen Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens „verpflichtet“ hätten und dass die Nichtvorlage einer solchen Beschreibung durch den Kläger auch nicht zu einer negativen Beschwerdeentscheidung geführt habe.

22      Erstens ist festzustellen, dass aus der Verwaltungsakte des HABM nicht hervorgeht, dass der Kläger verpflichtet worden wäre, eine zusätzliche Beschreibung der angemeldeten Marke vorzulegen.

23      Aus den Schreiben des Prüfers vom 5. Juli und 31. Oktober 2005 sowie vom 7. April 2006 geht hervor, dass zum einen die angemeldete Marke in Bezug auf die betreffenden Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen als die Form eines Griffes, also als die Form eines Teils dieser Waren und nicht als Marke wahrgenommen würde und zum anderen die Marke für die betreffenden Waren von der Eintragung ausgeschlossen würde, wenn der Kläger nicht erkläre, warum die Marke sich von der handelsüblichen Form eines Griffes unterscheide.

24      Auch wenn der Prüfer dem Kläger in den Schreiben vom 31. Oktober 2005 und vom 7. April 2006 mitteilte, dass das HABM seine Prüfung nicht fortsetzen könne, solange nicht geklärt sei, welche Bedeutung die angemeldete Marke habe, und den Kläger aufforderte, das angemeldete Objekt zu benennen und zu beschreiben, geht aus dem Wortlaut des Schreibens vom 7. April 2006 hervor, dass der Prüfer dem Kläger gestatten wollte, sich zu der Frage zu äußern, ob die betreffende Form einfach als die Form eines Griffes anzusehen sei oder ob es Gründe für ihren Schutz als Marke gebe.

25      Zudem bezeichnete der Prüfer die Sache in seiner Entscheidung als „entscheidungsreif“.

26      Schließlich nahm der Prüfer in seinem Schreiben vom 7. April 2006 auf das Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Develey/HABM (Form einer Kunststoffflasche) (T‑129/04, Slg. 2006, II‑811), Bezug, aus dem hervorgeht, dass das HABM, wenn es Tatsachen feststellt, die ein absolutes Eintragungshindernis begründen, den Antragsteller hierüber unterrichten muss, damit er Gelegenheit hat, eine Stellungnahme einzureichen und geltend zu machen, dass die Anmeldemarke entgegen der anders lautenden Beurteilung durch das HABM Unterscheidungskraft besitze (Randnrn. 16 bis 21 des angeführten Urteils).

27      Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdekammer aus dem Fehlen der zusätzlichen Beschreibung Folgen zum Nachteil des Klägers hergeleitet hat, zum einen festzustellen, dass in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung auf „die Marke …, wie sie sich aus der eingereichten Wiedergabe ergibt“, Bezug genommen wird und dass die Beschwerdekammer sich zum anderen in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung auf die vom Anmelder angegebene „dreidimensionale Marke“ und deren Warenverzeichnis stützt, um festzustellen, dass es sich um die Form der Ware oder eines Teils der Ware handele. Folglich stellte die Beschwerdekammer zwar die Weigerung des Klägers, eine zusätzliche Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens vorzulegen, fest, stützte sich aber allein auf die der Anmeldung beigefügte fotografische Darstellung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sei.

28      Schließlich kam die Beschwerdekammer in den Randnrn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Verkehrskreise die fragliche Formgebung nicht als Marke ansähen, sondern sie als handelsübliche Form eines Griffes wahrnähmen.

29      Aus den Randnrn. 13 bis 17 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke anhand der vom Kläger vorgelegten fotografischen Darstellung beurteilt hat. Die Beschwerdekammer nahm zwar zweimal auf die Weigerung des Klägers Bezug, eine zusätzliche Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens vorzulegen, zog daraus aber nur den Schluss, dass sie selbst mangels weiterer Informationen nicht in der Lage sei, bei der Anmeldemarke das Vorliegen unterscheidungskräftiger Merkmale festzustellen. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu der oben in Randnr. 19 angeführten Rechtsprechung. Insoweit kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Tatsache stützte, dass der Kläger keine zusätzliche Beschreibung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens vorgelegt und somit keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke gegeben hat.

