Language of document :

Klage, eingereicht am 9. September 2011 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-479/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4483 final der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 35/2008, die Frankreich dem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial) "Institut Français du Pétrole" gewährt hat.

Sie macht drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Rechtsfehler gerügt, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht rechtlich hinreichend belegt habe. Denn im Rahmen der Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, habe die Kommission die Beweisregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen sowohl in Bezug auf die Beweislast als auch hinsichtlich des Beweismaßes nicht beachtet.

Der zweite Klagegrund gliedert sich in vier Teile, mit denen Tatsachen- und Rechtsfehler gerügt werden, da die Kommission vom Bestehen einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten des Institut Français du Pétrole ausgegangen sei. Die Klägerin macht Folgendes geltend:

Aus einer Prüfung des französischen Rechts könne kein Grundsatz einer Bürgschaft des Staats für Schulden des Institut Français du Pétrole abgeleitet werden;

dass die Verfahren des allgemeinen Rechts im Bereich des Insolvenzrechts für das Institut Français du Pétrole nicht gälten, äußere sich nicht in dem Umstand, dass sich die Gläubiger eines solchen Unternehmens in einer günstigeren Situation befänden als die Gläubiger eines Unternehmens, das dem Handelsrecht unterliege;

die Mechanismen, die es ermöglichten, die Haftung des Staats auszulösen, könnten nicht mit einem Mechanismus der unbegrenzten Bürgschaft gleichgesetzt werden;

das Aufrechterhalten bestimmter Forderungen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Institut Français du Pétrole stehe in keinem Zusammenhang mit der rechtlichen Stellung des Unternehmens.

Der dritte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen eine Verletzung des Begriffs des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird, da

die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass das Bestehen einer Bürgschaft, angenommen sie liege vor, einen Vorteil für das Institut Français du Pétrole schaffe;

hilfsweise, die Kommission den Begriff des Vorteils verletzt habe, indem sie festgestellt habe, dass der angebliche Vorteil des Institut Français du Pétrole wegen seiner statutarischen Bürgschaft auf seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat übertragen worden sei.

____________