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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid - Spanien) - Navicon SA / Administración del Estado

(Rechtssache C-97/06)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 15 Nr. 5 - Begriff der ‚Vercharterung von Seeschiffen' - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das eine Befreiung nur bei einer Vollvercharterung zulässt)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Navicon SA

Beklagter: Administración del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Superior de Justicia de Madrid - Auslegung von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) - Befreiung der Vercharterung von Seeschiffen − Einschluss von Teilvercharterung - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das die Steuerbefreiung nur für die Vollvercharterung zulässt, mit der Richtlinie

Tenor

Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er sowohl die Vollvercharterung als auch die Teilvercharterung von auf hoher See eingesetzten Schiffen erfasst. Folglich steht die genannte Vorschrift nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Mehrwertsteuerbefreiung nur bei der Vollvercharterung solcher Schiffe gewähren, entgegen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag die Tatbestandsmerkmale eines Chartervertrags im Sinne von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung erfüllt.

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1 - ABl. C 131 vom 3.6.2006.