30      Diese Vorgehensweise ist im Übrigen mit dem Grundsatz vereinbar, dass es dann, wenn ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, Sache des Klägers ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnr. 50).

31      Sollte das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein, dass er geltend macht, die Beschwerdekammer oder der Prüfer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke nicht ordnungsgemäß wiedergegeben worden sei, ist festzustellen, dass sich eine solche Erwägung weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus der Verwaltungsakte des HABM ergibt.

32      Nach Ansicht des Gerichts ist das übrige Vorbringen des Klägers, die Anmeldemarke besitze Unterscheidungskraft und die Aussage der Beschwerdekammer, dass sie bei der fraglichen Formgebung keine ungewöhnlichen Gestaltungsmerkmale habe feststellen können, sei unverständlich, im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes zu prüfen. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, der einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz betrifft, sind sie unerheblich.

33      Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 38 der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

34      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen um ein produktunabhängiges Formzeichen handele, das auch nicht technisch vorgegeben sei. Seiner Eintragung stehe kein Hindernis entgegen. Selbst wenn das Publikum in dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen einen Griff oder ein Griffelement der fraglichen Waren sähe, wäre dieses nach Ansicht des Klägers schutzfähig.

35      Es sei unverständlich, dass die Beschwerdekammer keine Gestaltungsmerkmale habe feststellen können, die für die betreffenden Waren als ungewöhnlich angesehen werden könnten, da der Anmeldegegenstand schon an sich ungewöhnlich und folglich schutzfähig sei.

36      Die Behauptung der Beschwerdekammer, bei dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen lägen gegenüber der Form „handelsüblicher Handgriffe“ keine zusätzlichen Merkmale vor, die für seine Unterscheidungskraft sprächen, sei falsch. Die fragliche Form weiche sowohl nach ihrem Gesamteindruck als auch in ihren Einzelmerkmalen erheblich von der Branchenüblichkeit ab. Die Beschwerdekammer habe fälschlich angenommen, dass die „üblichste“ Form des Griffes einer Schere eine U-artige Gestaltung der Rundung sei.

37      Das fragliche dreidimensionale Zeichen habe keine technische Funktion. Selbst wenn Gegenstände eine bestimmte Funktion erfüllen könnten, bleibe zudem Raum für unterscheidungskräftige Formmerkmale.

38      Es sei nicht möglich, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen in seiner Gesamtheit als die übliche Form von Scherengriffen angesehen werde und bestimmte Einzelmerkmale desselben, etwa ein schwungförmiger Auslauf und eine Rundung, gleichzeitig an eine Scherenklinge anschlössen. Der Kläger beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, falls dies bestritten werde.

39      Das HABM hätte Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der auch auf dreidimensionale Marken Anwendung finde, berücksichtigen müssen.

40      Das fragliche dreidimensionale Zeichen weise wesentliche Merkmale auf, die das Unternehmen individualisierten, von dem die betreffenden Waren stammten.

41      Der Kläger macht geltend, ein dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen ähnliches zweidimensionales Zeichen sei bereits Gegenstand einer internationalen Eintragung auf der Grundlage einer italienischen Bildmarke gewesen. Dies zeige, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen auch als dreidimensionale Marke schutzfähig sei.

