Language of document : ECLI:EU:T:2014:1115

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

17. Dezember 2014(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T‑579/12,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Risse, R. Harbst und H. Haller,

Beklagte,

wegen einer auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung von Siemens zum Ersatz der Kosten aufgrund der verspäteten Wiederaufbereitung von spaltbaren Stoffen im Rahmen der Durchführung des Vertrags Nr. AG 2052 über die Überlassung von spaltbaren Stoffen für ihre Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (Italien) und zur Zahlung von Verzugszinsen.


1        Mit Schreiben, das am 31. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien eine gütliche Einigung über ihre gegenseitigen Forderungen, die Gegenstand der Rechtssache T‑223/11, Siemens/Kommission, und der vorliegenden Rechtssache gewesen seien bzw. seien, und über die Verteilung der Kosten erzielt hätten. Ferner hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie infolge dieser Einigung ihre Klage zurücknehme. Hinsichtlich der Kosten hat sie eine Entscheidung nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt.

2        Mit Schreiben, das am 13. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte bestätigt, dass die Parteien eine gütliche Einigung, einschließlich der Kosten, erzielt hätten und sie daher der Klagerücknahme zustimme. Hinsichtlich der Kosten hat sie eine Entscheidung nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme und bei einer Einigung der Parteien über die Kosten gemäß der Vereinbarung entschieden.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zu entscheiden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑579/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Parteien tragen die Kosten entsprechend der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Luxemburg, den 17. Dezember 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


* Verfahrenssprache: Deutsch.