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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 9. November 2023 – Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine/TX

(Rechtssache C-664/23, Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Versailles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine

Berufungsbeklagter: TX

Vorlagefrage

Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, im Anschluss an das Urteil vom 25. November 2020, Istituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis) (C-302/19, EU:C:2020:957), dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Frankreichs entgegensteht, die es verbietet, bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit die in einem Drittland geborenen Kinder des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c der genannten Richtlinie zu berücksichtigen, wenn diese Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht auf der Grundlage der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind oder wenn keine Dokumente vorgelegt werden, mit denen ihre ordnungsgemäße Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates nachgewiesen werden kann, wobei dies für die Kinder von inländischen Leistungsempfängern oder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht zur Voraussetzung gemacht wird?

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