42      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

43      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

44      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichts 10. März 2009, Piccoli/HABM [Form einer Muschel], T‑8/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Form einer Muschel, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Außerdem ist daran zu erinnern, dass sich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus der Form der Ware bestehen, nicht von denjenigen unterscheiden, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden (vgl. Urteil Form einer Muschel, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort‑ oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort‑ oder Bildmarke (vgl. Urteil Form einer Muschel, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Je mehr sich die Form der angemeldeten Marke der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist deshalb zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (vgl. Urteil Form einer Muschel, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Schließlich ist, um beurteilen zu können, ob eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Form von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen, was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Somm/HABM [Schatten spendende Abdeckung], T‑351/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Hier ist, der Beschwerdekammer folgend, zunächst festzustellen, dass es sich bei den betroffenen Waren um Endprodukte handelt, die jedermann bei Bedarf erwerben und ohne spezielle Kenntnisse verwenden kann. Sie richten sich also, was der Kläger nicht bestreitet, an alle Verbraucher.

51      Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 14 bis 17 der angefochtenen Entscheidung zunächst davon ausging, dass die grafische Wiedergabe der Marke nicht erkennen lasse, „wozu das dargestellte Objekt dienen und wie es benutzt werden soll“. Sodann ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aus der Tatsache, dass der Kläger eine dreidimensionale Marke angemeldet hat, und aus dem „Waren- und Dienstleistungsverzeichnis“, dass es sich bei der angemeldeten Form um die Form der betreffenden Waren oder eines Teils der Waren handelt. Schließlich bestätigte die Beschwerdekammer, dass sie bei dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen mangels einer zusätzlichen Beschreibung der Anmeldemarke keine Gestaltungsmerkmale feststellen könne, die für die beanspruchten Waren als ungewöhnlich angesehen werden könnten. Es liege nahe, in dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen die Form eines Griffes zu sehen, der im Verhältnis zu den handelsüblichen Handgriffen keine zusätzlichen Merkmale aufweise, die ihn erheblich von diesen unterschieden.

52      Der Kläger tritt diesem Vorbringen der Beschwerdekammer entgegen.

53      Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (oben, Randnrn. 44 bis 49) und nicht im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung Nr. 207/2009) zu beurteilen ist, der die „Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“, betrifft, da sich die Beschwerdekammer – wie der Kläger zutreffend feststellt – in der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese letztgenannte Vorschrift gestützt hat. Dies steht jedoch nicht einer Berücksichtigung des Grundsatzes entgegen, dass Merkmale, die nach Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise vor allem eine technische und funktionelle Bedeutung haben, nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Schatten spendende Abdeckung, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 28).

54      Sodann ist festzustellen, dass es sich bei allen betreffenden Waren, also sowohl bei den handbetätigten Geräten für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke einschließlich Gartenscheren, Baumscheren und Heckenscheren, als auch bei den handbetätigten Schergeräten um Geräte handelt, die naturgemäß zwangsläufig einen Griff haben, über den die manuelle Kraft, durch die sie betätigt werden, ausgeübt werden kann. In Anbetracht der oben in Randnr. 44 angeführten Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer also zu Recht die Form dieser Waren bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke berücksichtigt.

55      Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, weist die angemeldete Marke Merkmale auf, bei denen es naheliegt, sie als die Form eines Griffes anzusehen. Das Loch, in das die Finger hineinpassen, und die geschwungene Gegenseite, auf die sich der Handballen stützen kann, bilden eine gut an eine Hand angepasste Griffform, um eine Garten- oder Baumschere, eine sonstige Schere oder andere betroffene Waren zu greifen.

56      Auch die Untersuchung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens, die die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, erlaubt die Annahme, dass dieses Zeichen sich nicht erheblich von den handelsüblichen Handgriffen unterscheidet. Insbesondere führen entgegen dem Vorbringen des Klägers die verschiedenen Merkmale, die er für den Nachweis des Unterschieds zwischen der Anmeldemarke und den anderen auf dem Markt erhältlichen Handgriffformen anführt, nicht zu einem anderen als dem von der Beschwerdekammer festgestellten Ergebnis, wonach diese Eigenschaften keine erheblichen Abweichungen von der Norm oder der Branchenüblichkeit darstellen (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung) und das fragliche dreidimensionale Zeichen keine Unterscheidung von der Form handelsüblicher Handgriffe ermöglicht (Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung). Somit ist das Vorbringen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich wäre.

57      Selbst wenn die fragliche U-Form, die charakteristische Rundung an einer Seite, das hochstehende Zwischenelement an der Innenseite und der schwungförmig erscheinende Auslauf in der Form eines Fragezeichens an der Längsseite nicht als rein technische und funktionelle Merkmale, die u. a. einen guten Halt gewährleisten, sondern als ästhetische und phantasievolle Eigenschaften anzusehen wären, reichten diese Eigenschaften nicht aus, um das fragliche dreidimensionale Zeichen klar von den üblichen Griffformen zu unterscheiden. Insbesondere ist, wie die Beschwerdekammer ausführt, die abgerundete U-Form für Griffe bei Scheren oder Garten- und Baumscheren typisch, da die Rundung in technischer Hinsicht dazu dienen kann, einen oder mehrere Finger hindurchzustecken.

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 6 der angefochtenen Entscheidung auf verschiedene Beispiele für Griffe Bezug nimmt, die vom Kläger im Verwaltungsverfahren zum Nachweis der Branchenüblichkeit vorgelegt wurden und der Klageschrift als Anlage beigefügt sind.

59      Überdies ist entgegen den Ausführungen des Klägers, wonach keine der in Anlage 5 zur Klageschrift dargestellten Garten- und Baumscheren einen Griff mit einer Rundung habe, festzustellen, dass die Prüfung dieser Anlage ergibt, dass die Griffform der Blumen- und die der Baumscheren eine Rundung hat und dass die Form der Gartenscheren auch ein hochstehendes Zwischenelement enthält, das zwar kleiner ist, aber doch Ähnlichkeit mit dem hochstehenden Zwischenelement der angemeldeten Marke aufweist.

60      Somit hat die Beschwerdekammer bei ihrer Einschätzung, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen sich nicht erheblich von der normalen Form einer Garten- oder Baumschere unterscheide, keinen Fehler begangen. Die Tatsache, dass – wie das Beispiel der Gartenscheren zeigt – mindestens ein anderes Unternehmen der Branche, das Garten- und Baumscheren herstellt, auch einen U‑förmigen Griff mit einer Rundung und einem hochstehenden Zwischenelement an der Innenseite gewählt hat, zeigt, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine Abwandlung einer für diese Art von Waren üblichen Griffform handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schatten spendende Abdeckung, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 27). Allein die Tatsache, dass das fragliche dreidimensionale Zeichen am Ende offen ist, während der Griff der dem Prüfer vom Kläger vorgelegten Gartenschere an beiden Enden geschlossen ist, kann keine erhebliche Abweichung von der Branchenüblichkeit im Sinne der oben in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung darstellen.

61      Zudem könnten die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn sie bestimmte ästhetische Eigenschaften des fraglichen dreidimensionalen Zeichens wahrnähmen, diese als einen Hinweis der fraglichen Form auf ein Modell oder eine besondere Gestaltung auffassen; sie sähen darin also nicht die Funktion einer Marke (vgl. entsprechend Urteil Schatten spendende Abdeckung, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 29). Überdies handelt es sich bei bestimmten Merkmalen des Zeichens, etwa der geschwungenen Form des Griffes, um Details, die die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise und nicht ohne besondere Aufmerksamkeit erkennen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Kunststoffflasche, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 49).

62      Nach alledem sind weder die fragliche Form als Ganzes betrachtet noch die Kombination verschiedener technischer oder ästhetischer Merkmale, aus denen sie sich zusammensetzt, dazu geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren im Gedächtnis behalten zu werden.

63      Dieses Ergebnis wird nicht durch die weiteren Ausführungen des Klägers in Frage gestellt.

64      Was erstens den Umstand betrifft, dass bereits ein identisches Element Gegenstand einer internationalen Eintragung aufgrund einer italienischen Bildmarke war, ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System ist, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem internationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist folglich ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen. Demgemäß ist weder das HABM noch gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter durch eine Entscheidung gebunden, die auf internationaler Ebene ergangen ist und das betreffende Zeichen zur Eintragung als internationale Marke zulässt. Bereits erfolgte internationale Eintragungen können für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden, ohne aber entscheidend zu sein (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM [Darstellung eines Ahornblatts], T‑215/06, Slg. 2008, II‑303, Randnr. 84).

65      Ferner ist festzustellen, dass die vom Kläger angeführte italienische Bildmarke zwar gewisse Ähnlichkeiten mit der angemeldeten Marke aufweist, jedoch keine dreidimensionale Marke ist, was sich auf die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft auswirkt. Außerdem geht aus der oben in den Randnrn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung hervor, dass, auch wenn die Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft für verschiedene Markenkategorien dieselben sind, eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist.

66      Zweitens wird die angefochtene Entscheidung auch nicht durch das Vorbringen des Klägers, dass das HABM Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) hätte anwenden müssen, in Frage gestellt.

67      Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 betrifft einen Fall, in dem die Marke einen Bestandteil enthält, der nicht unterscheidungskräftig ist, und in dem die Aufnahme dieses Bestandteils in die Marke Anlass zu Zweifeln über den Schutzumfang der Marke geben kann. Hier ging die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass die gesamte Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sei, da sie als die Form eines Griffes und nicht nur als Teil davon wahrgenommen werde. Somit ist dieses Vorbringen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

68      Aus alledem folgt, dass die angemeldete Form, da sie insgesamt nicht erheblich von der Norm oder der betreffenden Branchenüblichkeit abweicht, gemäß der oben in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung nicht die wesentliche Funktion einer Marke, nämlich auf die Herkunft der Ware hinzuweisen, erfüllen kann. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren keine originäre Unterscheidungskraft habe, und die Anmeldung zurückgewiesen.

69      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne des Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

–       Vorbringen der Parteien

70      Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009). Er führt insoweit aus, die Beschwerdekammer habe sich in Bezug auf die Branchenüblichkeit lediglich hinter der Formulierung „handelsübliche Handgriffe“ versteckt, ohne zu erläutern, was darunter zu verstehen sei, und ohne sich zu den vom Kläger vorgelegten Sachbeweisen zu äußern. Die Frage, ob der Anmeldegegenstand von der Branchenüblichkeit abweiche, sei jedoch entscheidungserheblich. Die Sache sei demnach an das HABM zurückzuverweisen.

71      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

72      Gemäß Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Anheuser-Busch/HABM – Budějovický Budvar [BUDWEISER], T‑191/07, Slg. 2009, II‑0000, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen dem doppelten Ziel dienen, den Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit er seine Rechte verteidigen kann, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil BUDWEISER, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Von den Beschwerdekammern kann nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil BUDWEISER, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall befindet das Gericht u. a. angesichts der oben in den Randnrn. 56 und 58 getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Erläuterungen zum Vergleich der Anmeldemarke mit Formen von „handelsüblichen Handgriffen“ und der „Branchenüblichkeit“ den oben in den Randnrn. 72 bis 74 dargelegten, von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vollauf genügt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer insoweit gegen die Begründungspflicht verstoßen hat.

76      Insbesondere ist festzustellen, dass es die angefochtene Entscheidung zum einen dem Kläger ermöglicht hat, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, so dass er seine Rechte verteidigen konnte, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt hat, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

77      Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die Zulässigkeit des zweiten und des vierten Antrags des Klägers einzugehen, die auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfers und, hilfsweise, auf die Zurückverweisung der Sache an das HABM gerichtet sind.

 Kosten

78      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Alfons Alber trägt die Kosten.

Forwood

Šváby

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.